BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 147/05 vom 12. Januar 2006 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 69 Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach 247 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch w344hrend der Bietfrist beizubringen und - falls daf374r erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verl344ngern. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - V ZB 147/05 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 29. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 231.000 EUR. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit Anteilen zu je 275 Eigent374mer von drei Grundst374cken. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem Versteigerungstermin, in dem die Grundst374cke einzeln und zusammen ausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 EUR f374r alle drei Grundst374cke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach Sicherheits-leistung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch auszuf374llendes Scheckformular einer Sparkasse und deren schriftliche Erkl344rung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem Betrag von 70.000 EUR einl366sen werde. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des Antragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Sicherheitsleistung zur374ck. Dessen Ank374ndigung, sich zu beschweren, ver-merkte es als sofortigen Widerspruch. 2 In Abwesenheit des Antragsgegners und nach Abgabe weiterer Gebote schloss der Rechtspfleger die Versteigerung, stellte fest, dass Einzelgebote f374r die drei Grundst374cke von zusammen 231.000 EUR vorl344gen, die mithin das Gesamtgebot des Antragsgegners 374bertr344fen, und erteilte den Zuschlag den jeweils Meistbietenden auf deren Einzelgebote. W344hrend der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses kehrte der Antragsgegner zur374ck und erkl344rte, dass er eine Sicherheit in ausreichender H366he bei der Gerichtskasse eingezahlt habe. Er wurde auf den Rechtsweg verwiesen. 3 Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. 4 II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Zuschlags-beschluss nicht zu beanstanden sei, weil der Zuschlag den Meistbietenden erteilt worden sei und weder vorgetragene noch von Amts wegen zu beachten-de Gr374nde f374r eine Versagung des Zuschlags vorl344gen. 5 Die Rechtsbeschwerde sei dennoch wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Es bleibe zu fragen, ob das Verlangen der Antrag-stellerin auf Sicherheitsleistung angesichts des Vorliegens einer Best344tigung der Sparkasse zur Einl366sung des Schecks noch lauter gewesen sei. Auch wenn ein Bieter keinen Anspruch habe, dass ihm im Termin noch Gelegenheit zur 6 - 4 - Besorgung einer Sicherheit gegeben werde, k366nne es im Einzelfall geboten sein, ihm eine kurze Zeit hierf374r zu geben. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerde-gericht die f374r die Zulassung benannten Rechtsfragen weder selbst beschieden noch deren grunds344tzliche Bedeutung nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezeigt hat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gleichwohl durch 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht begr374ndet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 8 a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden sein kann, dass nicht ihm der Zuschlag erteilt wurde. Der Antragsgegner war nicht Meistbietender und kann daher nicht in einem 366ffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus 247 81 Abs. 1 ZVG verletzt sein. Das Gebot des Antrag-gegners von 165.000 EUR, das er im Termin auf das Gesamtausgebot gem. 247 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG abgegeben hatte, war nicht h366her als das Ergebnis der Einzelausgebote. In diesem Fall war dem Gebot des Antragsgegners der Zuschlag aus 247 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu versagen (vgl. Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 535). 9 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Antrags-gegner auch nicht durch einen Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts in seinen Rechten verletzt worden, aus dem das Gericht den Zuschlag h344tte 10 - 5 - versagen m374ssen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis richtig. aa) Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, zu Unrecht habe das Vollstreckungsgericht das Gebot des Antragsgegners im Termin nach 247 70 Abs. 2 ZVG wegen Nichtleistung einer nach 247 69 ZVG zul344ssigen Sicherheits-leistung zur374ckgewiesen. Der vorgebrachte Fehler lag nicht vor, so dass dahin-stehen kann, ob ein solcher Verfahrensmangel 374berhaupt Grund f374r die be-antragte Aufhebung des Zuschlags an den Meistbietenden sein kann. 11 (1) Die Sicherheitsleistung war gem. 247 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Antragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden Geboten - Sicherheitsleistung nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt. Dazu war sie auch gegen374ber dem Antragsgegner berechtigt. Bei einer Teilungsversteigerung nach 247 180 ZVG ist jeder Miteigent374mer ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterf374llung des Gebots beeintr344chtigt sein w374rde. Dies gilt auch gegen374ber einem von einem anderen Miteigent374mer abgegebe-nen Gebot (OLG D374sseldorf Rpfleger 1989, 167; Storz, Praxis der Teilungsversteigerung, 3. Aufl., S. 226). Hat ein Beteiligter zul344ssigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach 247 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Er-messensspielraum steht ihm nicht zu (St366ber, ZVG, 17. Aufl., 247 70, Rdn. 2; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 562). 