ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB145.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 145/17 vom 13. September 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Ri chter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23. März 2017 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Juni 2017 den Betroffe nen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein. Bei der Meldung als Asylsuchender machte er falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum. In der Folg ezeit trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Seit Oktober 2016 war er unbekannten Aufen t- 1 - 3 - halts. Am 22. März 2017 wurde er bei einem Ladendiebstahl aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. März 2017 Abschiebungshaft bis zum 22. Juni 2017 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt , begehrt der Betroffene, der nach zwischenzeitl i- cher Verlängerung der Haft am 18. September 2017 entlassen worden ist, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung des Amtsgerichts h a- be ein zulässi ger Haftantrag der beteiligten Behörde zu Grunde gelegen. Eine Abschieb ungs androhung habe vorgelegen und sei dem Betroffenen ausgehä n- digt worden. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Krefeld liege vor, was sich jedenfalls aus deren im Besc hwerdeverfahren vorgelegtem Schreiben vom Tag der Haftanordnung ergebe. Im Übrigen lägen offensichtlich zustimmungsfreie Straftaten vor. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Üb rigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. 2 3 4 - 4 - 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage de s Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflic ht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp ge halten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6). 2. Diesen Anforderung en genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht . a ) Dies folgt entgegen der Ansicht de s Betroffenen nicht schon daraus, dass der schriftliche Antrag der Behörde keine ausreichenden Angaben zu den Vollstreckungsvoraussetzungen und zu der erforderlichen Haftdauer enthielt. aa) Zu treffend ist allerdings die Rüge des Betroffenen, dass die Ang abe in dem schriftliche n Antrag der Behörde , die Sperrwirkung der Abschiebung sei befristet worden, keine hinreichende Darlegung des Vorliegen s einer Abschi e- bungsandrohung enthält , weil weder mitgeteilt wird, wann eine solche ergangen ist, noch dass und wa nn die Entscheidung dem Betroffenen in einer für ihn ve r- ständlichen Sprache übermittelt wurde. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde, dass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber 5 6 7 8 - 5 - wegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise en t- behrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt ( vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 10 mwN). bb ) Zutreffend ist weiter, dass der schriftliche Haftantrag nicht die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG gebotenen Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthält. Es heißt hierin lediglich, eine Abschi e- bung nach Algerien sei nach Rücksprache mit der Zentralen Ausländerbehörde innerhalb von 3 r- grund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 20 12, 225 Rn. 10) unzureichend. Die Angabe, innerhalb we l- ist , beschreibt nur die zu erwartende Höchst da ue r, enthält aber nicht die gebotene Darlegung , mit welchem Zeitraum im konkreten Fall des Betroffenen nach Einsch ätzung der Behörde zu rechnen ist ( vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 92/16, juris Rn. 6 ) . cc ) Diese Mängel des Haftantrages wurden jedoch vor der Entscheidung des Amtsgerichts behoben . ( 1 ) Mängel des Haftantrages können behoben werden, i ndem die Behö r- de von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich a n- 9 10 11 - 6 - gehört w ird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 10; Beschlu ss vom 20. September 2017 V ZB 74/17, juris Rn. 11 ; Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 92/16, juris Rn. 8 ). ( 2 ) D ie beteiligte Behörde hat in der mündlichen Anhörung des Betroff e- nen durch die Haftrichterin ergänzende Angaben zur erforderlichen Haftdauer gemacht und mitgeteilt, die Beschaffung von Passersatzpapieren nehme der Zentralen Ausländerbehörde zufolge und nac h einer Information aus dem Zen t- n- spruch. Zur Vorführung Anfang April 2017 solle der Antrag auf Passersatzp a- piere vorbereitet werden. Nach Vorlage der Passersatzpapiere sei für die Flu g- b uchung ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen erforderlich. Diese Angaben sind ausreichend , denn sie stellen die im Einzelnen erforderlichen Schritte und die hierfür jeweils nach Einschätzung der Behörde zu veranschlagenden Zei t- dauer dar . Dem steht nicht en tgegen, dass für die Passersatzbeschaffung im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung ausländischer Behörden nur ein ung e- fährer Zeitraum angegeben werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 14). ( 3 ) Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Amtsgericht festg e- stellt, dass dem Betroffenen die