BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/01 vom 13. September 2001 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1 Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einz u - tragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausg e - wiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Ford e - rungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde. BGH, Beschl. v. 13. September 2001 - V ZB 15/01 - KG LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. W enzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 23. August 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof - Kreuzberg vom 11. Juli 2000 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung einer Zwangshypothek fr den Beteiligten als Gläubiger nicht aus den Grnden seines Beschlusses vom 11. Juli 2000 zu verweigern. Geschäftswert: 5.505,02 DM. Grnde: I. Der Beteiligte, Verwalter einer Wohnungseigentmergemeinschaft, e r - wirkte beim Amtsgericht W. am 10. November 1999 gegen einen Wohnungse i - gentmer einen Vollstreckungsbescheid ber eine Hauptforderung von 6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Vollstreckungsbescheid ist der B e - teiligte mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. Die geltend gemachte Hauptforderung ist als "Wohn-/Hausgeld fr Wohnungse i - - 3 - gentmergemeinsch. fr die Wohnung in B. gem. Mahnung vom Okt. 97 bis Juni 99" bezeichnet. Am 11. Mai 2000 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen und einer Forderungsaufstellung ber 5.505,02 DM beantragt, in seinem Namen eine auf diesen Betrag lautende Zwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betroffenen Eige n - tmers einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit B e - schluû vom 11. Juli 2000 zurckgewiesen, weil dem Vollstreckungsbescheid zu entnehmen sei, daû die Wohnungseigentmergemeinschaft und nicht der B e - teiligte Glubiger der Forderung sei. Dieser habe die Forderung damit im W e - ge der gewillkrten Prozeûstandschaft geltend gemacht und könne folglich nicht gemû § 1115 Abs. 1 BGB als Glubiger einer Zwangshypothek eing e - tragen werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht z u - rckgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ei n - tragungsbegehren weiter. Das Kammergericht möchte dem Rechtsmittel stat t - geben. Hieran sieht es sich durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1986 (Rpfleger 1986, 484 f = WEZ 1987, 97 ff) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 6. Mrz 2001 (NZM 2001, 470 = Rpfleger 2001, 340) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO). - 4 - Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe grun d - stzlich die materiell -rechtliche Anspruchsberechtigung nicht zu prfen, wenn der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter Vorlage eines im eig e - nen Namen erstrittenen und auf Zahlung an ihn lautenden Vollstreckungstitels die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) zu seinen Gunsten bege h - re. Einen entsprechenden Eintragungsantrag drfe es nach dem fr das Grundbuchverfahren geltenden Legalittsprinzip nur dann ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelange, daû die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs fhre. Hierfr bestnden vo r - liegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder lasse sich dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid zwingend entnehmen, daû der Verwalter die Woh n - geldforderung als Prozeûstandschafter fr die Wohnungseigentmergemei n - schaft und nicht aufgrund einer treuhnderischen Abtretung als materieller Forderungsinhaber geltend gemacht habe, noch greife ein entsprechender E r - fahrungssatz ein. Unabhngig davon bestimme sich die Frage der Glubige r - schaft nicht nach materiellem Recht, sondern allein danach, wen der Vollstre k - kungstitel und die - hier nach § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Klausel als Vol l - streckungsglubiger auswiesen. Denn die Eintragung einer Zwangshypothek sei eine Vollstreckungsmaûnahme, die lediglich verfahrensrechtlich nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt werde. Angesichts dessen drfte der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Verwalters als T i - telinhaber sogar selbst dann nichts entgegenstehen, wenn der Vollstre k - kungstitel nachweislich im Wege der Prozeûstandschaft erwirkt worden wre. Demgegenber hat das Oberlandesgericht Celle in der genannten En t - scheidung die Auffassung vertreten, ein von einem Verwalter gegen einen E i - gentmer wegen rckstndigen Wohngelds erlangter Vollstreckungsbescheid - 5 - weise den Verwalter bereits wegen des Inhalts des geltend gemachten A n - spruchs regelmûig als Prozeûstandschafter und nicht als Vollrechtsinhaber aus. Da somit die Wohnungseigentmergemeinschaft anspruchsberechtigt sei, verstoûe die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek in diesen Fllen gegen die - nach § 867 Abs. 1 ZPO, §§ 1184, 1185 Abs. 2 BGB anwendbare - Vorsc hrift des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach der materiell- rechtliche Forderungsinhaber als Glubiger im Grundbuch anzugeben sei. Die beiden Gerichte sind damit unterschiedlicher Auffassung in der Fr a - ge, ob das Grundbuchamt die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek verweigern darf, wenn dieser im Vollstreckungstitel als Vol l - streckungsglubiger