ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB144.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 144/16 v om 29 . Juni 2017 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 183, 878; ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräuß e- rung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 144/16 - OLG M ünchen AG Memmingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf b eschlossen: Auf d ie Rechtsbe schwerde de s Beteiligten zu 1 werden de r B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 29. September 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2016 aufgehoben . Das Gr undbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintr a- gungsantrag es des Beteiligten zu 1 vom 15. April 2016 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 angegebenen Gründen zu verweigern . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.0 00 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 ist Inhaberin eines Erbbaurechts an einem im Eige n- tum der Beteiligten zu 3 stehenden Grundstück. Zur Veräußerung des Erbba u- rechts ist gemäß Grundbucheintrag die Zustimmung des Eigentümers erforde r- lich. Die Beteiligte n zu 1 und 2 einigten sich notariell über die Übertragung des Erbbaurechts auf den Beteiligten zu 1 und beauftragten den Notar mit dem 1 - 3 - Vollzug der Urkunde sowie mit der Einholung der Genehmigung der Eigentüm e- rin . Zudem vereinbarten sie , dass die Genehmigun g mit deren Eingang bei dem Notar allen Beteiligte n als zugegangen gelten solle. Die Beteiligte zu 3 erklärte mit unterschriebenem und mit Farbdrucksiegel der Stadt M . verseh e- nem Schre i ben vom 19. Februar 2016 gegenüber dem Notar die Zustimmu ng der Veräußerung des Grundstücks an den Beteiligten zu 1. Mit ebenfalls gesiegeltem Schreiben vom 4. April 2016 widerrief sie ihre Zustimmung zu dem aufgrund ihm erteilter Vollmacht am 15. April 2016 die Auflassung und stellte Eintragungsantrag, dem die Erkl ä- rung der Zustimmung und des Widerrufs der Beteiligten zu 3 beigefügt war en . Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 das Fehlen der Eigentümerzustimmung beanstandet. Die hiergegen gerichtete B e- schwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1 weiter gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Die Beteiligte zu 3 bea n- tragt die Zurückweisun g der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2016, 256 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Ei n- tragungshindernis bestehe, da die Beteiligte zu 3 ihre als Zustimmung zu der Übert ragung des Erbbaurechts auszulegende Erklärung wirksam widerrufen habe. Zwar sei umstritten, ob eine nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ErbbauRG erfo r- derlich e Zustimmung des Eigentümers zu der Übertragung des Erbbaurechts noch widerrufen werden könne, nachdem sie durch Zugang bei dem Erbbaub e- rechtigten oder dem Erwerber wirksam geworden sei. Jedenfalls bis zu der Ste l- lung des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt müsse die Zustimmung s- 2 3 - 4 - erklärung aber gemäß § 183 Satz 1 H alb s atz 1 BGB als widerruflich angesehen wer den. I II. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG z ulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuc h- amts sei zu Recht ergangen, hält ei ner rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Zwischenverfügung weist zwar einen zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO auf. Sie zielt auf die Behebung eines Mangels des Antrags, der mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. zu diesem Erfo rdernis S e- nat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, WuM 2017, 54 Rn. 6; B e- schluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6). Eine erneute Zustimmung der Beteiligten zu 3 zu der Veräußerung des Erbbaurechts würde nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirken. 2. Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass d ie Eintragung des Übergangs des Erbbaurechts auf den Beteiligten zu 1 gemäß § 15 ErbbauRG verfahrensrechtlich den Na chweis der nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 3 in der Form des § 29 GBO voraus setzt und dass d as Grundbuchamt das Vorliegen dieser Vorausse t- zung von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BayObLG, FGP r ax 2001, 174, 176; MüKo BGB / Heinemann , 7 . Aufl., § 15 ErbbauRG Rn. 1 ; vgl. zu § 12 Abs. 1 WEG auch Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/12, ZfIR 2013, 25 Rn. 6 ). Die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 3 vom 19. Februar 2016 genügt nach den Feststellungen des Beschwerde gerichts der Form des § 29 Abs. 3 GBO (vgl. zu dessen Voraussetzungen Senat, Beschluss vom 4 5 6 - 5 - 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16 , NJW 2017, 1951 Rn. 10 ff. ) , und dessen Au s- legung der Erklärung dahingehend, diese habe sich trotz ihres missverständl i- chen Wortlauts auf die Übertragung des Erbbaurechts bezogen, ist aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Auslegungsg rundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Inte ressenlage entspricht (Senat, U r- teil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15, WuM 2016, 702 Rn. 9 mwN) . 