BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 44 /14 vom 6. November 2014 in de r Überstellungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , de n Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von Plehwe bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass d er Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 22 . Mai 201 4 und der Be - schluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2 6. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentspre chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden de r Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Haftanordnung des Am tsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nac h dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung n ach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deu tschland nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden kann ( vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 1 - 3 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 ). Von einer weite ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 22.05.2014 - 1 XIV 77/14 - LG Traunstein, Entscheidung vom 26.06.2014 - 4 T 2092/14 -
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