BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/07 vom 5. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247247 71, 81; BGB 247 119 Abs. 1 Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung 374ber den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. 247 119 Abs. 1 BGB anfechten. BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - LG L374neburg AG Celle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 4. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 113.256,29 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 (Gl344ubigerin) war Inhaberin von sechs Grundschulden, die in Abt. III, lfd. Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 auf dem Grundbuchblatt des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes gebucht sind. Sie betreibt die Zwangsversteigerung gegen die Beteiligten zu 1 (Schuldner) aus der in Abt. III unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld wegen eines dinglichen und pers366nlichen Anspruchs in H366he von 30.677,51 200 zzgl. Zinsen und Kosten. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 245.000 200 festgesetzt. 1 In dem Versteigerungstermin vom 14. November 2007 wurde von dem Vollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbe-dingungen Rechte im Wert von insgesamt 43.256,29 200 bestehen bleiben. Der Beteiligte zu 3 (Ersteher) erschien erst nach der Bekanntgabe der Versteigerungs-bedingungen im Sitzungssaal, gab ein Gebot von 70.000 200 ab und entfernte sich sogleich wieder, um ein Telefonat zu f374hren. Nach R374ckkehr in den Sitzungssaal teilte er auf eine Frage des Vertreters der Gl344ubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass ihm bei der Gebotsabgabe das Bestehenbleiben von Rechten nicht bekannt gewesen sei. Nachdem sein Gebot im Termin das Meistgebot geblieben 2 - 3 - war, beantragte er, die Entscheidung 374ber den Zuschlag um eine Woche auszu-setzen und den Zuschlag auf sein Gebot zu versagen. Mit Schreiben vom 15. November 2007 erkl344rte er, dass er sein am Vortrag im Termin abgegebenes Gebot nach 247 119 BGB anfechte. Das Vollstreckungsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 21. November 2007 den Zuschlag erteilt. Die dagegen von dem Beteiligten zu 3 erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlags-beschlusses weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anfechtung nach 247 119 Abs. 1 BGB sei ausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 3 sich nicht 374ber die Bedeutung oder Tragweite seiner Erkl344rung geirrt habe. An einem Inhaltsirrtum fehle es, wenn ein Bieter erst nach der Bekanntgabe des geringsten Gebotes im Termin erscheine und sein Gebot in bewusster Unkenntnis der Versteigerungsbedingungen abgebe. 4 334berdies liege - wenn 374berhaupt - nur ein nicht zur Anfechtung be-rechtigender Irrtum 374ber die gesetzlichen Rechtsfolgen des Gebotes vor. Der Beteiligte zu 3 habe n344mlich mit seinem Gebot die von ihm erstrebte Rechtsfolge erreicht, das zum Eigentumserwerb durch Zuschlag f374hrende Meistgebot abzugeben. Eine Fehlvorstellung des Bieters 374ber die nach 247 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Rechte beziehe sich auf eine kraft Gesetzes eintretende Nebenfolge des Eigentumserwerbs in der Zwangsversteigerung. Ein solcher Irrtum betreffe allein die weiteren gesetzlichen Folgen eines im Versteigerungstermin abgegebenen Gebots und sei daher kein nach 247 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum. 5 Der Beteiligte zu 3 k366nne auch nicht damit geh366rt werden, dass ihn in den vor der Versteigerung durchgef374hrten Kaufvertragsverhandlungen das Grundst374ck zu einem Preis zwischen 80.000 und 100.000 200 angeboten worden sei. Derartige Umst344nde, die einen freih344ndigen Verkauf des Grundst374cks betr344fen, ber374hrten das Zwangsversteigerungsverfahren nicht. 6 - 4 - III. Das h344lt einer rechtlichen Pr374fung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 7 1. Das Beschwerdegericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Bieter mit der Zuschlagsbeschwerde nach 247247 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen kann, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (RGZ 54, 308, 310). Der Zuschlag darf nach 247 81 Abs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden (OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; St366ber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage, Rdn. 349). Die Entscheidung 374ber die Wirksamkeit eines Gebotes ist zwar grunds344tzlich bereits im Ver-steigerungstermin zu treffen, weil das Vollstreckungsgericht dies von Amts wegen zu pr374fen und unwirksame Gebote nach 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckzuweisen hat. Ist das jedoch unterblieben, muss diese Pr374fung bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag nachgeholt werden (RGZ 54, 308, 310). 8 2. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, dass ein im Ver-steigerungstermin abgegebenes Gebot nach den Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs 374ber die Anfechtung einer Willenserkl344rung angefochten werden kann. Die Rechtsbeschwerde stellt diese - f374r ihr Anliegen g374nstige - Rechtsauf-fassung nicht infrage. 