12 (2) Der Antragsgegner hatte keine zul344ssige Sicherheit geleistet. 247 69 ZVG in der Neufassung durch das Gesetz zur 304nderung des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I 866) l344sst die Sicherheitsleistung nur in bestimmten Formen zu: durch einen von der Bundesbank best344tigten oder einen von einem 13 - 6 - der zum Betreiben von Bankgesch344ften berechtigten Kreditinstitute ausge-stellten Verrechnungsscheck, durch eine unbefristete, unbedingte und unwider-rufliche B374rgschaft eines solchen Kreditinstitutes oder durch die Hinterlegung von Geld. (a) Der Scheck, den der Antragsgegner im Termin ausstellen wollte, entsprach dem nicht. Der Gesetzgeber hat nur diejenigen Verrechnungs-schecks als taugliche Sicherheit zugelassen, bei denen das Kreditinstitut Aus-stellerin des Schecks ist und daher unmittelbar aus dem als Sicherheit vor-gelegten Papier nach Art. 12 Satz 1 ScheckG auf Zahlung in Anspruch ge-nommen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7383, S. 8). 14 Die Vorschrift ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ent-sprechend anzuwenden, wenn ein von dem Bieter im Termin ausgestellter Scheck mit einer darauf bezogenen als Scheckbet344tigung bezeichneten Ein-l366sungszusage eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Scheck - wie hier - auf Grund des als Einl366sungszusage auszulegenden Schreibens der Sparkasse vom 27. Juli 2005 eine vergleichbare Sicherheit wie ein Bankverrechnungsscheck geboten h344tte. Dem Wortlaut des Gesetzes, den Umst344nden seiner Entstehung sowie den nach den Materialien verfolgten Zwecken der Gesetzes344nderung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass in dem Versteigerungstermin nur die in 247 69 ZVG selbst bezeichneten Sicher-heiten zugelassen sind. Es liegt keine Regelungsl374cke vor, die der Senat durch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf einen solchen bankgarantierten Scheck schlie337en k366nnte. 15 Die Nichterw344hnung des mit einer Einl366sungsgarantie versehenen Schecks in 247 69 ZVG ist als eine Entscheidung des Gesetzes gegen dessen Einbeziehung als taugliche Bietersicherheit zu verstehen. Das Regelungs- 16 - 7 - problem war bei Inkrafttreten der Gesetzes344nderung im Jahre 1998 bekannt. Solche Garantien au337erhalb der durch Art. 4 ScheckG ausgeschlossenen Haf-tung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren zul344ssig (BGHZ 64, 79, 81) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einl366-sungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 2001 weit verbreitet. Diese Verrechnungsschecks sind jedoch bei der Gesetzes344nderung im Jahre 1998 nicht in den Katalog der zugelassenen Arten der Sicherheiten aufgenommen worden, obgleich ihre Zul344ssigkeit als taugliches Sicherungsmittel streitig war (vgl. dazu: OLG Zweibr374cken Rpfleger 1978, 107, 108) und ihre Anerkennung als geeignete Bietersicherheit gefordert wurde und wird (Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 565). Das Ziel der 304nderung des 247 69 ZVG im Jahre 1998 war eine Erh366hung der Praktikabilit344t, bei der das Erfordernis zur Pr374fung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten durch das Vollstreckungsgericht wegfallen sollte, das zuvor bei einer Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder durch die Stellung eines B374rgen erforderlich war (BT-Drucks. 13/7378, S. 8 und 9). Bei den auf die Einl366sung eines Schecks bezogenen Erkl344rungen eines Kreditinstitutes kann es indes in Einzelf344llen zweifelhaft sein, ob darin eine Einl366sungsgarantie oder nur eine auf die gegenw344rtige Deckung bezogene Scheckbest344tigung zu sehen ist (vgl. BGHZ 110, 263, 265). Das Versteigerungsverfahren bliebe mit unzutr344glichen Unsicherheiten belastet, wenn der die Versteigerung durch-f374hrende Rechtspfleger im Einzelfall solche Auslegungsfragen entscheiden m374sste. 17 (b) Eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische B374rg-schaft f374r die Sicherheit in der in 247 68 ZVG bestimmten H366he, die nach 247 69 18 - 8 - Abs. 3 ZVG zugelassen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche B374rgschaft au337erhalb der Einl366sungszusage hat die Sparkasse nicht 374bernommen. bb) Ebenfalls ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, dass der Antragsgegner 374ber die zul344ssigen Arten der Sicherheitsleistung h344tte belehrt werden und ihm vor allem durch Unterbrechung der Frist f374r die Abgabe von Geboten Gelegenheit h344tte gegeben werden m374ssen, die geforderte Sicherheit noch beizubringen. 