ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZB148.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 148/14 vom 14. Januar 2016 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 28; ZPO § 727 Satz 1 Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital - oder einer Persone n- handelsgesellscha ft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 Z PO. Zwangsversteig e- rung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 - LG Halle AG Merseburg - 2 - Der V. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden di e Beschlüsse des Amtsgerichts Merseburg vom 11. März 2014 und vom 19. Mai 2014 sowie der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Halle vom 3. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur we i- teren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an das Amtsg e- ric ht Merseburg zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt sowohl für die Gerichtsgebühren als auch für die Rechtsanwalt s- gebühren aus der Vertretung der Gläubigerin jeweils 154.000 . Gründe: I. Die Gläubigerin (Beteiligte zu 1) betreibt aus der vollstreckbaren Aus - fertigung einer notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung in zwei Eige n- tumswohnungen. In der Urkunde ist d ie W GmbH als Vollstreckung s- schuldnerin bezeichnet; im Grundbuch ist die W GmbH i.G. als Eigentüm e- rin eingetragen. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat auf Antrag der Gläubigerin die Verfahren Anfang Juni und Anfang Juli 2010 angeordne t und nachfolgend verbunden. 1 - 3 - Die W GmbH hatte sich zuvor durch Formwechsel und Umfirmi e- rung in die B OHG umgewandelt. Die neue Rechtsform war Anfang Mai 2010 in das Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter nach den Eintragu n- gen im Hande lsregister waren I . B . und D . A . . Auf deren A n- trag an das Handelsregister von Mitte Mai 2010 wurden im März 2011 die Au f- lösung der B OHG und die Löschung der Firma eingetragen. Da die Anschriften der eingetragenen Gesellschaf ter nicht ermittelt we r- den konnten, bestellte das Amtsgericht für diese einen Zustellungsbevollmäc h- tigten. Nach Erteilung des Zuschlags auf Grund eines im Mai 2013 von dem Vollstreckungsgericht durchgeführten Versteigerungstermins erhob eine B GbR (Gesells chaft bürgerlichen Rechts), vertreten durch die Gesellschafter AD . IIIX. In . L . und Lu . C . mit Sitz in B . , im Namen der Schuldn e- rin Zuschlagsbeschwerde. Zu deren Begründung führte sie aus, dass die früh e- ren Gesellschafter der Schuldnerin I . B . und D . A . ihre Anteile an der W GmbH mit notariellem Vertrag vom 29. April 2010 an die O . Ltd. und an die AD . IIIX. Invest Ltd., beide mit Sitz in B . , abgetreten hätten, die da mit aus der Gesellschaft ausgeschieden und somit nicht Gesellschafter der umgewandelten Schuldnerin geworden seien. Die Z u- schlagsbeschwerde der Schuldnerin hatte vor dem Landgericht Erfolg. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht da s Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig eingestellt und der Gläubigerin auf - gegeben, den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben zu lassen und an diese zuzustellen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubig e- rin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat ihr nicht abgeholfen; das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechts beschwerde beantragt die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens. 2 3 4 - 4 - II. D as Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe zu Recht das Verfahren nach § 28 Abs. 2 ZVG vorläufig eingestellt. Die Gläubigerin mü s- se nämlich den Vollstreckungstitel analog § 727 ZPO auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben lassen und an diese nach § 750 ZPO neu zustellen. Das Erfordernis, die die GbR vertretenden Gesellschafter in dem Titel auszuweisen, ergebe sich daraus, dass die Zwangsversteigerung nur angeor d- net werden dürfe, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eing e- t ragen sei. § 1148 BGB finde zugunsten der Gläubigerin keine Anwendung, da die Vor schrift die Existenz der ursprünglichen Eigentümerin voraussetze, an der es hier fehle. Die früheren Gesellschafter der W GmbH seien nicht persö n- lich haf tende Gesell schafter und auch zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer des Grund stücks eingetragen gewesen. Die Gläubigerin könne sich auch nicht auf die Identität der W GmbH mit der B OHG und der B GbR berufen, weil Letztere durch ihre aktuellen G e- sell schafter v ertreten werde, die weder im Handelsregister noch im Grundbuch eingetragen seien. Es bedürfte deshalb einer Umschreibung der Klausel. Der Hin weis der Gläubigerin auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Schul d- nerin entbinde diese nicht von ihrer Oblie genheit, die notwendigen Vorausse t- zungen für eine Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen zu schaffen. III. