ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZB149.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/17 vom 15. März 2018 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV § 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesam t- würdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschrä nkt nachprüfbar ist. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZB 149/17 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund - 8. Zivilkammer - vom 16. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 746,13 Gründe: I. Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. November 2014 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Erbbaurechts an einem mit einer Gutshofanlage mit meh reren Gebäuden b e- bauten Grundstück an und bestellte den Beschwerdeführer, einen Rechtsa n- walt, zum Zwangsverwalter. Dieser hat die Festsetzung seiner Vergütung für e- macht. 1 - 3 - Das Amtsge richt, das die Tätigkeit des Beschwerdeführers als von durchschnittlicher Schwierigkeit eingestuft hatte, hat einen Stundensatz von l- ters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht dem Beschwerdeführer g e- mäß § Höhe der Vergütung sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als unterdurchschnittlich schwierig anzusehen. Weder seien Mie t - oder Pachtzinseingänge zu überwachen noch Miet - bzw. Pachtminderungsverlangen zu prüfen und ggf. abzuwehren gew e- sen. Zentrale Aufgabe des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 vielmehr die Aufrechterhaltung des vorläufigen sowie die Herstellung und Ausgest altung des endgültigen Versicherungsschutzes für das Zwangsverwaltungsobjekt gew e- sen. Die risikogerechte Versicherung eines Gebäudekomplexes sei aber keine schwierige Tätigkeit, die das Tätigwerden eines hochqualifizierten Zwangsve r- walters erfordere. Anges ichts des nur unterdurchschnittlichen Schwierigkeit s- grades sei der von dem Amtsgericht angenommene Stundensatz von 65 n- gemessen; daher müsse auch die in der gerichtlichen Praxis unterschiedlich beantwortete Frage, ob für ein Verfahren von durchschnittli chem Schwieri g- nicht entschieden werden. 2 3 - 4 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Sie ist insb e- sondere s tatthaft, weil der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden ist ( § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) . Es b e- steht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO nur dann zuz u- lassen ist, wenn die aufgeworfene (Rechts - )Frage entscheidungserheblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Das ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsb e- schwerde z ugelassen, weil der Vergütungssatz für durchschnittlich schwierige Tätigkeiten eines Zwangsverwalters angesichts der unterschiedlichen Praxis n- satz für angemessen hielten, klärun gsbedürftig sei. Allerdings sieht das B e- schwerdegericht den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Verwalters gerade nicht als durchschnittlich, sondern als lediglich unterdurchschnittlich an und hält icht gerechtfertigt. Die von ihm deshalb ausdrücklich offen gelassene - Frage, ob für eine durc h- schnittlich schwierige Tätigkeit des Zwangsverwalters ein mittlerer Stundensatz von 65 i- dun g des Beschwerdegerichts ohne Bedeutung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem höheren Stundensatz als 4 5 6 - 5 - a) Zutreffend un d von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 19 ZwVwV nach dem für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Vergütung eines Zwangsverwalters ist n ach § 18 ZwVwV grundsät z- lich anhand der eingezogenen oder geschuldeten Mieten oder Pachten zu b e- messen. Eine ausnahmsweise nach Zeitaufwand berechnete Vergütung setzt gemäß § 19 ZwVwV voraus, dass das verwaltete Grundstück nicht durch Ve r- mietung oder Verpa chtung genutzt wird oder dass die Bemessung der Verg ü- tung nach § 18 ZwVwV auch unter Ausschöpfung der Erhöhung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde das Erbbaurechtsgr undstück zwar durch Verpachtung genutzt. Das Pachtverhältnis war jedoch so ausgesta l- tet, dass die Pächterin im Abrechnungszeitraum keinen Pachtzins zu leisten, sondern nur die Versicherungsprämien und sonstige grundstückbezogene Ko s- ten zu tragen hatte. Da mangels geschuldeten Pachtzinses eine Bemessung der Vergütung nach § 18 ZwVwV die offensichtlich unangemessene Folge hä t- te, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vergütet würde, ist seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 