BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 145/03 vom23. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-chers und Dr. Wolstbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 12. November2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahinabgeändert, daß die zu erstattenden Kosten auf 329,17 e-setzt werden.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-schwerdeverfahrens haben die Beklagte 7/12 und die Klägerin5/12 zu tragen.Der Beschwerdewert wird auf 121,41 nrGründe: I.Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG mit dem Sitz in Bonn, hatte ge-gen die Beklagte, die in Landshut ein Gastronomieunternehmen betreibt, auseinem Kauf- und Montagevertrag sowie einem Mietvertrag eine Forderung inHöhe von insgesamt 892,23 "!#$%&('$*)*fahrens be-auftragte sie eine Heidelberger Anwaltskanzlei, die sie in derartigen Fällen stetseinschaltet. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein- - 3 -gelegt hatte, gab das zuständige Mahngericht das Verfahren an das Amtsge-richt Landshut ab. Mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragte dieKlägerin eine Münchner Anwaltskanzlei.In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Landshut erginggegen die Beklagte Versäumnisurteil; die Kosten des Verfahrens wurden derBeklagten auferlegt.Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Januar 2003 hat das Amtsge-richt die der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß wie folgt festge-setzt:Verauslagte Gerichtskosten 138,05 10/10 Mahnverfahrensgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)66,47 Pauschsatz (§ 26 BRAGO) 9,97 10/10 Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)66,47 5/10 Verhandlungsgebühr(§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO)33,23 Pauschsatz (§ 26 BRAGO)14,98 Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO)15,34 Fahrtkosten (§ 28 BRAGO)35,10 insgesamt 379,61 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht denKostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und den Erstattungsbetrag auf - 4 -258,20 r"+,-)*./10*'$ 2r3'4$$657tsbeschwer-de begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-dung.II.Das Landgericht meint, die Klägerin sei nach dem Grundsatz der kosten-sparenden Prozeßführung gehalten gewesen, bereits für das Mahnverfahreneinen Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu beauftragen; besondereKenntnisse des Telekommunikationsrechts seien entgegen der Auffassung derKlägerin im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Überdies sei, wieauch das Vorgehen der Klägerin zeige, von vornherein zu erkennen gewesen,daß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gewesen sei. Unter die-sen Umständen seien die Kosten, die durch die Einschaltung der HeidelbergerKanzlei im Mahnverfahren und die Reise eines Münchner Rechtsanwaltes zumVerhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut entstanden seien, nicht zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Um-fang stand.1. Die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung verschiedenerRechtsanwälte einerseits für das Mahnverfahren und andererseits für das an-schließende streitige Verfahren entstanden sind, sind ihr von der Beklagtengemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Grunde nach zu erstatten. Nach dieserBestimmung sind die Kosten mehrerer Anwälte insoweit erstattungsfähig, alssie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person desRechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Letzteres war hier nicht der Fall; - 5 -denn der mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragte HeidelbergerRechtsanwalt hätte vor dem Amtsgericht Landshut als Prozeßbevollmächtigterder Klägerin auftreten können. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die jenenAnwalt an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Landshut gehinderthätten.Eine Erstattung kommt daher nur in Betracht, soweit die durch den An-waltswechsel entstandenen Mehrkosten auch der Höhe nach notwendig warenund diejenigen Kosten nicht übersteigen, die bei Beauftragung eines einzigenAnwalts entstanden wären. Die danach erforderliche Vergleichsberechnunghängt davon ab, ob die in Bonn ansässige Klägerin für das Mahnverfahren ei-nen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (Heidelberg) einschalten durfte, obwohlerkennbar war, daß bei Wahrnehmung eines Verhandlungstermins in Landshutnicht unerhebliche Reisekosten oder die Kosten für einen Unterbevollmächtig-ten anfallen würden oder sogar - wie geschehen - ein Anwaltswechsel erforder-lich werden würde.2. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die obsiegende Partei Anspruch auf Er-stattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die Reisekostenfür die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, obaufgewendete Prozeßkosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt esnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verstän-dige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahmeim Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf diePartei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmungihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, untermehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (Se-natsbeschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 = WM - 6 -2003, 1617 = BGHReport 2003, 152 unter II 2 b bb; BGH, Beschluß vom11. November 2003 - VI ZB 41/03, BGHReport 2004, 345 unter II 2 b bb). DieZuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigenRechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder ver-klagte Partei stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung dar, weil ein persönliches Informations- undBeratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn einesMandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinn-voll ist (BGH aaO und Beschluß vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 unter III 1).Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt der Be-auftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-spräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschluß vom16. Oktober 2002 aaO unter II 2 b bb (1) und (2)). Auch in diesem Fall kann diePartei aber einen vernünftigen und anzuerkennenden Anlaß haben, noch nichtsogleich einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu mandatieren. Ausnahms-weise kann es auch gerechtfertigt sein, daß ein überregional tätiges Unterneh-men aus bestimmten gewichtigen Gründen einen Anwalt hinzuzieht, der nichtan seinem Geschäftsort, sondern an einem dritten Ort ansässig ist.3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin entgegen der Auffassungdes Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Gebots der Kosteneinspa-rung nicht verpflichtet, schon für das Mahnverfahren einen Rechtsanwalt amSitz des (späteren) Prozeßgerichts einzuschalten. Zwar war auch aus der Sichtder Klägerin ein persönliches Informationsgespräch mit dem zu beauftragendenAnwalt offenbar entbehrlich; denn sonst hätte sie die Sache nicht routinemäßigzur Durchführung des Mahnverfahrens an die von ihrem Sitz in Bonn weit ent-fernte Heidelberger Kanzlei abgegeben. Die Klägerin hat jedoch andere nach-vollziehbare, einleuchtende und wirtschaftlich sinnvolle Gründe für die Manda-tierung der Heidelberger Rechtsanwälte angeführt. Wie sie im einzelnen dar- - 7 -gelegt hat, überträgt sie sämtliche für das Mahnverfahren vorgesehenen Forde-rungsfälle jener Kanzlei, weil diese personell und organisatorisch in der Lageist, die große Zahl einschlägiger Verfahren, die bei der Klägerin als einem bun-desweit tätigen Konzern mit vielen Millionen Kunden ständig anfallen, ord-nungsgemäß zu bearbeiten. Die Konzentration der Mahnverfahren auf eineAnwaltskanzlei erscheint auch deshalb sinnvoll, weil, wie die Klägerin unwider-sprochen vorgetragen hat, etwa 90 % der Verfahren ohne Widerspruch desSchuldners durchgeführt werden. Bei einer derartigen Sachlage ist es wedermöglich noch zumutbar, aus der Vielzahl der einschlägigen Fälle diejenigenherauszusuchen, in denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der SchuldnerWiderspruch einlegen wird und deshalb die Durchführung des Mahnverfahrensan sich zweckmäßigerweise sogleich am Gerichtsstand des Schuldners zu be-antragen wäre.Ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder ob insbesondere in Fällen, indenen der Schuldner seinen Wohnsitz in der Nähe des Sitzes des Gläubiger-unternehmens hat, etwaige spätere Reisekosten eines am dritten Ort ansässi-gen Anwalts nicht als notwendig anzuerkennen sind, kann hier offen bleiben(vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Mahnverfah-ren", Ziff. 1) a.E.; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 67 m.w.Nachw.