BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 145/06 vom 15. M344rz 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 2113 Geh366rt zu einem Nachlass, f374r den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandverm366gen ein Grundst374ck z344hlt, kann der Vorerbe 374ber dieses Grundst374ck ohne die Beschr344n-kungen des 247 2113 BGB verf374gen. BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2007 - V ZB 145/06 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 24. April 2006 und der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen (Donau) vom 8. Februar 2006 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der erneuten Entschei-dung 374ber die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2006 die Abhilfe nicht aus den Gr374nden des Beschlusses vom 8. Februar 2006 zu verweigern. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigent374mer ei-nes Grundst374cks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch P. S. . Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein. 1 - 3 - Die Antragsteller verlangen die L366schung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwer-de ist von dem Landgericht zur374ckgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart m366chte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28. April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist gem344337 247 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen wor-den, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene Gesamthandsanteil von der Verf374gungsbeschr344nkung des 247 2113 BGB und damit auch von 247 51 GBO nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus, weil sie dazu f374hrte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren Verf374gungsm366glichkeiten beschr344nkt w374rden. Der Bundesgerichtshof habe f374r den Fall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer Vorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verf374gungsbeschr344nkungen des 247 2113 BGB f374r den 334berlebenden nicht g344lten, da sie andernfalls auch des-sen urspr374nglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am Grundst374ckseigentum erfassten. Diese Erw344gung m374sse erst recht gelten, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte angeh366rten. Demgegen374ber vertritt das Oberlandesgericht Hamm - in ausdr374ckli-cher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffas-sung, dass ein Vermerk 374ber die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen sei, wenn als Grundst374ckseigent374mer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft 3 - 4 - eingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. III. Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zul344ssig (247247 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen f374r die von den Antragstellern im Wege der Beschwerde verlangte L366schung des Nacherbenvermerks (247 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) liegen vor, da das Grundbuch durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig geworden ist. 4 Ein Nacherbenvermerk (247 51 GBO) hat den Zweck, die Beschr344nkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verf374gung 374ber ein zur Erb-schaft geh366rendes Grundst374ck oder 374ber ein Recht an einem Grundst374ck unter-liegt, im Grundbuch f374r Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegen374ber den sich aus dem 366ffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201). Er darf daher nur eingetragen werden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das f374r ihn eingetragene Recht an dem Grundst374ck durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verf374gungsmacht be-schr344nkt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Voraus-setzung hier nicht erf374llt, da das Grundst374ck nicht zur Erbschaft des Beteiligten zu 3 geh366rt und dieser deshalb nicht den Beschr344nkungen des 247 2113 BGB unter-liegt. 5 1. Die den Vorerben in seiner Verf374gungsbefugnis beschr344nkende Vor-schrift des 247 2113 BGB bezieht sich nur auf Verf374gungen 374ber Grundst374cke, die zu der Erbschaft geh366ren, bez374glich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist (BGHZ 26, 378, 382). Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandverm366gen umfasst, zu 6 - 5 - welchem ein Grundst374ck geh366rt (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Feb-ruar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. M344rz 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; M374nchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., 247 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., 247 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., 247 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, 247 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxis-kommentar Erbrecht, 247 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grund-st374cksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.). Nachlassge-genstand ist dann n344mlich nicht das Grundst374ck, sondern nur der Erbteil des Erb-lassers an dem Nachlass (vgl. RGZ 162, 397, 401). 2. Die Vorschrift des 247 2113 BGB ist auf Verf374gungen, die der Beteiligte zu 3 zusammen mit den 374brigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft 374ber das im Rubrum bezeichnete Grundst374ck trifft, auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist nur zul344ssig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungsl374cke ent-h344lt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w344re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der he-rangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekom-men (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). 