2 ZwVwV nach § 19 Abs. 1 ZwVwV un d damit nach Zeitaufwand zu bemessen. b) Die Bemessung der Stundenvergütung des Beschwerdeführers mit 65 aa) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindestsatzes Höhe des Stundensatzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nac h denen 7 8 9 10 - 6 - die Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Ei n- schlägig ist insoweit die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Beme s- sung einer angemessenen Ver gütung an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die Leistung des Zwangsverwalters anknüpft (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 117/06, NJW - RR 2007, 1150 Rn. 5). Die Bemessung der angemessenen Vergütung im konkreten Einzelfall ist in erster Lin ie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Dabei steht dem Tatrichter ein Beurte i- lungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 17 ZwVwV Rn. 9 f . ; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., Rn. 859). Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zutref fend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. zu § 18 Abs. 2 ZwVwV Senat, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 12/07, NJW - RR 2008, 464 Rn. 13 mwN; zur Insolvenzverwaltervergütung BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). bb) Das Beschwerdegericht hat die Grenzen seines Beurteilungsspie l- raums nicht überschritten. (1) Es legt seiner Entscheidung ein zutreffendes V erständnis des Begriffs der Angemessenheit nach § 17 ZwVwV zu Grunde, indem es zur Ermittlung des angemessenen Stundensatzes anhand von Art und Um fang der Aufgabe sowie der Leistung des Zwangsverwalters den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens bemisst und dab ei alle wesentlichen vom Beschwerdeführer vorgetragenen G e- 11 12 - 7 - sichtspunkte berücksichtigt hat. Es hat sämtliche für den Abschluss einer sac h- gerechten Objektversicherung erforderlichen Tätigkeiten und die Überwachung der von der Pächterin übernommenen Zahlungen (Versicherungsprämien, son s tige grundstücksbezogene Kosten) in seine Gesamtschau einbezogen und ihren Schwierigkeitsgrad gewürdigt. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine etwaige Diskrepanz zwischen den in § 19 Abs. 1 ZwVwV festgel egten Vergütungssä t- zen und den Vergütungssätzen, die in den Vorschriften für andere Berufsgru p- pen geregelt sind, kein relevantes Kriterium für die Bemessung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV. Der Umstand, dass die Vergütungssätze für gerich t- lich bestell te Sachverständige, an denen sich der Verordnungsgeber bei dem in § 19 Abs. 1 ZwVwV bestimmten Höchstsatz orientiert hat (BR - Drucks. 842/03 S. 17), mit Wirkung ab dem 1. August 2013 in § 9 JVEG erhöht worden sind, führt nicht dazu, dass die dem Beschwerdef ührer nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 ZwVwV an sich zustehende Vergütung durch Zubilligung eines erhöhten Stundensatzes zu erhöhen ist. Die gesetzgeberische Entscheidung, Verg ü- tungssätze unterschiedlicher Berufsgruppen unterschiedlich zu verändern bzw. die Vergütung einer Gruppe zu verändern und die Vergütung der anderen Gruppe unverändert zu lassen, ist von den Gerichten zu respektieren. Allerdings könnte der in § 19 Abs. 1 ZwVwV festgeschriebene Verg ü- tungsrahmen gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, wenn er die Gerichte nötigte, zu geringe und dadurch die Berufsausübung beeinträchtigende Vergütungen festzusetzen. Um ein solches Ergebnis zu verhindern, hätten die Gerichte vo r- rangig zu versuchen, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Norm eine ang emessene Vergütung sicherzustellen; die Gerichte wären an die Verg ü- tungsregelung einer Verordnung dann nicht mehr gebunden, wenn sie zu una n- 13 14 - 8 - gemessenen Folgen führte, wenn etwa die festzusetzende Vergütung nicht einmal die Selbstkosten des Berufsangehörigen deckte und keine auskömml i- che Berufsausübung mehr ermöglichte (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZB 39/02, NJW 2003, 212, 214; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 117/06, NJW - RR 2007, 1150 Rn. 7). Bei der Zugrundl e- gung dieser Maßs täbe hat der Senat nicht von dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf des Rechtsanwalts, sondern vom Beruf des Zwangsverwa l- ters auszugehen. Dass die nach § 19 ZwVwV zu ermittelnden Stundensätze nicht einmal die Selbstkos ten eines Zwangsverwalters deck e n , ist aber nicht ersicht