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übr i- gen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdeg e- richt der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen. 5 6 7 8 - 5 - 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Ei n- ste l lung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Voll - streckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 95 Rn. 10 i.V.m. § 28 Rn. 40; Depré/Popp, ZVG, § 95 Rn. 10; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 95 Rn. 57; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 95 Rn. 4.1 i.V.m. § 28 Rn. 10.1). Die übrigen Zulässi g- keitsanforderungen (§ 569 ZPO) sind ebenfalls gewahrt worden. 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf es keiner Um - schreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des Verfahrens gebietender behebbarer Vollstr e- ckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG vor. a) Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine OHG nach §§ 190, 191, 202 UmwG h at die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt (vgl. BGH, Be schluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489, 1491; Depré/Cranshaw, ZVG, § 15 Rn. 79; Decher/ Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rn. 48; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, § 202 Rn. 16; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 31). Die u r- sprüngliche Eigen tümerin existiert e - anders als das Beschwerdegericht - meint, nach der Umwandlung weiter; geändert hatten sich allein ihre Rechtsform und ihre Firma. b) Streitig ist allerdings, ob die aus einem gegen die OHG gerichteten Vollstreckungstitel angeordnete Zwangsversteiger ung weitergeführt werden darf, wenn diese nach Verfahrenseröffnung durch die Löschung ihrer Eintr a- gung im Handelsregister gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB e i- 9 10 11 12 - 6 - ne GbR geworden ist oder ob es dazu einer den Titel umschreibenden Vollstr e- ckungskla usel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO bedarf. aa) Die Erforderlichkeit einer solchen Klausel wird im Schrifttum von St ö- ber (ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 19.2) unter Bezugnahme auf eine ältere Entsche i- dung (LG Oldenburg, Rpfleger 1980, 27) bejaht. bb) Gegenteiliger Auffassung für den hier vorliegenden Fall, dass aus der OHG eine GbR wird, sind Gottwald (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung s- recht, 7. Aufl., § 736 ZPO Rn. 22) und Heßler (MüKoZPO, 4. Aufl., § 736 Rn. 44). In diesem Fall liege - wie be i der umgekehrten Umwandlung einer GbR in eine OHG - lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, bei dem die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibe. Da kein Fall der Rechtsnachfolge vorliege, b e- dürfe es auch keiner Umschreibung des Titels. Davon geht auch Münzberg (in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 736 Rn. 3) aus. Bei Annahme einer Identität der in eine GbR umgewandelten OHG gemäß dem Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 346) könne aus dem Titel g e- gen die OHG in das Gesellschaftsvermögen einer GbR vollstreckt werden. Vol l- streckungsrechtlich sei eine Gesamtrechtsnachfolge nur dann anzunehmen, wenn man die Parteifähigkeit der GbR vereine. cc) Im Übrigen wird das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel in ent - spreche nder Anwendung des § 727 ZPO unter Bezugnahme auf eine Ent - scheidung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn . 9 ff.) für den Fall angenommen, dass das Recht der GbR im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO unter Benennung ihrer Gesellscha f- ter eingetragen worden ist (BeckOK ZPO/Ulrici, 18. Aufl., § 727 Rn. 17a; HK - ZV/Giers, 3. Aufl., § 736 Rn. 2; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 736 Rn. 17; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 Rn. 17; Reymann, NJW 2011, 1412). 