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s hat die Beteiligte zu 3 ihre Zustimmung aber nicht wirksam widerrufen, so dass das Grundbuc h- amt die Eintragun g nicht von der Vorlage einer (weiteren) Zustimmungserkl ä- rung in der Form des § 29 GBO abhängig machen durfte. a) Die Zustimmung zu der Veräußerung des Erbbaurechts ist eine einse i- tige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Voraussetzungen und Wir k- sa mkeit nach den §§ 182 ff. BGB zu beurteilen ist (Lemke /Czub , Immobilie n- recht, 2. Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 20). Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist nach § 183 Satz 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Er teilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Folglich ist die Einwilligung des Grundstückseigentümers zu dem Vertrag, mit dem sich der Erbbauberechtigte zur Übertragung des Erbba u- rechts auf den Dritten verpflichtet, bis zum Vertrags schluss widerruf lich, die nach Vertragsschluss erteilte Zustimmung (Genehmigung) hingegen in Bezug auf das Verpflichtungsgeschäft unwiderruflich. Umstritten ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung zu dem dinglichen Rechtsgeschäft, also zu der Ve r- fügun g des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht widerrufen werden kann. aa) Der Bundesgerichtshof hat zu § 5 Erbbau RG (damals noch § 5 ErbbauVO) entschieden, dass die danach erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Verfügung über das Erbbaurecht bis zu der 7 8 9 - 6 - Eintragung des Rechtsübergangs oder der Belastung im Grundbuch widerru f- lich ist (Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 83/61 , NJW 1963, 36 f. ). Dies wurde damit begründet, dass das Zustimmungserfordernis den Erbbauberec h- tigten in se iner Befugnis zur Verfügung über das Erbbaurecht beschränke (so auch schon Senat, Beschluss vom 8. Juli 1960 - V ZB 8/59, BGHZ 33, 76, 85) und somit eine vom Gesetz zugelassene Ausnahme von dem in § 137 BGB aufgestellten Verbot der rechtsgeschäftlichen Ver fügungsbeschränkung darste l- le. Die unbeschränkte Verfügungsmacht müsse grundsätzlich in dem Auge n- blick vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll e, bei der Ve r- fügung über ein Erbbaurecht also bei der Eintragung dieser Rechtsänderung in das Gr undbuch. Gehöre die Eintragung aber zum Tatbestand des zusti m- mungsbedürftigen Rechtsgeschäftes, dann sei eine zuvor erteilte Zustimmung eine Einwilligung im Sinne des § 183 BGB, die bis zur Vornahme der Eintr a- gung widerruflich sei. Werde allerdings der Wid erruf erst erklärt, nachdem die Einigung über die Rechtsänderung gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend gewo r- den ist , so habe der dadurch bewirkte erneute Eintritt der Verfügungsbeschrä n- kung gemäß § 878 BGB keinen Einfluss auf die bereits wirksam erfolgte Ein i- gung (BGH, Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 83/61, aaO ) . bb) Rechtsprechung und Schrifttum sind dem ganz überwiegend gefolgt ( OLG Köln, MittRhNotK 1996, 275 f.; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1996, 276 f.; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 257; ders., R pfl eger 1984, 377, 379; Lemke /Czub , Immobilienrecht, 2. Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 21; Erman /Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 4; Hustedt in Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 5 Rn. 20; MüKoBGB /Heinemann, 7 . Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 4; von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbba u- recht, 6. Aufl., § 4 Rn. 183; Palandt /Bassenge, BGB, bis zur 72. Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 5; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1783 ; Staudinger/Gursky, BGB [ 2012 ] , § 873 Rn. 189 ) . 