BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 45 /13 vom 1 9 . Dezember 201 3 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmi dt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. August 2013 von Österreich ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bunde srepublik Deutschland ein. Am nächsten Tag wurde er von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Diese beantragte am 29. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vo m 30. August 2013 bis zum 11. Oktober 2013. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht st ellte die beteiligte Behörde diesen Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den B e- troffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzu stellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen , über die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem d ortigen Verfahren (V ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 hat der Betroffene überdies b e- antragt, die Haftanordnung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2013 richtet sich die Rechtsbeschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Di e- ses hat der Betrof fene mit Schriftsatz vom 8. November 2013 für erledigt erklärt, weil das verfolgte Rechtsschutzziel Feststellung, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der B e- schwerde durch das Landgericht ihn in sei nen Rechten verletzt haben nicht in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne. II. 1. Die auch in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (Senat, B e- sch luss vom 28. April 2011 V ZB 292/10, juris Rn. 7 ff. insoweit nicht in FGPrax 2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft und mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer erledigt. Der B e- troffene kann deshalb nur noch die Feststellung verlangen, durch die angefoc h- 2 3 4 - 4 - tenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 201 0 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151). Dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt er in dem Verfahren V ZB 139/13. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 13 GVG, § 2 EGGVG darf er jedoch nicht beide Verfahren nebeneinander mit di e- sem Ziel betre i ben (vg l. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 V ZB 318/10, j u- ris Rn. 11). Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsb e- schwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt b e- schränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserk lärung des Betroffenen geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 11/10, FGPrax 2011, 163 Rn. 4). 2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK na ch billigem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 11/10, aaO Rn. 9). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Recht s- beschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begr ündet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 396). So verhält es sich hier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen wäre, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags und die Zur ückwe i- sung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt h a- ben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 139/13 verwiesen. 5 - 5 - I II . Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2013 - 43 XIV 318 B - LG Kiel, Entscheidung vom 19.0 9.2013 - 3 T 227/13 - 6
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