13 14 15 - 7 - Streitig ist wiede rum, ob der Titel die Gesellschafter auch dann ausweisen muss, wenn die GbR gemäß der - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ei n- führung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundb uch - , register - und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (ERVGBG, BGBl. I S. 2173) ergangenen - Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 2008 (V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 20) wie eine Personenhandelsgesellschaft unter Nennung nur ihres Name ns ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grun d- buch eingetragen ist. Teilweise wird angenommen, dass es bei der sog. N a- mens - GbR einer Bezeichnung der Gesellschafter nicht bedürfe (Reymann, NJW 2011, 1412, 1414), teilweise werden weitere Angaben im Vollstrecku ngst i- tel und in der Grundbucheintragung zum Nachweis der Identität des Tite l- schuldners und des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers für erforderlich gehalten (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 121; Böttcher, Notar 2012, 122, 124; diese Frage dahinstehen lasse nd: OLG Schleswig, NJW - RR 2011, 1033, 1034). c) Richtigerweise ist in der hier gegebenen Fallgestaltung eine Recht s- nachfolgeklausel entbehrlich. Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital - oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwa r im Handel s- register eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintr a- gung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwang s- vollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsver steig erung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden. 16 - 8 - aa) Auszugehen ist davon, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Be - trachtung kein Fall der Rechtsnac hfolge vorliegt. Eigentümerin des Grundstücks ist dieselbe Gesellschaft, auch wenn diese infolge einer auf Antrag der Ge - sellschafter erfolgten Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister nach § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB keine Handelsgesells chaft mehr ist. Die mit Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) für die Gewe r- be betriebe eingeführte Möglichkeit, ihre Eintragung im Handelsregister löschen zu lassen, wenn ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingericht e- ten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, führt zu einer besonderen Form der Umwandlung kraft Gesetzes, bei der die bis dahin kraft Eintragung im Han - delsregister als OHG geltende Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 HGB) in die Rechtsform einer GbR zurückfällt (BT - Drucks. 13/8444, S. 64; Kindler in Koller/ Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 105 Rn. 55; Oetker/Weitermeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 29; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 38). Auch diese Umwandlung ändert die Id entität des Rechtsträgers nicht. Eigentümerin des Grundstücks bleibt die Gesellschaft. bb) Eine titelergänzende Klausel ist weder nach § 736 ZPO noch nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vol l - streckung in das Gesellschaftsvermögen auf Grund eines Titels gegen die GbR möglich, da die Gesellschaft - ungeachtet in welcher Rechtsform sie im Rechts - verkehr auftritt - Trägerin ihres Vermögens ist. § 736 ZPO schafft die Möglichkeit einer Vollstrecku ng in das Gesellschaftsvermögen auch auf Grund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353 ff). Dies ist eine vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus der Anerkennung der Teilrechts fähigkeit der GbR, die wiederum auf den Entscheidungen des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 17 18 19 - 9 - (BGBl. I S. 2310; 1995 I S. 428) und des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 1474) beruht, mit denen in weitem Umfang for m- wechselnde , identitätswahrende Umwandlungen in eine GbR ermöglicht worden sind (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 346). (2) Eine titelergänzende Klausel ist auch nicht nach § 750 Abs. 1 ZPO e r- forderlich, nach der die Zwangsvollstrecku ng nur beginnen darf, wenn die Pe r- son, gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel namentlich be - zeichnet worden ist. Da sich in den Fällen der Umwandlung nur die Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Rechtsträgers des Vermögens ändert, in das voll - streckt werden soll, bedarf es dafür keiner Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Haben sich die Rechtsform und - hier bei der ersten Umwandlung - auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll allerdings der neue Name des Schuld ners auf de m Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vol l- streckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person ander n- falls über fordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BayObLGZ 1978, 143, 144; 1987, 446, 447; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489, 1492). Die Beschreibung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW - RR 2011, 1335 Rn. 13) verzichtbar, wenn sich die Identität des Vo llstreckungsschuldners mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstr e- ckungsorgan auf Grund eigener Ermittlungen - wie durch Einsichtnahme in das Handelsregister - zweifelsfrei ergibt. Das ist hier - soweit es um die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks und nicht um deren Gesellschafter geht - der Fall. cc) Einer Ergänzung des Titels bedarf es schließlich auch nicht im Hi n- blick darauf, dass nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO bei der Eintragung eines Rechts einer GbR auch deren Gesellschafter einz utragen sind und dass nach 20 21 - 10 - § 17 Abs. 1 ZVG die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. (1) Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Schuldner nach der notariellen Urkunde ist die W GmbH. Im Grundbuch eingetragen ist alle r- dings noch die W GmbH i.G. Da die GmbH jedoch durch Eintragung in das Handelsregister entstanden ist, ist die Vor - GmbH in dieser aufgegangen. Ihre Aktiva und Passiva sind auf die GmbH überg egangen (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 138 ff.; BayObLGZ 1987, 446, 448), so dass der Titelschuldner der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist. (2) Dass die durch Umwandlung entstandene GbR nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 G BO im Grundbuch eingetragen ist, schließt die Fortsetzung des Zwangs versteigerungsverfahrens gegen sie aus dem Vollstreckungstitel gegen die GmbH nicht aus. Die Schuldnerin existiert auch noch nach der Löschung der Eintragung der Firma der OHG im Handelsr egister nunmehr in der Recht s- form der GbR fort. Da im Grundbuch die Gesellschaft noch in ihrer früheren Rechtsform eingetragen ist, bedarf es keiner titelergänzenden Klausel. Ein so l- ches Verlangen würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die B e- zeich nungen der Gesellschaft in dem Vollstreckungstitel und in dem Grundbuch nicht mehr übereinstimmten. Da die Gesellschaft sowohl im Vollstreckungstitel als auch im Grundbuch noch in ihrer früheren Rechtsform mit dem Namen b e- zeichnet ist, den sie als Handelsg esell schaft trug, ist sie auch eindeutig identif i- ziert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den den En t- scheidungen des Senats vom 2. Oktober 2010 (V ZB 84/10, BGHZ 187, 344) und vom 24. Februar 2011 (V ZB 253/10, NJW 2011, 1449) zu grunde liege n- den ; dort war die GbR vor der Anordnung der Zwangsversteigerung unter A n- gabe der Namen ihrer Gesell schafter im Grundbuch eingetragen. 22 23 - 11 - Zugunsten der Gläubigerin greift in diesen Fällen die Fiktion des § 1148 Satz 1 BGB ein, nach der bei der Verfolgung der Rechte aus der Hypothek zu - gunsten des Gläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer gilt. Maßgebend dafür ist die fortbestehende Eintragung der W GmbH im Grundbuch (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 18). Stimmen Titel und Grundbucheintr a- gung überein, kann selbst der wirkliche Eigentümer nicht einwenden, dass gegen ihn kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege (PWW/ Waldner, BGB, 10. Aufl., § 1148 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1148 Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer derselbe geblieben ist und sich nur seine Rechtsform und sein Name geändert haben. Dass die Schuldnerin im Grundbuch nunmehr gemäß § 47 Abs. 2 GBO einzutragen ist, berührt das laufende Vollstreckungsverfahren nicht. Diese Berichtigung herbeiz u- führen ist weder Aufgabe des Vollstreckungsgerichts noch der Gläubigerin, so n- dern der Schuldnerin (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 20 04, 3632, 3634). (3) Schließlich ist es auch unerheblich, dass mit der Auflösung der OHG und des Erlöschens ihrer Firma im März 2011 acht Monate nach der Verfahre n- sanordnung die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB) wegfiel. Zu Unrec ht verweist das Beschwerdegericht darauf, dass die Gläubig e- rin sich danach nicht mehr darauf verlassen könne, dass die vormals als G e- sellschafter der OHG eingetragenen Personen überhaupt deren Gesellschafter gewesen seien. (a) Für das zuvor eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren ist das deshalb ohne Bedeutung, weil die Löschung der Eintragung der OHG nicht z u- rück - , sondern erst von der Eintragung an (ex nunc) wirkt (BT - Drucks. 