10 - 7 - cc ) Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung soll die Zusti m- mung zu der Verfügung über das Erbbaurecht hingegen nicht mehr widerrufen werden können , nachdem das schuldrechtliche Kausalgeschäft wirksam g e- worden ist ( Kössinger in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 19 Rn. 203; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., ErbbauRG § 5 Rn. 5 ; Staudinger/Rapp, BGB [ 2017 ] , §§ 5 - 7 ErbbauRG Rn. 1 ; Kesseler, RNotZ 2005, 543, 547 ). Hierfür wird angeführt , bei dem nach § 5 ErbbauRG als Inhalt des Er b- baurechts vereinb arten Zustimmungserfordernis handele es sich nicht um eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Berechtigten, sondern um eine an den Gegenstand der Übertragung anknüpfende Beschränkung der Übertra g- barkeit, d. h. um eine auf der Ebene des Rechts selbst e intretende sog. Fungib i- litätseinschränkung ( Kesseler, aaO; Kössinger, aaO, Rn. 202 f.). D ie se werde aber mit einer wirksamen Zustimmungserklärung materiell - rechtlich unwiderru f- lich beseitigt , so dass spätere Veränderungen, etwa ein Wechsel des Zusti m- mungsb erechtigten , nicht von Bedeutung seien (Kössinger, aaO, Rn. 203 ; i.Erg. auch Kesseler, aaO ; Staudinger/Rapp, aaO ). b ) Die letztgenannte Ansicht ist im Ergebnis richtig. Ist als Inhalt des Er b- baurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußeru ng des Er b- baurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die ertei l- te Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. aa ) Zwar spricht der Wortlaut von § 183 Satz 1 H alb s at z 1 BGB dafür , dass die Einwilligung in die Verfügung über das Erbbaurecht als mehraktiges Rechtsgeschäft, das erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grun d- buch als letztem Teilakt vorgenommen ist, bis zu diesem Zeitpunkt bzw. so la n- ge widerrufli ch ist, bis die Einigung des Erbbauberechtigten und des Dritten nach den §§ 878, 873 Abs. 2 BG B bindend geworden ist. Die Widerruflichkeit 11 12 13 14 - 8 - besteht nach § 183 Satz 1 H alb s atz 2 BGB aber nur , soweit nicht aus dem Rechtsverhältnis , das der Erteilung der Einwi lligung zu Grunde liegt, sich ein anderes ergibt. Dies ist bei dem Rechtsverhältnis zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer der Fall. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der das Rechtsverhältnis von Erbbauberechtigtem und G run d- stückseigentümer in Bezug auf das als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Z u- stimmungserfordernis regelnden §§ 5, 6 ErbbauRG sprechen dafür, dass die Zustimmung zu der Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts nur einhei t- lich erteilt und nicht mehr wi derrufen werden kann, nachdem das schuldrechtl i- che Verpflichtungsgeschäft wirksam geworden ist. Auf die Frage der dogmat i- schen Einordnung des Zustimmungserfordernisses kommt es dabei nicht en t- scheidend an. (1) Nach der Gesetzesbegründung zu den §§ 5, 6 ErbbauR G (damals noch ErbbauRVO) sollte dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit eing e- räumt werden, den Verkauf des Erbbaurechts zu Spekulationszwecken oder dessen übermäßige Belastung mit - bei vorzeitigem Heimfall nicht erlösche n- den - Grundpfandrechten zu verhindern (Erste Beilage zum Deutschen Reich s- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 26, 1919, S. 2). Aus diesen Gründen wurde eine Vorschrift für erforderlich gehalten , nach der die Veräuß e- rung und die hypothekarische Belastung des Erbbaurechts vo n der Zustimmung des Eigentümers derart abhängig gemacht werden kann , dass eine vertrag s- widrige Veräußerung oder Belastung unwirksam ist ( aaO ). Der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass der Eigentümer der Veräußerung oder B e- la s tung des Erbbaurec hts nur einheitlich entweder zustimmen oder diese Z u- stimmung verweigern kann. (2) Auch § 6 Abs. 1 ErbbauRG, wonach die Verfügung des Erbbaub e- rechtigten über das Erbbaurecht und der Vertrag, durch den er sich zu einer 15 16 - 9 - solchen Verfügung verpflichtet, unw irksam sind, solange nicht der Grundstücks - eigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat, spricht dafür, dass das G e- setz auf einen Gleichlauf des rechtlichen Schicksals von schuldrechtlichem Kausalgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft abzielt . Z war differenziert die Regelung zwischen Kausal - und Verfügungsgeschäft. Diese Differenzierung dient aber nicht dem Ziel, die getrennte und je für sich isoliert zu betrachten de Zustimmungsbedürftigkeit beider Geschäfte anzuordnen. Vielmehr s oll der Er b- baube rechtigte ersichtlich gerade davor geschützt werden, dass er das schul d- rechtliche Kausalgeschäft erfüllen muss, obwohl er hierzu vor Erteilung der Z u- stimmung bzw. nach deren Versagung nicht in der Lage ist (MüKoBGB/ Heinemann, 7. Aufl., § 6 ErbbauRG Rn. 3) . Diesem Regelungsziel lie f e es zuwider, wenn der Widerruf der Zusti m- mung zu dem Verfügungsgeschäft zu einem Zeitpunkt möglich wäre, bei dem das Verpflichtungsgeschäft bereits wirksam und bindend geworden ist. Der Veräußerer bliebe in einer solchen Sit uation dem Erwerber gegenüber schul d- rechtlich verpflichtet, ohne diesen Anspruch erfüllen zu können. Zudem liefe der Erwerber regelmäßig Gefahr, dass der Kaufpreis zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem nicht sichergestellt ist, dass alle Voraussetzungen f ür die Vertrag s- durchführung gegeben sind (vgl. Kesseler, RNotZ 2005, 