9 a) Das entspricht der in Rechtsprechung (OLG Dresden OLG 17, 355, 356; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; OLG K366nigsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts Archiv, Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; so wohl auch BGH, Urt. v. 17. April 1984, VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950, 1951 226 zum Schadensersatz nach 247 122 Abs. 1 BGB) und im Schrifttum (Baur/St374rner/Bruns, Zwangsvoll-streckungsrecht, 13. Aufl., 247 36.15; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 910; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 71, Anm. 1; 10 - 5 - J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247247 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/M374ller, ZVG, 8. Aufl., 247 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 71 Anm. 3.1) herrschenden Ansicht. Ein Teil des j374ngeren Schrifttums ist allerdings demgegen374ber der Auf-fassung, dass auf das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot die Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches 374ber die Anfechtung von Willens-erkl344rungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 71 Rdn. 44; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., 247 15 II.2; Gaul, Ged344chtnisschrift Arens, 89, 123 ff.; Ro-senberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., 247 65 II.1; Stadlhofer-Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 149 ff.). 11 b) Der Senat hat die Rechtsfrage, ob die in einem Versteigerungstermin abgegebenen Gebote nach 247247 119 ff. BGB angefochten werden k366nnen, bisher offen gelassen (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222, 223). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da es an einem Anfech-tungsgrund fehlt. 12 Nach 247 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserkl344rung 374ber deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Er-kl344rung dieses Inhalts 374berhaupt nicht abgeben wollte (Erkl344rungsirrtum) die Erkl344rung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verst344ndiger W374rdigung des Falles nicht abgegeben h344tte. 13 Ein Erkl344rungsirrtum liegt vor, wenn schon der 344u337ere Tatbestand nicht dem Willen des Erkl344renden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb aus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte. 14 Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der 344u337ere Tatbestand dem Willen des Erkl344renden, dieser irrt sich jedoch 374ber die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erkl344rung (BGH, Urt. v. 26. Mai 1999, VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664, 2665 - insoweit in BGHZ 142, 23 ff. nicht abgedruckt). Nicht nach 247 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erkl344rungen, die auf einen im Stadium der 15 - 6 - Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - (BGHZ 139, 177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung 374ber die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erkl344rung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten - Rechtsfolgenirrtum - (BGHZ 70, 47, 48; Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, NJW 1995, 1484, 1485). Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe des Gebotes, dass das Grundst374ck nach den Versteigerungsbedingungen lastenfrei zu erwerben sei, ist danach kein Irrtum 374ber den Inhalt des Gebots, der nach 247 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Willenserkl344rung berechtigt. aa) Allerdings wird von der bisher herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG K366nigsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts Archiv, Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; OLG Dresden OLG 17, 355, 356; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251 u. Rpfleger 1998, 438, 439) und in der Literatur (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 71, Anm. 1; J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247247 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/M374ller, ZVG, 8. Aufl., 247 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341) in diesen F344llen ein Inhaltsirrtum bejaht. Das wird damit begr374ndet, dass der Inhalt des Gebots den Willen des Bieters zum Ausdruck bringe, welchen 204Preis223 er f374r den Erwerb des Grundst374cks zu zahlen bereit sei. Ein von der Fehlvorstellung des Bieters 374ber die von ihm zu 374bernehmenden Rechte bestimmtes Gebot sei daher nicht als Ausdruck des Willens des Bieters aufzufassen (OLG K366nigsberg OLG 4, 157, 158; OLG Dresden OLG 17, 355, 356). Wer 374ber die Bedeutung des Deckungsgrundsatzes irre, verkenne die rechtliche Tragweite seiner Erkl344rung und irre sich damit 374ber den Inhalt seiner Erkl344rung (OLG Hamm OLGZ 1972, 249, 251; OLG Stuttgart Justiz 1979, 332, 333). 