BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/06 vom 8. M344rz 2007 in der Abschiebehaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FreihEntzG 247 3 Satz 2; FGG 247 25, 27 a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung oder Verl344ngerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, kann nicht auf Verfahrensfehler gest374tzt werden, die bis zu dem erledigenden Er-eignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden w344-ren. b) Ein in der fehlenden 366rtlichen Zust344ndigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das t344tig gewordene und das zust344ndige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts geh366ren. BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2007 - V ZB 149/06 - OLG M374nchen LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. M344rz 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht M374nchen zur Behand-lung und Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckgegeben. Gr374nde I. Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2000 aufgrund einer rechtskr344fti-gen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Versto-337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz mit zun344chst unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er reiste im Oktober 2003 freiwillig in die T374r-kei aus. Von dort betrieb er erfolglos die nachtr344gliche Befristung des Wieder-einreiseverbots. Zu einem nicht n344her festgestellten Zeitraum reiste er ohne Erlaubnis mit einem gef344lschten, auf andere Personalien lautenden t374rkischen Reisepass erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 30. Dezember 2005 fest-genommen wurde. 1 Auf Antrag der beteiligten Ausl344nderbeh366rde ordnete das Amtsgericht Er-langen am 30. Dezember 2005 mit sofortiger Wirkung gegen den Betroffenen die Abschiebehaft zur Sicherung seiner Abschiebung bis l344ngstens zum 30. M344rz 2006 an, die in der Justizvollzugsanstalt N. vollzogen wurde. Das Amtsgericht N374rnberg hat am 28. M344rz 2006 die Verl344ngerung der Ab-schiebehaft angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht 2 - 3 - am 22. Mai 2006 nach Anh366rdung des Betroffenen und seiner Verfahrensbe-vollm344chtigten zur374ckgewiesen. Der Betroffene ist am 23. Mai 2006 abgescho-ben worden. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde beantragt er die Fest-stellung, dass die Verl344ngerung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht N374rn-berg rechtswidrig war. Das vorlegende Oberlandesgericht m366chte das Rechts-mittel zur374ckweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Ober-landesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist nicht statthaft. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckzugeben 3 1. Der Bundesgerichtshof ist bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit einer Vor-lage nach 247 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es k366nne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage 374ber die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03 NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ 157, 322, nicht abgedruckt). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls pr374ft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entschei-dungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfah-ren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG oder von einer Entscheidung des BGH beantworten will, f374r die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284). Mithin k366n-nen nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, dass die strittige 4 - 4 - Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts er366rtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis f374r die Entscheidung von Einfluss war (vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04, NJW 2004, 3339; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NZM 2005, 952). 2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. 5 a) Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Meinung, dass ein Versto337 des Amtsgerichts gegen die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit nicht zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Sache zu Recht angeordne-ten Abschiebehaft oder Haftverl344ngerung f374hre. An einer entsprechenden Ent-scheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Olden-burg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert. Das ist nicht der Fall. 6 b) Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zwar zu entscheiden, ob der Versto337 des Amtsgerichts gegen die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit nach Erledigung der Abschiebehaft zur Feststellung von deren Rechtswidrigkeit f374hrt. Es hat diese Frage auch bejaht und den Zust344ndigkeitsmangel als nach Erledigung nicht heilbar angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es aber deshalb gelangt, weil das bei der Haftverl344ngerung t344tig gewordene Amtsgericht und das zust344ndige Amtsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht im selben Landgerichtsbezirk lagen und das f374r das t344tig gewordene Amtsgericht als Beschwerdegericht zust344ndige Landgericht mangels 366rtlicher Zust344ndigkeit keine eigene Entscheidung treffen konnte (InfAuslR 2006, 333, 334). 7 - 5 - c) Diese Besonderheit liegt hier aber gerade nicht vor. Sowohl das zu-st344ndige Amtsgericht Erlangen als auch das t344tig gewordene Amtsgericht N374rnberg geh366ren nach Art. 4 Nr. 16 des bayerischen Gesetzes 374ber die Orga-nisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (BayRS 300-2-2-J) zum Bezirk des Beschwerdegerichts. In einer solchen Konstellation f374hrt ein Versto337 des Amtsgerichts gegen die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der - in der Sache nicht zu beanstandenden - Haftanord-nung oder -verl344ngerung. 8 d) Solche Verfahrensfehler rechtfertigen die Feststellung der Rechtswid-rigkeit einer sachlich gerechtfertigten Haftverl344ngerung nur, wenn sie bis zu dem erledigenden Ereignis nicht geheilt worden sind und auch nicht durch die Entscheidung 374ber das gegebene Rechtsmittel geheilt worden w344ren. Der Fort-setzungsfeststellungsantrag soll dem Betroffenen n344mlich nur die M366glichkeit verschaffen, diesen Rechtsbehelf im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes und zur Wahrung seines Rehabilitierungsinteresses auszusch366pfen. Er soll ihm aber keinen zus344tzlichen Rechtsschutz er366ffnen, der ihm ohne die Erledigung nicht zustand. Hier hatte der Betroffene Beschwerde gegen die Haftverl344nge-rung eingelegt und eine Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber diese Be-schwerde erreicht. Durch die Abschiebung ist ihm die M366glichkeit entgangen, mit einer sofortigen weiteren Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen. Deshalb ist die Rechtswidrigkeit der Haftverl344ngerung nur festzustel-len, wenn der Betroffene mit diesem Rechtsmittel eine Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung und der Haftverl344ngerung h344tte erreichen k366nnen. Daf374r kommt es nach 247 3 Satz 2 FreihEntzG, 247 27 Abs. 1 FGG nicht darauf an, ob dem Amtsgericht bei der Anordnung Verfahrensfehler unterlaufen sind, sondern darauf, ob das Beschwerdegericht aufgrund solcher Fehler die Haftverl344nge-rung aus Rechtsgr374nden h344tte aufheben m374ssen. 9 - 6 - e) Das ist bei einem Versto337 gegen die 366rtliche Zust344ndigkeit jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der das zust344ndige und das t344tig ge-wordene Amtsgericht zum Bezirk desselben Beschwerdegerichts geh366ren, nicht der Fall. Das Beschwerdegericht tritt n344mlich in den Grenzen der Beschwerde als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Das hat zur Folge, dass Fehler des erstinstanzlichen Gerichts grunds344tzlich nicht zur Auf-hebung seiner Entscheidung und zu einer - in F344llen wie dem vorliegenden nicht mehr m366glichen - Zur374ckverweisung der Sache an dieses Gericht, son-dern dazu f374hren, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich gebotene Entscheidung trifft. Zu einer solchen eigenen Sachentscheidung ist es auch dann berechtigt, wenn im Einzelfall im Hinblick auf einen Verfahrensfehler aus-nahmsweise die Voraussetzungen f374r eine Zur374ckverweisung an das erstin-stanzliche Gericht (dazu: BayObLG NJW-RR 2002, 679, 680 und 1086; OLG Zweibr374cken NJW-RR 1993, 649; KG OLGZ 1982, 394, 398; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl. 247 25 Rn. 11; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., 247 25 Rdn. 8; Kei-del/Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, 15. Aufl., 247 25 Rdn. 21; von Schuck-mann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., 247 25 Rdn. 23) gegeben sein sollten (BayObLG WE 1995, 32). 10 - 7 - f) Hiervon geht auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem von dem vorlegenden Gericht angef374hrten Beschluss aus (InfAuslR 2006, 333, 334). Damit fehlt es an einer Divergenz. 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 22.05.2006 - 18 T 2729/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.09.2006 - 34 Wx 80/06 -
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