BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/01 vom 5. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 5. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 23. Mai 2001 wird auf K o - sten des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zumal der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren keine eide s - stattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßb e - vollmächtigten vorgelegt hat. Beschwerdewert: 85.972 DM Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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