ECLI:DE:BGH:2018:111018BVZB147.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 147/17 v om 11. Oktober 201 8 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2 01 8 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 13. Juni 2017 und der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Juli 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen werden dem Landkreis Minden - Lübbecke auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. D er Betroffene , ein alba ni scher Staatsangehörige r, reiste am 1 0 . Juni 201 5 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asy l a n- trag, der mit bestandskräftige m Bescheid vom 4. August 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Zugleich wurde dem Betroffenen die Abschi e- bung angedroht. In der Folgezeit ergingen Duldungsverfügungen. Nachdem ihm 1 - 3 - die Einreise in Großbritannien verweigert wurde, kehrte er am 12. Juni 2017 wieder in das Bundesgebiet zurück. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 13. Juni 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 4. Juli 2017 a n- geordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit B e- schluss vom 3. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, will d er Betroffene die Fes t- ste l lung erreichen, durch die Beschlüsse des Amts - und Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. D as Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsh aft hätten vorgelegen . Insbesondere bestünden keine Bede n- ken gegen die Dauer der Haft, weil nach Mitteilung des Landkreises am 4. Juli 2017 ein Sammeltransport nach Albanien e rfolgen könne und frühere Flugtermine nicht bekannt seien. Angesichts der verhältnismäßig kurzen Haf t- dauer sei das Amtsgericht auch nicht gehalten gewesen , Ermittlungen hinsich t- lich anderer Möglichkeiten zur kurzfristigen Abschiebung anzustellen. III. Di e gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haft antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist 2 3 4 5 6 - 4 - der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Be gründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. Se ptember 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6 mwN). b) D iesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. In diesem finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zu dem hohen Stellenwert der Freiheit der Person und dem Gebot, die Haft so kurz wie möglich zu halten. Der Bearbeitung der Sache werde durch die beteiligte Behörde Vorrang vor anderen Aufgaben eingeräumt . Dagegen fehlen Ausführungen in Bezug auf den konkr e- ten Fall. Aus dem Haftantrag geht nicht hervor, aus welchen Gründen der bea n- tragte Haftzeitr aum erforderlich ist. Wed er werden die beabsichtigte Art des Transports noch die hierfür erforderlichen Schritte dargestellt. 2. Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behö r- de von sich aus o der auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderliche n Haftdauer in seiner Entsche i- dung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung 7 8 9 - 5 - für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergä n- zen den Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8). b) Daran fehlt es hier. aa) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar schon vor dem Amtsg e- richt ergänzend vorgetragen, dass voraussichtlich am 4. Juli 2017 ein Samme l- charter nach Albanien durchgeführt werde und der Betroffene hierfür vorg e- merkt sei. Aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen durch das Amtsg e- richt ergibt sich aber nicht, dass ihm der Vermerk der beteiligten Behörde b e- kanntgegeben wurde. Darin ist nur festgehalten , dass er den Haftantrag erha l- ten habe und ihm dieser vollständig übersetzt worden sei. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht den übermittelten Vermerk der Behörde seiner Haftanordnung auch nicht zugrunde gelegt und entsprechende Feststellungen folglich nicht getroffen hat. In dem B eschluss des Amtsgerichts ist nur davon die Rede, dass die angeordnete Haftdauer notwendig sei, um die Abschiebung durchzuführen. Das Rückübernahmeverfahren nehme erfahrungsgem äß eine entsprechende Dauer in Anspruch. bb) Eine Heilung ist auch nicht im Beschwerdeverfahren eingetreten, da der Betroffene zu den ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört worden ist . 3. D er Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nac h- h o lung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdeg e- ric ht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine Heilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 10 11 12 13 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vori nstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 13.06.2017 - 3 XIV 2386 B - LG Stade, Entscheidung vom 03.07.2017 - 9 T 68/17 - 14
Full & Egal Universal Law Academy