7 a) F374r den Fall, dass eine G374tergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamth344nder stirbt und der andere Gesamth344nder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleini-ger Eigent374mer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundst374cks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in 247 2113 BGB abwei-chenden Interessenabw344gung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. M344rz 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 8 - 6 - 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698). Zwar spricht das Schutzbe-d374rfnis des Nacherben f374r eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Dem steht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum Nachlass, f374r den die Nach-erbfolge angeordnet worden ist, geh366rende Gesamthandanteil, sondern ein zum Gesamthandverm366gen geh366rendes Grundst374ck insgesamt den Verf374gungsbe-schr344nkungen des 247 2113 BGB unterworfen w344re und damit auch der Gesamt-handanteil, der dem 334berlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand. Die-ses Ergebnis hat der Senat als das gr366337ere 334bel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu f374hren k366nnte, dass die Flexibilit344t der Gesch344ftsf374hrung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698). b) Der Schutz der von der Nacherbschaft nicht betroffenen Gesamthandan-teile muss - wie das vorlegende Gericht zutreffend annimmt - erst recht Vorrang vor den Interessen des Nacherben haben, wenn diese Anteile nicht dem Vorer-ben, sondern, wie hier, Dritten zustehen. Im Fall einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft unterl344gen andernfalls alle Miterben - da sie 374ber das zum Gesamthandverm366gen geh366rende Grundst374ck nur gemeinschaftlich verf374gen k366nnen (247 2040 Abs. 1 BGB) - den Verf374gungsbeschr344nkungen des Vor-erben, weil sie praktisch nur mit Zustimmung des Nacherben 374ber das Grundst374ck verf374gen k366nnten. Eine derartig weitgehende Blockierung der von der Anordnung der Nacherbschaft nicht betroffenen und daher an sich unbeschr344nkten Miterben entspricht nicht dem Zweck des 247 2113 BGB. Die Vorschrift will im Verh344ltnis zwi-schen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, nicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger 1991, 301; M374nchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., 247 2113 Rdn. 3; Soer-gel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., 247 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., 247 2113 Rdn. 10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., 247 2113 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 51 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, 9 - 7 - 247 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundst374cksrecht, 1996, S. 108 i.V.m. S. 132; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144, 147 f.; wohl auch BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21; Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., 247 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschr344n-kungen des Vorerben nach 247 2113 BGB bei Verf374gungen 374ber Gegenst344nde eines Gesamthandverm366gens, 1975, S. 113 ff.). c) Die in der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum f374r eine entsprechende Anwendung von 247 2113 BGB angef374hrten Gr374nde f374hren zu keiner anderen Beurteilung. 10 aa) Anders als das Oberlandesgericht Hamm meint, liegt der entscheidende Grund daf374r, dass der Bundesgerichtshof den Schutz des Nacherben hintanstellt, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Gesamthandanteil ist, nicht darin, dass in den bisher entschiedenen F344llen sich alle Gesamthandanteile in der Hand des Vorerben vereinigt hatten und das Gesamthandverm366gen damit nur noch einer Person zustand. Bestimmend war die 334berlegung, dass eine entsprechende An-wendung des 247 2113 BGB zwangsl344ufig dazu f374hrt, dass nicht nur der zum Nach-lass geh366rende Gesamthandanteil den Verf374gungsbeschr344nkungen jener Vor-schrift unterworfen w344re, sondern das zum Gesamthandverm366gen geh366rende Grundst374ck insgesamt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. M344rz 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479). Diese unerw374nschte Folge tritt aber unabh344ngig davon ein, ob sich die Gesamthandanteile in der Person des Vorerben vereinigen oder ob sie - wie hier - mehreren Personen zustehen. Im ersten Fall kann der Vorerbe - ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das Gesamthandverh344ltnis in seiner Person fortdauert oder durch Konsolidation erlischt (vgl. dazu K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 685 f. m.w.N.) - 374ber das Grundst374ck schon deshalb nur insgesamt verf374gen, weil ein rechtlich ungeteiltes Grundst374ck seinem Eigent374mer zwingend als Ganzes zugeordnet ist (vgl. n344her BayObLGZ 68, 104, 105 ff.). Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ergibt sich dieselbe Konse- 11 - 8 - quenz aus der Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB, wonach Miterben 374ber einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verf374gen k366nnen. Damit bleiben die Verf374gungsbeschr344nkungen, denen der Vorerbe unterliegt, bei einer Verf374gung 374ber ein zum Nachlass geh366rendes Grundst374ck auch in diesem Fall nicht auf sei-nen Gesamthandanteil begrenzt, sondern erstrecken sich zwangsl344ufig auf die unbelasteten Anteile der 374brigen Miterben. bb) Ebenso wenig tragf344hig ist im Fall einer Mehrpersonen-Gesamthandgemeinschaft die Erw344gung, dass es f374r die von der Nacherbschaft nicht belasteten Miterben - da sie infolge ihrer gesamth344nderischen Bindung oh-nehin nicht frei verf374gen k366nnten - keinen erheblichen Unterschied bedeute, wenn ein Miterbe seinerseits nicht frei verf374gen k366nne (OLG Hamm, aaO, S. 22; vgl. allerdings auch BayObLGZ 94, 177, 181 f. u. Kanzleiter, ZEV 1996, 66 f374r den Fall der "Einpersonen-Gesamthand"). Dabei wird verkannt, dass den Miterben ein zu-s344tzliches Verf374gungshindernis auferlegt w374rde, wenn sie den Beschr344nkungen des 247 2113 BGB unterl344gen, da sie f374r eine Verf374gung 374ber das Grundst374ck ne-ben der Zustimmung aller Miterben de facto auch die Zustimmung des Nacherben ben366tigten. 12 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich f374r einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 22). Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der gemeinschaftlichen Verf374gung 374ber ein zum Nachlass geh366rendes Grundst374ck nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschr344nkt ist. Dass sich diese Be-schr344nkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Voller-ben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zur374ckgeht, zu dessen Nachlass das Grundst374ck geh366rt. Demgegen374ber f374hrte die Anwendung von 247 2113 BGB in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch 13 - 9 - Einsetzung eines Nacherben die 374brigen Miterben - entgegen dem Willen des ur-spr374nglichen Erblassers - den Verf374gungsbeschr344nkungen des 247 2113 BGB un-terwerfen k366nnte (so zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 71). cc) F374r die Abw344gung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten Erben einerseits und des Nacherben andererseits kann auch nicht entscheidend sein, dass sich die Miterben dem "Zuviel" an Verf374gungsbeschr344nkungen durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entziehen k366nnen (so aber Mei-kel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., 247 51 GBO Rdn. 60; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 688 f. sowie Kanzleiter, ZEV 1996, 66 f374r die G374tergemeinschaft). Auch wenn die Erbengemeinschaft als Auseinandersetzungsgemeinschaft konzipiert ist, darf sie nicht nur im Hinblick auf eine m366glichst rasche Abwicklung gesehen werden. Das Interesse der Miterben wird, insbesondere wenn wertvolle wirtschaftliche Ein-heiten erhalten werden sollen, nicht selten auf eine Fortf374hrung der Gemeinschaft und damit auf eine gemeinsame Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gerich-tet sein. Vor diesem Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben sch374tzens-wert, den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen (vgl. Staudinger/Werner, BGB [2002], Vorbem zu 247247 2032-2057a Rdn. 3; Er-man/Schl374ter, BGB, 11. Aufl., 247 2042 Rdn. 1; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundst374cksrecht, 1996, S. 128; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; LG Aachen Rpfle-ger 1991, 302). 14 dd) Die bei einer entsprechenden Anwendung von 247 2113 BGB eintretende Beschr344nkung der Rechte der 374brigen Miterben l344sst sich schlie337lich auch nicht durch den von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vergleich mit der Lage rechtfertigen, die bei der Verpf344ndung eines Erbteils durch einen Miterben ent-steht. Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im Hinblick auf 247 2033 Abs. 2 BGB nicht den Anteil des Miterben an einem zum Nachlass geh366renden Grundst374ck, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an dem ungeteilten Nach- 15 - 10 - lass erfasst - zum Schutz des Pf344ndungsgl344ubigers 374berwiegend f374r zul344ssig er-achtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im Grundbuch des Nachlassgrundst374cks einzutragen mit der Folge, dass sich die Verf374gungsbeschr344nkung, die der Miterbe im Verh344ltnis zum Pf344ndungsgl344ubiger unterliegt, auf s344mtliche Miterben auswirkt (vgl. BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205). Dass die - f374r eine entsprechende Anwendung des 247 2113 BGB not-wendige - Abw344gung zwischen den Belangen der Beteiligten in diesem Fall zu Lasten der von der Verpf344ndung nicht betroffenen Miterben ausf344llt, pr344judiziert, da jeweils unterschiedliche Aspekte zu gewichten sind, aber nicht notwendiger-weise das Ergebnis der Abw344gung im hier zu beurteilenden Sachverhalt. So steht dem Pf344ndungsgl344ubiger, anders als dem Nacherben, ein dingliches Recht an dem Erbteil zu, und auch das Interesse des Miterben, seinen Erbteil als Kredit-grundlage verwenden zu k366nnen, kann anders zu bewerten sein als sein Interes-se, dem Nacherben dieses Erbteils einen dinglich wirkenden Schutz vor Verf374gun-gen der 374brigen Miterben zu verschaffen. - 11 - IV. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247247 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. 16 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 2 T 9/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 W 193/06 -
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