BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 149/12 vom 13. Dezember 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsb eschwerdeverfahrens beträgt 300 Gründe: I. Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt L . ist, erwarb von dieser Grundstücke und schloss mit ihr einen Erschließungsvertrag, in welchem sie die Verpflichtung zur Erschließung eines Baugebiets übernahm. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2001 kauften die Kläger von der Beklagten ein Grundstück für 250 DM/qm. Nach § 3 sind in dem Kaufpreis " sämtliche E r- schließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz ... enthalten". Gestützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nach welchem Verträge zwischen einer Gemeinde und einer kommunal beherrschten E r- schließungsgesellschaft über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen nichtig sind, haben die Kläger im Wege der Stufenklage z unächst die Verurte i- lung der Beklagten beantragt, ihnen als Gesamtgläubiger Auskunft darüber zu 1 2 - 3 - erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem Kaufvertrag vom 18. Juni 2001 enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen. Das Landgericht hat der K lage stattgegeben; es hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit welcher s ie die Durchführung des Berufungsverfahrens e r- reichen will. II. Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht 600 gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskun ft nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse der beklagten Partei, die Handlung nicht vorzunehmen. Dabei sei von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfo r- dere. Dass dieser größer als 600 e- macht. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts 3 4 5 - 4 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwe rdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. a) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagt e davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Zulässigkeit des Rechtsmittels stellt, überzogen sind und dem Beklagte n den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (si e- he nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335 mwN). b) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegeb e- nen Berufung kann in einem Fehler b ei der Bemessung des Werts des B e- schwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen. Daran fehlt es hier j e- doch. aa) Voraussetzung für einen solchen Fehler wäre, dass das Berufung s- gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Erme s- s en in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise G e- brauch gemacht hätte; denn die Bemessung des Werts des Beschwerdegege n- stands kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht über prüft werden (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, aaO). Dem Berufungsgericht ist jedoch bei der Ausübung seines Ermessens kein Fehler unterlaufen. bb) Es stützt sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Auskunftse r- 6 7 8 9 10 - 5 - teilung erfordert, und was hier nicht in Betracht kommt nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (siehe nur Beschluss vom 10. August 2005 XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 65 f.; Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 ff.). Mit diesem Aufwand hat sich das Ber u- fungsgericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten gegen den B e- schluss, mit we lchem es auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hingewiesen hat, erhobenen Einwendungen befasst. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600 Es geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht glaubha ft gemacht hat (§ 511 Abs. 3 ZPO), dass sie ohne einen diesen Betrag übersteigenden Au f- wand nicht in der Lage ist, der Verurteilung Folge zu leisten. Denn sie hat nicht den ihr durch die Auskunftserteilung entstehenden Aufwand detailliert darg e- legt. Dazu w ar sie jedoch verpflichtet (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 419 f.). Sie hat keinen Betrag genannt und noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung dieses Aufwands vorgetragen. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Bem essung des Werts des Beschwerdegegenstands unerheblich, dass der von dem Landg e- richt zugesprochene Auskunftsanspruch nur die Vorstufe des mit der Stufenkl a- ge geltend gemachten Leistungsanspruchs ist und deshalb nur zuerkannt we r- den kann, wenn dieser Leistu ngsanspruch dem Grunde nach besteht. Für den Wert des Beschwerdegegenstands ist es ohne Belang, ob ein Zahlungsa n- spruch der Kläger besteht und ob das Landgericht die Beklagte zu Recht veru r- teilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 65). Deshalb kann dem Wert des Beschwerdegegenstands nicht der Streit - und Beschwerdewert der gesamten Stufenklage zugrunde gelegt we r den. 11 12 - 6 - c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegeb e- nen Berufung kann auch darin liegen , dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt. aa) Das Berufungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche G e- richt k eine Veranlassung gesehen hat, das Rechtsmittel nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einem 600 e- genstands ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (siehe nur Senat, Beschlus s vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335 mwN). Eine solche Entscheidung durfte das Berufungsg e- richt hier jedoch nicht treffen. Es steht nicht fest, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Wert des Beschwerdegegenstands betrage mehr als 600 r- heitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO in Höhe von 5.000 Fall liegt anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistu ng für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsb e- fugnis zugunsten des Schuldners nach § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwen d- barkeit des § 713 ZPO verneint, mithin die Rechts mittelfähigkeit der Entsche i- dung bejaht worden ist. Mit der Anwendung des § 709 ZPO sind dagegen inz i- dent das Vorliegen eines der in § 708 ZPO genannten Fälle und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann ist § 713 ZPO von vornhere in nicht anwendbar, ohne dass es auf die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ankommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitslei s- tung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich deshalb keine hinreichend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rech tsmittelfähigkeit durch das ersti n- stanzliche Gericht ziehen (BGH, Urteil vom 7. März 2012 IV ZR 277/10, NJW RR 2012, 633, 634 Rn. 16 f.). 13 - 7 - bb) Da das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels zu Recht nicht getroffen hat, k ann sie im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nicht nachgeholt werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gege n- standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte, auch in der Rechtsbeschwerdebegründun g der Beklagten, in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Berufungsgerichts für das zweiti n- stanzliche Verfahren auf 300 Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 03.04.2012 - 15 O 273/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2012 - I - 22 U 87/12 - 14 15
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