16 Dem steht die im Schrifttum vertretene Auffassung gegen374ber, nach der ein Irrtum des Bieters 374ber die von ihm zu 374bernehmenden Rechte allein die Rechtsfolgen des in 247247 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Deckungs- und Erhaltungsprinzips betreffe. Die Fehlvorstellung des Bieters habe das der Gebotsabgabe vorausgehende Stadium der Willensbildung 374ber die H366he seines Gebotes beeinflusst. Der Bieter habe sich daher bei der Abgabe des Gebotes in 17 - 7 - einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, der nicht den Inhalt der Erkl344rung betreffe, sondern die der Erkl344rung vorausgehende Kalkulation 374ber die H366he seines Gebots entscheidend beeinflusst habe (Stadlhofer-Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 140; Gaul, Ged344chtnisschrift Arens, 89, 125). bb) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, auf der auch die Ent-scheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis beruht. Eine Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes dar374ber, welche Rechte bei einem Zuschlag bestehen bleiben, betrifft die gesetzlichen (oder die davon abwei-chenden, nach Ma337gabe des 247 59 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgestellten) Versteigerungsbedingungen. Die nach Ma337gabe des Gesetzes sich an den Zuschlag auf das Meistgebot ankn374pfenden Rechtsfolgen beruhen nicht auf der Willensentschlie337ung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes. 18 Der Umstand, dass die Fehlvorstellung des Bieters sich auf eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge bezieht, schlie337t allerdings nach st344ndiger Rechtsprechung eine Anfechtung nach 247 119 Abs. 1 BGB noch nicht in jedem Falle aus (a.A. M374nchKomm-BGB/Kramer, BGB, 5. Aufl., 247 119, Rdn 84; Stau-dinger/Singer, BGB [2004], 247 119, Rdn. 67 f.). Ein Inhaltsirrtum kann n344mlich auch darin begr374ndet sein, dass der Erkl344rende 374ber die Rechtsfolgen seiner Willens-erkl344rung irrt, weil das Rechtsgesch344ft nicht nur die von ihm erstrebten Rechts-wirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29, 33; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353, 3354). Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgesch344ft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zus344tzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum 374ber den Inhalt der Erkl344rung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, aaO). 19 Der Rechtsfolgenirrtum eines Bieters 374ber die zu 374bernehmenden Rechte ist nicht als ein wesentlicher Irrtum 374ber den Inhalt des Gebotes anzusehen, der diesen nach 247 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ausschlaggebend daf374r 20 - 8 - ist, dass der Bieter sein Gebot in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgibt. Die von dem Bieter gewollte Rechtsfolge ist vor allem darauf gerichtet, in dem von dem Vollstreckungsgericht geleiteten Bietgesch344ft Meistbietender zu werden, und damit den Zuschlag nach Ma337gabe der Versteigerungsbedingungen zu erhalten. Nach den dem Bietgesch344ft zugrunde liegenden Bestimmungen des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die Gebote nur noch nach dem bar zu zahlenden Betrag und nicht mehr - wie zuvor nach dem in Preu337en, Bayern und Sachsen geltenden Landesrecht - entsprechend dem von dem Bieter insgesamt zu tragenden Aufwand unter Anrechnung des Kapital-betrages der zu 374bernehmenden Rechte abzugeben (dazu Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 116; Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 46). Die Teilnahme am Bietgesch344ft erfordert danach von dem Bieter zwar, zur Bestimmung seiner tats344chlichen Belastung bei der Abgabe eines Gebotes auch die Rechte am versteigerten Grundst374ck zu ber374cksichtigen, die nach Ma337gabe der Versteige-rungsbedingungen bestehen bleiben. Diese Rechtsfolge ist aber nicht mehr Teil seines Gebotes, sondern eine mittelbare Rechtsfolge der von allen Bietern zu ber374cksichtigenden Bedingungen der Versteigerung, die in die Kalkulation jedes Gebotes einflie337en muss. Unterl344uft dem Bieter in diesem Stadium der Willensbildung ein Fehler bei der Berechnung seines Gebotes, so handelt es sich um einen Motivirrtum, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgr374nde erfasst wird (vgl. BGHZ 139, 177, 180). cc) Auf die weiteren Differenzierungen in dem angefochten Beschluss und auf die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe kommt es nicht an. Da ein Irrtum des Bieters 374ber die nach 247 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleibenden Rechte nicht zu einer Anfechtung nach 247 119 Abs. 1 BGB berechtigt, ist es nicht erheblich, ob der Bieter sich bei der Abgabe seines Gebots keine Gedanken 374ber solche Rechte gemacht oder sein Gebot auf einer konkreten Fehlvorstellung dar374ber beruht hat. 21 4. Erfolg kann die Rechtsbeschwerde schlie337lich auch nicht mit dem Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdef374hrers haben, dass der Irrtum, mit dem Zuschlag lastenfreies Eigentum zu erwerben, durch ein mit der Gl344ubigerin 22 - 9 - vor dem Versteigerungstermin gef374hrtes Gespr344ch veranlasst worden sei. Das Vorbringen zu den behaupteten Vorg344ngen au337erhalb des Versteigerungstermins hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, da eine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur auf eine Verletzung der in 247 100 Abs. 1 ZVG benannten Vorschriften durch das Vollstreckungsgericht, aber nicht auf fehlerhafte Informationen durch Dritte vor dem Termin gest374tzt werden kann (vgl. OLG M374nchen HRR 1936 Nr. 1075). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06 , WM 2007, 1284 , 1285). 23 - 10 - 24 Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot des Rechtsbeschwerdef374hrers (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 21.11.2007 - 30 K 89/05 - LG L374neburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 171/07 -
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