ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB148.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 148/16 vom 24. April 2017 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richte r Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neukölln - Grun dbuchamt - vom 4. August 2016 zu Nr. 2 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 22. Juni 2016 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses b e- zeichneten , in Berlin belegenen bebauten Grundstücks. 1 - 3 - Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlung s- verordnung wurde am 13. Mär z 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten. Mit notarieller Urkunde vom 14. Juni 2016 teilte die Beteiligte das Grun d- stück in Wohnungs - und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufte i- lung. Auf den am 24. Juni 2016 eingegangene n Vollzugsantrag vom 22. Juni 2016 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass die Abgeschlossenheitsbeschein i- gung nebst dazugehörigen Plänen fehle. Diese Unterlagen hat die Beteiligte noch am gleic hen Tag bei dem Grundbuchamt eingereicht. Am 27. Juli 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung Berlin 2016, 472), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt. Mit Zwischenverfü gung vom 4. August 2016 hat das Grundbuchamt d a- rauf hingewiesen, dass zum einen der Kostenvorschuss gemäß anliegender Rechnung einzuzahlen sei (Nr. 1) und zum anderen der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe (Nr. 2). Die gegen die Nr. 2 der Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der Nr. 2 der Zwischenverfügung erreichen. 2 3 4 5 - 4 - II. Das Beschwerd egericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unte rliege. Dass die Erha l- tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßge b- lich sei. Zw ar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserkl ä- rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der G e- setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grun d- buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt. III. Di e nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedürfe einer Genehm igung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG en t- 6 7 8 - 5 - sprechende A nwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des te i- lenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113) . Zur Verme i- dung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug g e- nommen. 2. Der Vollzugsantrag der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der Erha l- tungsve rordnung bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - eingegangen. Soweit das Grundbuchamt neben der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Bea n- standung die Eintragung auch von der Einzahlung des mit ihr angeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht hat , ist di es im vorliegenden Zusa m- menhang unerheblich. Die Zwischenverfügung weist auch insoweit einen zulä s- sigen Inhalt im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO auf (vgl. dazu Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn. 28; KEHE/Volmer, GBO, 7. Aufl., § 18 Rn. 35; Meikel/ Böttc her, GBO, § 18 Rn. 82 sowie OLG Jena, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 3 W 390/14, juris Rn. 1 zur Begründungspflicht). Wird der Kostenvorschuss gezahlt, bleiben dem Antragsteller daher auch der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen seines Antrages erhalt en, die sich nach dessen Eingang ric h- ten (vgl. allgemein: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6 j e- weils mwN). 9 - 6 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nic ht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 04.08.2016 - 47 NK 9280 - 25 - KG, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 W 452/16 - 10
Full & Egal Universal Law Academy