BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 148/09 vom 16. Dezember 2009 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bei Anordnung von Sicherungshaft gem344337 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich pr374fen, ob der Ausl344nder infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zust344ndi-ge Verwaltungsbeh366rde eine auf diesen Tatbestand gest374tzte, nicht bestands-kr344ftige Zur374ckschiebungsverf374gung erlassen hat. AufenthG 247 50 Abs. 1 Ist ein Ausl344nder ohne g374ltigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/T374rkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 enthaltenen "Stillhalteklausel" nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. September 2009 wird auf Kos-ten des Betroffenen zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, der am Vortag aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet eingereist war, wurde am 15. September 2009 als Beifahrer ei-nes auf einer Bundesautobahn in Richtung Prag fahrenden Kraftfahrzeugs von einer Streife der gemeinsamen Fahndungsgruppe Pirna 374berpr374ft. Der t374rkische Pass, mit dem er sich auswies, wurde von den Beamten als F344lschung angese-hen. Der Betroffene wurde daraufhin festgenommen. Am selben Tag erlie337 die Bundespolizeidirektion Pirna eine Verf374gung 374ber seine Zur374ckschiebung in die T374rkei und beantragte die Anordnung von Sicherungshaft. 1 Eine erste Haftanordnung des Amtsgerichts wurde im Hinblick auf die eingeleitete Zur374ckschiebung des Betroffenen in die Tschechische Republik wieder aufgehoben. Nachdem die tschechischen Beh366rden seine R374ck374ber- 2 - 3 - nahme abgelehnt hatten, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Bundespoli-zeidirektion am 16. September 2009 erneut die Sicherungshaft an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist, von der Verk374r-zung der H366chstdauer der Haft abgesehen, ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin die Aufhebung der Haftanordnung. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Abschiebehaft sei rechtm344337ig, weil die Haftgr374nde des 247 62 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG vor-l344gen. Es k366nne offen bleiben, ob der Betroffene als t374rkischer Staatsb374rger berechtigt gewesen sei, ohne Visum einzureisen. Er sei jedenfalls deshalb voll-ziehbar ausreisepflichtig, weil er mit einem gef344lschten Pass eingereist sei. Es bestehe der begr374ndete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Zur374ckschie-bung in die T374rkei nicht stellen werde. Er wolle zwar freiwillig ausreisen, jedoch nicht in die T374rkei. Unter weiterer Ber374cksichtigung des Umstands, dass die Zur374ckschiebung voraussichtlich bis zum 16. Oktober 2009 durchgef374hrt wer-den k366nne, versto337e die Haftanordnung nicht gegen den Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit. 4 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte, frist- und form-gerecht (247 71 FamFG) eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betrof-fene nach den Vorschriften der 247247 57 Abs. 3, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Sicherungshaft genommen werden durfte, weil er aufgrund unerlaubter Ein-reise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist. 6 a) Diese Voraussetzungen ergeben sich, was das Beschwerdegericht auch nicht verkennt, nicht schon bindend aus der - mit der unerlaubten Einreise des Betroffenen und seinem fehlenden Aufenthaltsrecht begr374ndeten - Zur374ck-schiebungsverf374gung der gem344337 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zust344ndigen Be-teiligten zu 2. Zwar hat der Haftrichter grunds344tzlich nicht zu pr374fen, ob die zu-st344ndige Beh366rde die Abschiebung bzw. Zur374ckschiebung zu Recht betreibt (Senat, BGHZ 78, 145, 147; 98, 109, 112; BVerfG, Beschl. v. 1. April 1999, 2 BvR 400/99, juris Rdn. 3; BVerwGE 62, 325, 328), denn die T344tigkeit der Ver-waltungsbeh366rden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichts-barkeit. Bei einer auf 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gest374tzten Haftanord-nung liegt dies insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht auf-grund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese weder aus einer bestandskr344ftigen Abschiebungs- bzw. Zur374ckschiebungsver-f374gung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haft-richter die erforderliche Pr374fung selbst vornehmen (vgl. KG NVwZ 1997, 516; Renner, Ausl344nderrecht, 8. Aufl., 247 62 AufenthG Rdn. 13). Es w374rde der Bedeu-tung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 105, 239, 248; BVerfGK 7, 87, 98) und den Anforderungen in Bezug auf die tats344chlichen Grundlagen richterlicher Haftentscheidungen (vgl. BVerf-GE 70, 297, 308) nicht gerecht, wenn dem Haftrichter im Rahmen des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch eine noch nicht bestandskr344ftige Verf374gung 374ber die Zur374ckschiebung nach 247 57 AufenthG bereits die wesentlichen Vor-aussetzungen f374r die Haftanordnung vorgegeben w344ren. 7 - 5 - b) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht von einer unerlaubten Einreise des Betroffenen aus. Die Einreise eines Ausl344nders ist nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz nach 247 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt. Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer R374ge im Sin-ne des 247 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG angegriffenen und damit das Rechtsbe-schwerdegericht bindenden (247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. 247 559 Abs. 2 ZPO) - Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Betroffene bei seiner Einreise nach Deutschland nicht im Besitz eines g374ltigen Passes oder Passer-satzes. 8 c) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht ferner die - hier gem344337 247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbare - Ausreisepflicht des Betroffenen an. Nach 247 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausl344nder zur Ausreise ver-pflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr be-sitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG / T374rkei nicht oder nicht mehr besteht. So liegt es hier. Ein - allein in Betracht kommen-des - Aufenthaltsrecht des Betroffenen nach dem Abkommen zur Gr374ndung einer Assoziation zwischen der EWG und der T374rkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II, 509) besteht nicht. Auf ein solches Aufenthaltsrecht kann sich nur berufen, wer rechtm344337ig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglied-staates eingereist ist (vgl. EuGH, Rs. C-37/98, EuZW 2000, 569, 572 Tz. 59 [Savas]; Rs. C-317/01 u. C-369/01, InfAuslR 2004, 32, 34 Tz. 65 [Abatay]; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 65. Aktual. 2009, 247 4 Rdn. 74). Ist die Ein-reise, wie hier, unter Verwendung eines falschen Passes und damit unter Ver-sto337 gegen 247 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfolgt, fehlt es an dieser Ausgangslage. 9 Entsprechendes gilt, soweit sich der Betroffene auf die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG / T374rkei vom 23. No- 10 - 6 - vember 1970 (BGBl. 1972 II, 385 nachfolgend: ZPAssEWG-TR) enthaltene "Stillhalteklausel" beruft, in der sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, un-tereinander keine neuen Beschr344nkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuf374hren (Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG-TR; vgl. dazu EuGH, Rs. C-228/06, NVwZ 2009, 513 [Soysal]). Der Betroffene geh366rt schon nicht zu dem dadurch privilegierten Personenkreis. Die damals in der Bundesrepublik Deutschland geltende, sich aus 247 2 Abs. 3 AuslG a.F. i.V.m. 247 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 ergebende Befreiung t374rkischer Staatsangeh366riger, die sich nicht l344nger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten und keiner Erwerbst344tigkeit nachgehen wollten, von dem Erfordernis der Aufenthaltser-laubnis war n344mlich von dem Besitz eines (g374ltigen) Nationalpasses abh344ngig (vgl. Kanein, Ausl344ndergesetz [1966], 247 2 Anm. C.1. i.V.m. 247 3 Anm. A., B.1.). Die Einreise ohne g374ltigen - im Streitfall gar mit einem gef344lschten - Pass war schon vor Inkrafttreten von Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG-TR nicht privilegiert. d) Die Anordnung der Sicherungshaft verst366337t nicht gegen den im Rah-men der Pr374fung des Haftgrundes zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. 11 aa) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Betroffene keine konkreten Umst344nde dargelegt hat, aus denen sich entgegen der gesetzlichen Vermutung des 247 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 65. Aktual. 2009, 247 62 Rdn. 39; Renner, Ausl344nderrecht, 8. Aufl., 247 62 Rdn. 15) ergibt, er werde sich der Zur374ckschiebung nicht entzie-hen. Soweit der Betroffene auf seine Bereitschaft verweist, nach Erhalt eines g374ltigen Passes in die Tschechische Republik, hilfsweise in einen anderen visumsfreien Drittstaat auszureisen, stellt er nicht die Verh344ltnism344337igkeit der - seine Zur374ckschiebung in die T374rkei sichernden - Haft in Frage. Vielmehr wendet er sich gegen die von der Beteiligten zu 2 vorgenommene Bestimmung 12 - 7 - des Landes, in das er zur374ckgeschoben werden soll und damit gegen die - nicht von dem von dem Haftrichter, sondern von den Verwaltungsgerichten zu pr374fende - Rechtm344337igkeit der Zur374ckschiebungsverf374gung. bb) Die angefochtene Entscheidung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzul344ssig ist, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf Grundlage einer hinreichend vollst344ndigen Tatsachengrundlage und unter Ber374cksichtigung der M366glichkei-ten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Prognose zum Zeitpunkt der m366glichen Zur374ckschiebung zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). Dass die von dem Beschwerdegericht getroffene Prognose diesen Anforderun-gen nicht gen374gt, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdebegr374ndung, r374gt, die Ausl344nderbe-h366rde habe bislang keine Ma337nahmen zur Beschaffung der notwendigen Papie-re ergriffen und damit die gebotene Beschleunigung des Verfahrens unterlas-sen, handelt es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ber374ck-sichtigungsf344higen Tatsachenvortrag. 13 2. Ob das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des Haftgrun-des nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zu Recht angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. 14 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 84 FamFG. 15 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 16.09.2009 - 23 XIV B 35/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 T 780/09 -
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