542, 544 f.; Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI - Report 2004, 165, 166). Dieses Ergebnis ließe sich nur vermeiden, wenn die Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts und des Verfü gungsgeschäfts als Einheit angesehen würde. Dann führte zwar der Widerruf der Genehmigung des Verfügungsgeschäfts auch zum Fortfall der Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts. Im Ergebnis hinge die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts damit aber von se iner Erfüllung ab. Das entspricht weder praktischen Bedürfnissen noch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der in § 6 Abs. 1 ErbbauRG davon ausgeht, dass das Verpflichtungsgeschäft mit der Erteilung der Genehmigung wirksam wird. 17 - 10 - Die Aufspaltung des Verä ußerungsvorgangs wäre nicht durch Sachgrü n- de gerechtfertigt, sondern allein Folge des Abstraktionsprinzips, d. h. der Tre n- nung zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungs - und dinglichem Verfügung s- geschäft. Diese dient aber nicht dazu, dem Grundstückseigentü mer, der die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilt hat, eine weitere Übe r- legungsfrist einzuräumen. (3) Sinn und Zweck der §§ 5, 6 ErbbauRG erfordern es auch unter B e- rücksichtigung der Interessen des Erbbauberechtigten , des Erwerbers und de s Grundstückseigentümers nicht, letzterem den Widerruf seiner zu der Veräuß e- rung des Erbbaurechts erteilten Zustimmung in Bezug auf das dingliche Rechtsgeschäft zu ermöglichen. Dieser hat es in der Hand, vor Erteilung der Zustimmung zu prüfen, ob berechti gte Gründe (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 ErbbauRG) für deren Verweigerung vorliegen. Aber auch wenn ihm trotz en t- sprechender Prüfung erst nach Erteilung der Zustimmung Umstände bekannt werden, die ihn zur Versagung der Zustimmung berechtigen würden, erscheint de r Grundstückseigentümer hinsichtlich der Widerruflichkeit seiner Erklärung nicht schutzbedürftiger und - würdiger als der Erbbauberechtigte, der bei einem möglichen Widerruf der Zustimmung seine wirksam bleibende schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragu ng des Erbbaurechts nicht mehr erfüllen könnte . bb ) Für den Ausschluss der Widerruflichkeit der Zustimmung nach Wir k- samkeit des Verpflichtungsgeschäfts spricht schließlich auch der Gleichlauf mit dem Wohnungseigentumsrecht , bei dem gemäß § 12 Abs. 1 WE G - der § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet ist - als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann , dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wo h- nungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf . D ie inzwischen ü berwiegende Ansicht nimmt insoweit an , dass 18 19 20 - 11 - die Zustimmung zu der Auflassung nicht mehr widerrufen werden kann, sobald die Zustimmung zu dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft wirksam geworden ist (vgl. OLG München, ZWE 2012, 93, 94; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2 011, 1456, 1457; MüKoBGB/Commichau, 7. Aufl., § 12 WEG Rn. 45; Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 38; Grziwotz in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 12 Rn. 34; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 12 WEG Rn. 11; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2904a; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 12 Rn. 33; aA Staudinger/Kreuzer, BGB [ 2005 ] , WEG § 12 Rn. 56; vgl. zur Fortwirkung der Zustimmung des Verwalters nach Verwalterwechsel Senat, B e- schluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/12, BGHZ 195, 120 Rn. 12 f f.). cc) Dem Ausschluss der Widerruflichkeit der Zustimmung nach Wir k- samwerden des schuldrechtlichen Vertrages steht die Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs nicht entgegen, wonach die Zustimmung des Grundstückse i- gentümers zu einer Verfügung über das Er bbaurecht bis zu der Eintragung des Rechtsübergangs oder der Belastung im Grundbuch widerruflich ist (Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 83/61, NJW 1963, 36 f.) . D iese Entscheidung b e- traf allein den Widerruf der Zustimmung zur Bestellung einer Sicherun gshyp o- thek an dem Erbbaurecht , folglich nur ein dingliche s Rechtsgeschäft . D er Bu n- desgerichtshof hatte sich daher nicht mit der hier zur Entscheidung stehenden Frage zu befassen, ob die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts nach Wirksamwerden des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts noch widerrufen werden kann. 21 - 12 - IV . Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswert s beruht auf § 61 Abs. 1 i. V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 04.05.2016 - Bx - 684 - 10 - OLG München, Entscheidung vom 29.09.2016 - 34 Wx 191/16 - 22
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