BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Verfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 10. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 11.266,92 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2007 kaufte die A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von der Beteiligten zu 2 mehrere Grundst374cke, finanziert durch einen Kredit der Beteiligten zu 3. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 9. Dezember 2009 wurde der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Insolvenz-schuldnerin bestellt. Er widersprach gegen374ber dem beurkundenden Notar der Vorlage der Kaufvertragsurkunde bei dem Grundbuchamt zur Eigentumsum-schreibung, weil er den Kaufvertrag aufgrund einer beiden Vertragsparteien bekannten, aber nicht beurkundeten Provisionsabrede der Verk344uferin mit einer malaysischen Firma f374r nichtig hielt. Der Notar erlie337 einen Vorbescheid und k374ndigte den weiteren Vollzug der Urkunde an. 1 - 3 - Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Land-gericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Die Gerichtskosten hat es den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur H344lfte auferlegt; eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten hat es nicht angeordnet. 2 3 Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, der Notar d374rfe die Urkunde nicht vollzie-hen, weil der Vertrag offenkundig nichtig sei. Die Vermittlungsprovision sei von der Verk344uferin zu tragen, obwohl die malaysische Vermittlungsfirma - wenn sie 374berhaupt existent sei - nur f374r die K344uferin t344tig gewesen sein k366nne. Eine Vereinbarung, durch die sich K344ufer oder Verk344ufer verpflichteten, die der an-deren Seite angefallene Maklerprovision zu 374bernehmen, sei beurkundungs-pflichtig. Weil diese Frage h366chstrichterlich nicht entschieden sei, werde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kostenentscheidung beruhe auf 247 81 FamFG, wobei das Gericht nach 247 81 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG zugrunde zu legen habe, dass beide Beteiligte wegen der verschwiegenen Provisionsabrede durch grobes Verschulden Anlass f374r das Verfahren gegeben h344tten. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 5 1. Sie ist zwar statthaft gem344337 247 15 Abs. 2 BNotO, 247 70 Abs. 1 FamFG. Denn die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist anders als nach 247 20a Abs. 1 Satz 1 FGG aF zul344ssig (Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 81 FamFG Rn. 14 mwN), weil der Gesetzgeber das Verbot der isolierten Anfech- 6 - 4 - tung bei der Reform des Verfahrensrechts bewusst aufgegeben und dies mit der verst344rkten Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten begr374ndet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 216). 7 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung aber den Entscheidungs-gr374nden zufolge auf die Beteiligten beschr344nkt, die in der Hauptsache be-schwert sind. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschr344nk-ter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entschei-dungsgr374nden ergeben. Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451 jeweils mwN). Hat das Berufungsge-richt die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage ent-schieden ist und die das Urteil aus einem v366llig anderen Grund angreifen will (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427). Danach erstreckt sich die Zulassung nicht auf den Beteiligten zu 1. Das Berufungsgericht hat n344mlich ausgef374hrt, Gr374nde f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde erg344ben sich aus der grunds344tzlichen Bedeutung der Reichweite der Beurkundungspflicht bei 334bernahme einer Provisionsverpflich-tung des jeweils anderen Teils eines Grundst374ckskaufvertrags und der Folgen ihrer Verletzung. Damit hat es die Zulassung zwar nicht nur auf die Hauptsa-che, sondern auch auf die Kostenentscheidung erstreckt; eine die Kostenent-scheidung ausnehmende Teilzulassung w344re ohnehin nicht m366glich. Es hat 8 - 5 - aber die Rechtsbeschwerde nicht f374r denjenigen Beteiligten zugelassen, der nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur durch die Neben-entscheidung beschwert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die aus Sicht des Berufungsgerichts grunds344tzliche Rechtsfrage bei einer isoliert gegen die Nebenentscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 nicht stellte und ein von dieser Seite gef374hrtes Rechtsbeschwerdeverfahren damit nicht geeignet war, zu ihrer Kl344rung beizutragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 84 FamFG. Der Wert des Rechts-beschwerdeverfahrens richtet sich nach der auf Seiten des Beteiligten zu 1 an-gefallenen Verfahrensgeb374hr (0,5 Verfahrensgeb374hr nach RVG KV Nr. 3500; vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09). 9 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanz: LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.05.2010 - 42 T 6/10 -
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