13/8444, S. 49). Selbst wenn die im Handelsregister eingetragenen Gesellsc hafter info l- 24 25 26 - 12 - ge einer vorherigen Abtretung der GmbH - Anteile nicht Gesellschafter der OHG geworden sein sollten (vgl. BayObLG, NZG 2003, 829, 830), änderte das nichts daran, dass bis zur Eintragung der Auflösung der OHG und des Erlöschens i h- rer Firma Zustell ungen an die im Handelsregister als persönlich haftende G e- sellschafter eingetragenen Personen wirksam waren. (b) Dass der Vollstreckungstitel nicht die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter bezeichnet, steht dessen Vollstreckbarkeit eb enfalls nicht entgegen, da der Titel die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft nicht benennen muss (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 18; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 750 Rn. 12). Erschwert wird dadurch allerdings die Zustellung von Beschlüssen im laufenden Verfahren, die an den geschäftsführenden Gesellschafter (§ 170 Abs. 1 ZPO) oder - falls der Gesellschaftsvertrag keine vom Grundsatz des § 709 BGB Gesetz abweichende Regelung enthält - an einen ihrer Gesellscha f- ter (§ 170 Abs. 3 ZPO) erfolgen muss. Die vertretungsberechtigten Gesellscha f- ter zu bestimmen, ist deshalb schwierig, weil die Regelung der Geschäftsfü h- rung in einer GbR und die daran anknüpfende gesetzliche Vertretungsbefugnis (§ 7 14 BGB) nicht in einem öffentlichen Register zu publizierende Interna der Gesellschaft sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, DNotZ 2006, 777, 778; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 166/05, NJW 2007, 995 Rn. 7 ff.). Die Zulässigke it der Vollstreckung aus dem Titel wird j e- doch von Änderungen der Befugnisse zur Vertretung der Schuldnerin nicht b e- rührt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 19). 27 - 13 - IV. 1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründe t und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmitte l- bar an das Vo llstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstr e- ckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185) . 2. Was die weiter vorzunehmenden Zustellungen betrifft, ist darauf hinzu - weisen, dass ein Zustellungsvertreter (§ 6 ZVG) auch dann bestellt werden kann, wenn für das Vollstreckungsgericht erhebliche Zweifel verbleiben, ob di e- jenigen, die sich jetzt al s Gesellschafter der B GbR ausgeben, dies auch ta t- sächlich sind. Die Vorschrift über die Bestellung eines Zustellungsvertreters ist entsprechend an zuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist, wer der Adressat der im Verfahren an den Schuldner z u bewirkenden Zustellungen ist (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 6 Rn. 2; Depré/Cranshaw, ZVG, § 6 Rn. 6; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 6 Rn. 3; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 6 Rn. 2.4). Eine solche Unkenntnis über die zur Ver tretung der GbR berechtigten Gesellschafter kann daraus folgen, dass das zu versteigernde Grundstück nunmehr Eigentum einer GbR ist, deren G e- sellschafter jedoch entgegen § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch nicht eingetragen sind, weshalb die Verm utung des § 899a Satz 1 BGB nicht eingreift. Die Fes t- stellung der vertretungsberechtigten Gesellschafter stößt für das Vollstr e- ckungsgericht auf besondere Schwierigkeiten, wenn in der nach einer Übertr a- gung der GmbH - Anteile zum Handelsregister eingereichte n Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) und nach den Eintragungen im Handelsregister selbst verschi e- 28 29 - 14 - dene Personen Gesell schafter einer mehrfach umgewandelten Gesellschaft sein können, die - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - zudem gegenüber dem Registergericht widersprüchliche Angaben dazu gemacht h a- ben, wer von ihnen Gesellschafter ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten in ein Zwangsversteigerungsverfahren sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 mwN) . 30 - 15 - 4. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren und für die An - waltsgebühren aus der Vertretung der Gläubigerin bestimmt sich in d iesem Fall nach dem gemäß § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 26 Nr. 1 RVG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung en vom 11.03.2014 und vom 19.05.2 014 - 16 K 28/10 - LG Halle, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 T 106/14 - 31
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