Rückkehrentscheidung vor dem Termin zur Anhörung über den Haftantrag gegen ein entsprechendes Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden ist. Diese Feststellung - dere n Richtigkeit die Rechtsb e- schwerde nicht in Abrede stellt - ist ausreichend. Insbesondere bedurfte es en t- gegen der Annahme des Betroffenen keiner amtswegigen Aufklärung (§ 26 FamFG) , ob über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden oder eine s olche Entscheidung beabsichtigt war ( vgl. Senat , Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/ 16 , InfAuslR 2017, 450 Rn. 19 ) . Im Übrigen ist diese Aufklärung offensichtlich erfolgt, denn die Haftrichterin hat den Betroffenen ausweislich des 12 13 - 7 - Anhörungsprotokolls da rüber belehrt, dass er für einen Zeitraum von zwei Ja h- ren nach dem Ausreisetag nicht in die Bundesrepublik einreisen darf. b ) Der Haftantrag ist aber deshalb unzulässig, weil es an hinreichenden Angaben zum Vorliegen des staatsanwaltschaftlichen Einver nehmens mit der Abschiebung des Betroffenen fehlt. aa) Der Haftantrag muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspr e- chung Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne dieses darf Sich e- rungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich. Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9 ; Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 61/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 70/13, juris Rn. 6). Die Angabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den B e- troffenen darüber informieren, woraus die antragstellende Behörde die Zusti m- mung der Staatsanwaltschaft entnimmt. Wenn sich aus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offe n- sich t lich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss daher mitgeteilt werden, welche Staatsanwa ltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch gen e- relle - Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Ei n- vernehmen entbehrlich ist. Andernfalls kann der Betroffene nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorli egen. Ob die Behörde die hiernach erforderlichen Angaben in dem Text des Haftantrags aufführt oder aber auf dem Antrag beigefügte, aussagekräftige Anlagen verweist, bleibt ihr 14 15 - 8 - überlassen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 129/16, juris Rn. 6). bb) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. (1) Hierin teilt die Behörde mit, der Betroffene sei mehrfach wegen schweren Ladendiebstahls angezeigt und ihm seien Verstöße gegen das B e- täubungsmittelgesetz na e- fehl (Aktenzeichen Cs 5 Js 912/16) über illegale Einreise in die Bundesrepublik Betroffene anlässlich eines Ladendiebstahls aufgegr iffen und in Gewahrsam ihr Einvernehmen mitgeteilt. Am Ende des Haftantrages heißt es zudem werden von § 7 . (2) Die sen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, zu welchen der in dem Haftantrag genannten Verfahren das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen durch welche Staatsanwaltschaft erteilt wurde und für we lche anderen Verfahren das Einvernehmen nach Ansicht der beteiligten Behörde entbehrlich gewesen sein soll . Erst Recht wird nicht ersichtlich, woraus sich die Entbehrlichkeit dabei jeweils ergeben soll , namentlich ob es sich nach Ansicht der Behörde um Del ikt e handelt, bei denen es des Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 Auf enthG nicht bedarf oder ob die jeweiligen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und das Einvernehmen deswegen entbehrlich ist (vgl. hier zu Senat, Beschluss vom 12. M ärz 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5) . 16 17 18 - 9 - 3 . D ies er Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Das Amtsgericht hat in dem Haftanordnungsbeschluss insoweit ohne weitere Erläuterungen auf den Haftantrag der beteiligten B ehörde Bezug g e- nommen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Behörde ihre Angaben zwar insoweit ergänzt , als sie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 23. auf das hiesig Es betraf, sofern für das genan n- te Verfahren überhaupt erforderlich, aber nur eines der zahlreichen gegen den Betroffenen geführten Verfahren ; zudem wurde der Betroffene zu diesem e r- gänzenden Vortrag durch das Beschwerdege richt nicht angehört. 4. Die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde sind schon deshalb unbehelflich, weil neue r Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann . Im Übrigen änderte d er neue Vortrag nichts an der Rechtswidrigkeit der Haft, weil eine Heilung von Mängeln des Haftantrages nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (vgl. Senat, B e- schluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, Inf AuslR 2014, 384 Rn. 21; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6 ff.) und die ang e- ordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist. 5 . Aus diesem Grund kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). 19 20 21 - 10 - 6 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 23.03.2017 - 29 XIV(B) 27/17 - LG Krefeld, Entscheidung vom 07.06.2017 - 7 T 83/17 - 22
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