BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 147/09 vom 7. Oktober 2010 in der Notarbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 3500 In einem Beschwerdeverfahren nach 247 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3500. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.069,09 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 erhob Beschwerde gegen die Weigerung eines No-tars, Grundschuldbriefe an ihn herauszugeben, die dieser aufgrund eines mehr-seitigen Treuhandverh344ltnisses auch f374r die Beteiligte zu 2 verwahrt. Das Land-gericht wies die Beschwerde zur374ck und ordnete die Erstattung der au337erge-richtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2 durch den Beteiligten zu 1 an. 1 Das Landgericht hat antragsgem344337 eine 1,3-Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 zugunsten der Beteiligten zu 2 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Festsetzung dahin ge344ndert, dass nur eine 0,5-Geb374hr nach RVG VV Nr. 3500 zu erstatten ist. Mit 2 - 3 - der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wieder-herstellung der Kostenfestsetzung des Landgerichts. II. Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgeb374hr f374r das Beschwer-deverfahren nach 247 15 Abs. 2 BNotO bestimme sich nach RVG VV Nr. 3500 und nicht nach der f374r erstinstanzliche Verfahren geltenden Nr. 3100. Die Stel-lung des erstinstanzlichen Gerichts nehme im Fall des 247 15 BNotO der Notar ein; dessen Entscheidung werde von dem Landgericht als Beschwerdegericht 374berpr374ft. Dass bei Beschwerden nach 247 111 BNotO aF und bei Notarkosten-beschwerden (247 156 KostO) der Ansatz einer Verfahrensgeb374hr f374r den ersten Rechtszug in Betracht komme, beruhe auf einer abweichenden Ausgestaltung dieser Verfahren. Eine h366here Geb374hr folge auch nicht aus der Vorbemerkung 3.2.1 des RVG VV, in der bestimmte, enumerativ aufgez344hlte Beschwerdever-fahren den Berufungen gleichgestellt w374rden. Die Notarbeschwerde nach 247 15 Abs. 2 BNotO sei dort nicht erw344hnt; die Bestimmung finde auch keine entspre-chende Anwendung. Die Verg374tung nach RVG VV Nr. 3500 sei schlie337lich nicht unangemessen, insbesondere finde eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr, welche f374r die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Ansuchen an den Notar entstehe, nach der Regelung des 247 15 Abs. 2 RVG nicht statt. 3 III. Die nach 247 70 Abs. 1 FamFG, 247 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Be-schwerdegericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verfahrensgeb374hr f374r die Vertretung der Beteiligten zu 2 vor dem Landgericht nach RVG VV Nr. 3500 bestimmt. 4 - 4 - 5 1. a) Gem344337 RVG VV Nr. 3500 entsteht in Verfahren 374ber Beschwerden eine Verfahrensgeb374hr von 0,5, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren nach 247 15 Abs. 2 BNotO ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182). Dieses Verst344ndnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff "Antrag auf gerichtliche Entschei-dung" gegen374ber, durch den beispielsweise in 247 111 BNotO aF und bei der An-fechtung notarieller Kostenberechnungen (247 156 KostO) das Verfahren des erstinstanzlich t344tigen Gerichts bezeichnet wird (vgl. Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 15 Rn. 121; Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., 247 15 Rn. 77). b) Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Ent-scheidung nach 247 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde ange-fochten werden kann (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1985, 56 sowie Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., 247 15 Rn. 97, jeweils noch zu 247 28 FGG). Demgegen374ber ist ein im Verfahren nach 247 156 KostO ergangener Beschluss des Landgerichts mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht (247 156 Abs. 3 KostO) und - im dritten Rechtszug - mit der Rechtsbeschwerde (247 156 Abs. 4 Satz 1 KostO) anfechtbar. Auch der Instanzenzug des Verfahrens nach 247 111 BNotO aF war abweichend geregelt (vgl. 247 111 Abs. 3 Satz 1 BNotO aF); zu-dem ist der Anfechtungsgegenstand (Verwaltungsakte auf dem Gebiet des No-tarberufsrechts) mit dem des 247 15 Abs. 2 BNotO (Verweigerung einer Amtst344-tigkeit gegen374ber einem Rechtsuchenden) nicht vergleichbar. Angesichts dieser Unterschiede kann zugunsten der Rechtsbeschwerde nichts daraus hergeleitet werden, dass f374r die Vertretung in den Verfahren nach 247 111 BNotO aF und 247 156 KostO der Ansatz einer Geb374hr nach RVG VV Nr. 3100 f374r zutreffend erachtet wird (vgl. OLG K366ln, DNotZ 2009, 396; Lemke in Schippel/Braker, 6 - 5 - BNotO, 8. Aufl., 247 111 aF Rn. 58 [f374r 247 111 BNotO aF] sowie LG Berlin, RVGreport 2006, 306; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 247 156 Rn. 37 [f374r 247 156 KostO]). 2. a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass im Gesetz keine andere Geb374hr als diejenige nach Nr. 3500 bestimmt ist. Eine solche l344sst sich f374r das Beschwerdeverfahren nach 247 15 Abs. 2 BNotO insbe-sondere nicht aus RVG VV Nr. 3200 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3.2.1 entnehmen. Die dortige Aufz344hlung der Beschwerdeverfahren, f374r die die Ge-b374hren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgeb374hr) festzu-setzen sind, ist enumerativ und damit abschlie337end (vgl. OLG M374nchen, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366, 367). 7 b) Eine entsprechende Anwendung der Regelung k344me nur in Betracht, wenn die Aufz344hlung eine planwidrige L374cke enthielte, wenn also das Notarbe-schwerdeverfahren nach 247 15 Abs. 2 BNotO so weit mit den in RVG VV Vorb. 3.2.1 genannten vergleichbar w344re, dass angenommen werden m374sste, der Gesetzgeber habe vergessen, es in die Aufz344hlung aufzunehmen. Hierf374r fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Den in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Ver-fahren ist gemeinsam, dass sie die Hauptsache eines streitigen Verfahrens betreffen und deshalb dem Berufungsverfahren vergleichbar sind (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 213). Ein streitiges Verfahren betrifft die Beschwerde nach 247 15 Abs. 2 BNotO schon deshalb nicht, weil an ihr nicht notwendigerweise mehrere Parteien mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind; dabei ist zu be-r374cksichtigen, dass der Notar nicht Antragsgegner des Verfahrens ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182). Aber auch in F344llen, in denen dem Notarbeschwerdeverfahren - wie hier zwischen den Beteiligten - ein ungekl344rtes Rechtsverh344ltnis zugrunde liegt, unterscheidet es sich deutlich von der Hauptsache eines streitigen Verfahrens. Denn die gericht- 8 - 6 - liche Feststellung, ob der Notar berechtigt ist, eine bestimmte Amtshandlung zu verweigern, bedeutet f374r die Beteiligten nur eine Zwischenentscheidung; eine abschlie337ende Kl344rung ihres Rechtsverh344ltnisses ist damit nicht verbunden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG. 9 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2008 - 84 T 256/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - 1 W 542/08 -
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