lich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist auch nicht bereits auf Grund der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ein Stundensatz v on 80 folgende Qualifikation des Verwalters bildet allein kein Kriterium bei der Beme s- sung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation eins etzen musste. Dass beso n- dere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das Anford e- rungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird durch § 17 Abs. 3 ZwVwV bestätigt (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 117/06 , NJW - RR 2007, 1150 Rn. 5). (4) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht bei der Gesamtwürd i- gung des Sachverhalts darauf ab , dass der Zwangsverwalter mangels Verei n- barung einer Pacht den Eingang von Pachterlösen nicht zu überwachen und anders als in anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein etwaiges Pachtmind e- rungsverlangen nicht zu prüfen bzw. abzuwehren hatte. Entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde ist es zulässig, diesen Gesichtspunkt im Rahmen 15 16 - 9 - von § 19 ZwVwV bei der Bemessung des Schwierigk eitsgrades der Zwang s- verwaltung zu berücksichtigen; denn § 19 ZwVwV betrifft nicht nur Fälle, in d e- nen Miet - oder Pachterlöse nicht erzielt werden, was sich bereits aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt. (5) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht habe sich bei der Qualifizierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als unte r- durchschnittlich schwierig nicht an den von einer Arbeitsgruppe aus Rechtspfl e- gern und Zwangsverwaltern entwic kelten Fallgruppen (vgl. dazu Haarmeyer/ Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 19 ZwVwV Rn. 12; Vergütung des Zwangsverwalters, Rpfleger 2004, 653, 655) orientiert, lässt sich hieraus eine Überschreitung des dem Beschwerde gericht zustehenden Beurteilungss pie l- raums nicht herleiten. Das Beschwerdegericht ist an in der untergerichtlichen - e- bunden und kann vom Senat hieran auch nicht gebunden werden. Der Veror d- nungsgeber hat die abweiche nde Berechnung der Zwangsverwaltervergütung nach § 19 ZwVwV für Fälle zugelassen, in denen sich die Regelvergütung g e- mäß § 18 ZwVwV entweder nicht berechnen lässt (§ 19 Abs. 1 ZwVwV) oder zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen führt (§ 19 Abs. 1 ZwVw V). Bei diesen Fallgestaltungen handelt es sich um ganz unterschiedliche Ausnahm e- fälle, die sich einer Typisierung entziehen und in denen eine sachgerechte Ve r- gütung nur individuell und durch eine an den besonderen Umständen des jewe i- ligen Einzelfalls ausg erichtete Gesamtbewertung bestimmt werden kann. Dies ist Aufgabe des Tatrichters und allein von ihm zu verantworten (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. März 2007 IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3 - zur Inso l- venzverwaltervergütung). Daher geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde fehl, sodann aufzeigen müsse, inwieweit der konkrete Fall hiervon abweiche . Gerade weil 17 - 10 - die Zeitvergütung nach § 19 ZwVwV eine Ausnahme zu § 18 ZwVwV darstellt und damit d ie unterschiedlichsten Fallkonstellationen erfasst, ist eine verbindl i- c) Da das Beschwerdegericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei als unterdurchschnittlich schwierig qual ifiziert und hierfür einen welche Stundenvergütung für ein Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit ang e- messen ist, nicht an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung der angemessenen Vergütung stets von den Umständen des Einzelfalls a b- hängt, deren Würdigung in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Es ist nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, für die Höhe der Vergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV Richtwerte aufzustellen un d der Verwaltertätigkeit pauschale Vergütungssätze zuzuweisen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausg e- staltet. Das steht einer Kostenentschei dung nach § 97 Abs. 1 ZPO entgegen 18 19 - 11 - (vgl. Sen at, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 117/06, NJW - RR 2007, 1150 Rn. 9, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 155/11, NJW - RR 2012, 979 Rn. 11 mwN). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorin stanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 27.06.2016 - 71 L 23/15 - LG Stralsund, Entscheidung vom 16.06.2017 - 8 T 236/16 - 20
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