BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 148/05 vom 24. Januar 2006 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Schweinfurt vom 22. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 8.114 200 Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Er begehrt die Erg344nzung ei-nes bereits erlassenen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. Das Amts-gericht hat das abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 2 1 - 3 - Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuver-weisen. II. 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 3 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-setzten Kammer 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 05.09.2005 - 1 M 1542/05 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 22Z T 141/05 -
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