19 (1) Richtig ist allerdings, dass die Auffassung vertreten wird, eine Sicherheit werde auch dann noch gem. 247 70 Abs. 2 ZVG sofort nach der Anordnung des Vollstreckungsgerichts geleistet, wenn diese innerhalb einer kurzen, das Versteigerungsverfahren nicht wesentlich verz366gernden Frist bei-gebracht wird (LG M374nster MDR 1958, 173; OLG Zweibr374cken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1016, 1017). Das Vollstreckungsgericht habe die Beteiligten auf diese M366glichkeit nach 247 66 ZVG, 247 139 ZPO hinzuweisen und auf Antrag eines Bieters auch eine solche M366glichkeit einzur344umen, damit dieser noch innerhalb der ggf. zu verl344ngernden Frist aus 247 73 Abs. 1 ZVG f374r die Abgabe von Geboten die geforderte Sicherheit beibringen k366nne. Komme das Vollstreckungsgericht dieser Hinweis- und Belehrungspflicht nicht nach, so liege darin ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach 247 83 Nr. 6 ZVG, der im Beschwerdeverfahren nach 247 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachten sei (OLG Zweibr374cken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1016, 1017). 20 Gegen diese Auffassung ist eingewendet worden, dass die Auslegung des 247 70 Abs. 2 ZVG mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sei, zu einer unertr344glichen Unsicherheit im Versteigerungsverfahren und zu einer nicht 21 - 9 - begr374ndbaren Ungleichbehandlung der Bieter f374hre (Muth, Zwangsverstei-gerungspraxis, S. 347; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., S. 177). Die Wirksamkeit eines Gebotes h344nge nach Anordnung einer Sicherheitsleistung von deren sofortiger Beibringung ab. Wel-cher Zeitraum f374r den Bieter erforderlich sei, um die erforderliche Sicherheit noch bis zum Ende des Termins beizubringen, zugleich jedoch das Ver-steigerungsverfahren nicht wesentlich verz366gere, k366nne nicht bestimmt werden und f374hre damit notwendigerweise zu f374r die Rechtssicherheit des Verfahrens unzutr344glichen Streitigkeiten. Zudem w374rden die Bieter in einer mit dem Gebot einer fairen Versteigerung unvereinbaren Weise ungleich behandelt, weil in der Regel so nur die ortsans344ssigen Bieter die Chance erhielten, sich die fehlende Sicherheit f374r ihr Gebot innerhalb einer verl344ngerten Bieterstunde zu beschaffen (Muth, aaO; Eickmann, aaO). (2) Die letztgenannte Auffassung ist jedenfalls f374r die nach dem Inkraft-treten des 304nderungsgesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangs-verwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I 866) durch-gef374hrten Versteigerungen zutreffend. 22 Ein Bed374rfnis f374r Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den Umfang und die Eignung der f374r Gebote zu stellenden Sicherheiten - wie nach der alten Rechtslage - besteht nicht mehr, weil die H366he der Sicherheit nach 247 68 Abs. 1 ZVG grunds344tzlich nicht vom Gebot des Bieters abh344ngt, sondern in einem Bruchteil (1/10) des festgesetzten Verkehrswertes besteht. Die nach 247 69 ZVG zugelassenen Arten der Sicherheitsleistung machen - wie ausgef374hrt - eine Pr374fung der Bonit344t angebotener Sicherheiten nicht erforderlich, so dass ein Bieter nicht mehr dadurch 374berrascht werden kann, dass eine nach dem Gesetz grunds344tzlich zugelassene Sicherheit vom Vollstreckungsgericht zur374ckgewiesen wird. 23 - 10 - Die Frist f374r die Abgabe von Geboten ist in der Regel auch zu kurz, um sich eine erforderliche Sicherheit erst zu beschaffen. Das ist vom Gesetzgeber bei der Verk374rzung der Mindestfrist f374r die Abgabe von Geboten von einer Stunde auf 30 Minuten (247 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) auch erkannt und gleichwohl im Interesse der Effektivit344t des Termins (ohne l344ngeres Zuwarten mit Geboten bis kurz vor dem Ablauf der Bieterstunde) und des rationellen Einsatzes der Arbeitskraft der Vollstreckungsgerichte so geregelt worden. Bietinteressenten h344tten sich vor dem Termin 374ber H366he und Art der Bietersicherheiten zu in-formieren und diese herbeizuholen. Die Bietzeit sei nicht so zu bestimmen, dass solche Vers344umnisse eines Bieters aufgefangen werden k366nnten (BT-Drucks. 13/7383, S. 9). 24 Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen ist es mit dem Zweck des Gesetzes grunds344tzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese w344hrend der Bietfrist zu beschaffen und - falls daf374r erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verl344ngern. Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des Zuschlags aus 247 83 Nr. 6 ZVG vor, wenn der Rechtspfleger einen Hinweis auf einen Antrag zur Verl344ngerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks Beschaffung der Sicherheit nicht erteilt hat, die er aus diesem Grunde nicht gew344hren soll. 25 - 11 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist hier nach dem Wert des Zuschlagsbe-schlusses (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bestimmen, dessen Aufhebung der An-tragsgegner beantragt hat. 26 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 K 80/04 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 3 T 2090/05 -
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