[Fn. 243]); denn die Beklagte ist dadurch, daß die Klägerin mit der Durchfüh-rung des Mahnverfahrens nicht einen an ihrem Sitz in Bonn, sondern einen inHeidelberg ansässigen Anwalt beauftragt hat, kostenmäßig nicht beschwert.4. a) Durfte die Klägerin nach alledem eine Heidelberger Anwaltskanzleifür das Mahnverfahren gegen die Beklagte einschalten, dann ist für die nach§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzustellende Vergleichsberechnung zunächst daraufabzustellen, welche Reisekosten bei dem Heidelberger Anwalt entstanden wä-ren, wenn er den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut wahrge- - 8 -nommen hätte. Nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde wären hierfürFahrtkosten von rund 187 $#89$;:$#@?BA4C$#39D)*.$8EGF Hinsgesamt somit 218 'I$# '3J3I$KML2*r!#3J ;,N+n.r*POKA!Q)*.$;R#RHTSKU Hauf die die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen wäre (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2BRAGO), der Verhandlungsgebühr von 33,23 $#VW?B# 3'$X#'# *'Y3(§ 26 BRAGO) von 14,98 #Zn[9\A#$,?B$4C'Y3 ]4.$^J$^n'_#$`ä-higer Gesamtbetrag von 332,68 rgeben.b) Diesem Betrag sind allerdings nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint,die durch die Beauftragung eines Münchner Rechtsanwaltes entstandenenKosten gegenüberzustellen, sondern nur diejenigen Kosten, die angefallen wä-ren, wenn die Klägerin nach der Einlegung des Widerspruchs durch die Be-klagte einen am Ort des Prozeßgerichts Landshut ansässigen Anwalt für dasstreitige Verfahren mandatiert hätte. Denn wenn eine Partei von der ihr grund-sätzlich zuzubilligenden Möglichkeit Gebrauch macht, nach dem Mahnverfahrenaus sachlichen Gründen - etwa wegen der großen Entfernung vom Sitz desMahnanwalts zum Gerichtsort - für das streitige Verfahren einen anderenRechtsanwalt zu beauftragen, wird sie dem Gebot der Kosteneinsparung in allerRegel nur gerecht, wenn sie nicht abermals einen an einem dritten Ort ansässi-gen Anwalt auswählt, sondern einen solchen, der seinen Sitz am Ort des Pro-zeßgerichts hat. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus; sie meint je-doch, es sei ihr nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in Landshut zu beauftra-gen, der in einem früheren Verfahren möglicherweise schon einmal eine Ge-genseite vertreten habe und der überdies über keine besonderen Kenntnisseauf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts verfüge. Diese Einwände grei-fen nicht durch.Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Kläge-rin nichts Substantiiertes für die Gefahr einer Interessenkollision vorgetragen - 9 -hat. Im übrigen ist es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, mit Hilfe ihrerRechtsabteilung, ihrer Landshuter Niederlassung oder der im Mahnverfahrentätig gewesenen Heidelberger Kanzlei unter den in Landshut ansässigen An-wälten einen Prozeßbevollmächtigten auszuwählen, der noch nicht in einemfrüheren Rechtsstreit die Gegenseite vertreten hat. Auch im Hinblick auf denGegenstand des Verfahrens, der keine speziellen Fragen des Telekommunika-tionsrechts aufwarf, war die Beauftragung einer Münchner Kanzlei offensichtlichnicht erforderlich.c) Hätte die Klägerin dementsprechend einen Landshuter Rechtsanwaltals Prozeßbevollmächtigten für das streitige Verfahren vor dem Amtsgerichtausgewählt, wären keinerlei Reisekosten angefallen. Vielmehr wären insoweitnur die Prozeßgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Auslagenpauschale inHöhe von insgesamt 114,68 $*a'$#$KML2*r!*3b9cW('$*)*'$4e-bühren des Heidelberger Anwalts in Höhe von 76,44 dee 43 Abs. 1 Nr. 1, 26BRAGO) hätten sich notwendige Kosten der Klägerin von zusammen 191,12 errechnet. Die von der Klägerin verauslagten, ebenfalls zu erstattenden Ge-richtskosten von 138,05 ]4f$$$6A#G9gh39 A#I nung unberück-sichtigt bleiben, weil sie jeweils in gleicher Höhe anzurechnen sind.5. Nach alledem waren auch bei Beauftragung verschiedener Rechtsan-wälte für das Mahnverfahren und für das anschließende streitige Prozeßverfah-ren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin Anwaltskostenlediglich in Höhe von insgesamt 191,12 $#.bC$#YYi9j J$#H', ,9\kG.$eines Rechtsanwalts (oben 4 a) nicht übersteigen, voll zu erstatten; angesichtsder deutlichen Differenz zur Obergrenze des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf eskeiner weiteren Feststellungen zur genauen Höhe der fiktiven Reisekosten desHeidelberger Anwalts. Zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten (138,05 l - 10 -betragen die als notwendig anzuerkennenden Kosten der Klägerin mithin329,17 III.Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin war daher der angefochteneBeschluß in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang abzuändern(§ 577 Abs. 5 ZPO). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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