ECL I:DE:BGH:2017:220617BVZB146.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 4 6 /1 6 v om 22. Juni 2017 in der Unterbring ung s sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 420 Abs. 2 Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausre i- chende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen. Eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, ist durch ein ärztliches Gutac h- ten zu belegen. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 146/16 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf besc hlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1 0 . August 2016 und d er Beschl u ss des Amtsgerichts Bochum vom 13. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha ben . Gericht skosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bochum aufe r- legt. D er Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene leidet u. a. an einer offenen Lungentuberkulose . Wegen dieser Erkrankung befand er sich vom 20. Januar 2016 bis zum 24. März 2016 und vom 15. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie seit dem 10. Juni 2016 in stationärer Behand lung . 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 13. Juni 2016 hat d as Amtsg e- richt mit Beschluss vom gleichen Tag ohne Anhörung des Betroffenen ang e- ordnet, dass dieser in einem näher bezeichneten Lungenfachkrankenhaus g e- schlossen unterzubringen ist. Zudem hat e s ein en Verfahrenspfleger bestellt. Am 14. Juni 2016 ist der Betroffene in dem Fachkrankenhaus stationär aufgenommen worden. Nachdem er Beschwerde eingelegt hat, ist er richterlich und im Beisein eines Sachverständigen angehört worden. Das Amtsgericht h at sodann mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Unterbringung des Betroffenen bis zum 21. Oktober 2016 befristet und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeho l- fen. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juni 2016 in Verbindung mit dem B es chluss vom 13. Juli 2016 hinsichtlich der Unterbri n- gungsanordnung aufgehoben und angeordnet, dass der Betroffene längstens bis zum 12. September 2016 in der Fachklinik unterzubringen ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbesch werde , deren Z u- rückweisung die beteiligte Behörde beantragt, will der Betroffene die Festste l- lung erreichen, dass der Beschluss d es Landgerichts und die Unterbringung im Lungenfachkrankenhaus bis zum 12. September 2016 ihn in seinen Rechten verletzt haben . II. Das Beschwerdegericht meint, d er Unterbringungsantrag vom 13. Juni 2016 sei nicht zulässig gewesen, da er keine Angaben zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthalten habe. Dieser Mangel sei erst durch das Schreiben der beteiligten Behörde vom 9. August 2016 geheilt worden. D a- her sei der Unterbringungsbeschluss aufzuheben und über den ergänzten A n- trag neu zu entscheiden gewesen . In der Sache sei die Unterbringung des B e- 2 3 4 5 - 4 - troffenen bis zum 12. September 2016 anzuordnen. Die Voraussetzun gen des § 30 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) seien gegeben. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag i st dem Rechtsschutzziel entspr e- chend dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung en des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts verlangt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 6). Die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das B e- schwerdegericht beseitigt nicht das Interesse an der Feststellung ihrer Recht s- widrigkeit, da das Ziel eines solchen Antrages die R ehabilitierung des Betroff e- nen ist (vgl. Senat, Beschluss vo m 6. März 2014 - V ZB 17/14, juris Rn. 6). 1. Die von dem Amtsgericht angeordnete Unterbringung des Betroffenen war - was auch da s Beschwerdegericht erkannt hat - rechtswidrig, weil der A n- trag der beteiligten Behörde unter Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG keine Angaben zur erforderlichen Dauer der Unterbringung enthielt. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Dieser Mangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden (st. R spr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23 ). Auch zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts, mit der es die Unterbringung des Betroffenen zeitlich beschränkt hat, lag ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde nicht vor . 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in se i- nen Rechten verletzt , weil es - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - de s- sen persönliche Anhörung unterlassen hat . Die se ist in Freiheitsentziehungss a- 6 7 8 - 5 - chen grundsätzlich auch im B eschwerdeverfahren vorgeschrieben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG). a) Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwe r- deinstanz kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Vor - aussetzungen a bgesehen werden . Diese Ausnahmevorschrift kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten ist. Dies ist hier der Fall. De r Mangel des Unterbringungsantrages ist erst während des Beschwerdeverfahrens behoben worden. Zwingende weitere Voraus setzung für eine rechtmäßige Unterbringungsanordnung ist , dass der Betroffene zu de m nunmehr zulässigen Unterbringungsantrag persönlich a ngehört wird. Dass d i e- s er sich zu der Länge seiner Absonderung bei seiner richterlichen Anhörung im Rahmen des Nichtabh ilfeverfahrens bereits geäußert hat, ändert daran nichts . Die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtende Verfahrensvorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfordert eine Anhörung des Betroffenen zu ergä n- zenden Angaben der Behörde, die Lücken des Antrage s auf eine freiheitsen t- ziehende Maßnahme schließen (vgl. Senat, Be schluss vom 3. Mai 2011 V ZA 10/11 , juris Rn. 11; Besc hluss vom 27. April 2011 - V ZB 71/11 , juris Rn. 10; Beschluss vom 21. Ok tober 2010 - V ZB 96/10 juris Rn. 13 ; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 f. Rn. 25 ; vgl. auch Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 zu entspreche n- den richterlichen Tatsachenfeststellungen ). b ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgt aus § 420 Abs. 2 FamFG nicht s anderes. Allerdings sieht diese Regelung vor, dass die persönl i- che Anhörung unterbleiben kann, wenn der Betroffene - wie hier - an einer übe r tragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. Der Wortlaut stellt zwar lediglich a uf das Vorliegen der Erkrankung und nicht darauf ab, ob eine Anhörungsmöglichkeit besteht, die eine Übertragung der Krankheit 9 10 - 6 - ausschließt. Es besteht aber Einigkeit, dass die Vorschrift im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Freiheit sentziehung einschränkend auszulegen ist ( Heinze in Bork/Jacoby/Schwamb, FamFG, 2. Aufl., § 420 Rn. 5; Bumil ler/Harders/Schwa b, FamFG, 11. Aufl., § 420 Rn. 8; MüKoZPO/ Wend t land, 2. Aufl., § 420 FamFG Rn. 9; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 Rn. 11 ; Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 420 Rn. 18 ). Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit leidet, ist kein Grund, vo n seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 292). Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, sich einer Anhörung zu stellen; auch dürfen ke ine Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten s ein . Eine Infektionsgefahr, die eine Anh ö- rung ausschließt, ist durch ein ärztliches Gutachten zu belegen (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 Rn. 11; MüKoZPO/Wendtland, 2. Aufl., § 420 FamFG Rn. 9). An letzterem fehlt es vorliegend . Auch wurde der Betroffe ne trotz seiner infektiösen Erkrankung in der ersten Instanz durch einen Richter persönlich a n- ge hört , was nahelegt , dass ein ausreichender Gesundheitsschutz für die anh ö- renden Personen gewährleistet werden konnte. 11 - 7 - 2. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 13.06.2016 - 16 XIV ( L ) 70/16 D - LG Bochum, Entscheidung vom 10.08.2016 - I - 7 T 234/16 - 12
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