aufgefhrt ist, den Titel mglicherweise aber nur als g e - willkrter Verfahrensstandschafter erwirkt hat. Dies rechtfertigt die Vorlage, wenngleich die Divergenz auf eine unterschiedliche Auslegung vollstreckung s - rechtlicher und materiell -rechtlicher Bestimmungen (§ 867 ZPO, §§ 1113, 1115, 1184 BGB) zurckzufhren ist. Denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entsche i - dung ber einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht nicht angewendeten sachlich -rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen, soweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, i n - soweit in BGHZ 134, 182 nicht abgedruckt). III. Die weitere Beschwerde ist zulssig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. - 6 - Die geforderte Eintragung einer auf den Namen des Verwalters laute n - den Zwangshypothek ist unabhngig davon zulssig, ob dieser den Vollstre k - kungstitel als materieller Berechtigter oder nur als gewillkrter Verfahren s - standschafter erlangt hat. Bei einer Zwangshypothek nach § 45 Abs. 3 WEG, § 867 Abs. 1 ZPO is t der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Glubiger im Grundbuch einzutragen, auch wenn er mit dem materiell -rechtlichen Ford e - rungsinhaber nicht identisch ist. Daher kommt es nicht auf die vom vorlege n - den Gericht in den Vordergrund gestellte Erwgung an, ob sich dem vorgele g - ten Vollstreckungsbescheid mit hinreichender Sicherheit entnehmen lût, daû der Verwalter die Wohngeldforderung nicht aus eigenem, sondern aus fre m - dem Recht geltend macht. 1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maûna hme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich z u - gleich ein Grundbuchgeschft (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, aaO; OLG Celle, Rpfleger 1986, 484; OLG Kln, Rpfleger 1988, 526). Dabei hat es zu gewhrleisten, daû die auch bei einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866 f ZPO) nach §§ 1115, 1184 ff BGB, § 15 GBVfg erforderlichen Anga ben zur Pe r - son des Glubigers im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; OLG Celle, aaO; OLG Kln aaO; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 17; Zller/Stber, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 7, 8). Aus der Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB folgt aber nicht, daû bei einer Zwangssicherungshypothek nur ein Titelglubiger, der mit dem materiell -rechtlichen Forderungsinhaber identisch ist, als Glubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Vielmehr e r - - 7 - mglicht ein im Wege der gewillkrten Verfahrensstandschaft erstrittener Vol l - streckungstitel die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelglubiger auch dann, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (vgl. LG Bochum, Rpfleger 1985, 438; LG Lbeck, Rpfleger 1992, 343 mit zust. Anm. von Meyer -Stolte; LG Darmstadt, Rpfleger 1999, 125; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 301; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 71; Soergel/Strner, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 5 d; MnchKomm -BGB/Rll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; ders., NJW 198 7, 1049, 1052; Stein/Jonas/ Mnzberg, ZPO, 21. Aufl., § 867 Rdn. 10 a; Wieczorek/Schtze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 867 Rdn. 48; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 867 Rdn. 6; Zller/ Stber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 867 Rdn. 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorlufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Zeller/Stber, ZVG, 16. Aufl. Einl. 67.2; Haegele/Schner/Stber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 2182; Brmann/Seuû/Schmidt, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rdn. B 126; Mller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 504; ders. WE 1992, 62, 65; wohl auch Habermeier, Die Zwangshypotheken der Zivilpr o - zeûordnung, 1989, S. 66, 68; Bhringer, WE 1988, 154, 158). Die gegenteilige Auffassung, nach der in diesem Fall die Wohnungseigentmer als materiell- rechtliche Glubiger der Zwangssicherungshypothek einzutragen sind (OLG Celle, aaO; OLG Kln, aaO, mit zust. Anm. von Sauren; LG Mannheim, BWNotZ 1982, 19, 20; LG Aachen, Rpfleger 1988, 526; Brmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 137; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. 40; Niedenfhr/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 45 Rdn. 77; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 56; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 107; ders., MittBayNot 1997, 346, 347; Bauer/von Oefele, GBO, AT I. 29; KEHE -Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 15 GBVfg Rdn. 7; Meikel/Bhringer/Ebeling, Grundbuchrecht, 1995, - 8 - A § 15 GBVfg Rdn. 32; Becker, Festschrift fr Merle, 2000, S. 33, 40 ff; ders., ZWE 2001, 346, 348 ff; Hin tzen, Die Immobiliarzwangsvollstreckung in der Praxis, 2. Aufl., Rdn. 338; ders., ZIP 1991, 474, 482; vgl. auch OLG Dresden, NJW -RR 2000, 96, 97; differenzierend LG Frankfurt, Rpfleger 1993, 238), b e - rcksichtigt nicht hinreichend, daû die Eintragung einer Zwangssicherungsh y - pothek als Vollstreckungsmaûnahme nicht in vollem Umfange der Eintragung einer rechtsgeschftlich begrndeten Sicherungshypothek (§§ 1184 ff BGB) gleichstehen kann. Bei Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB ist daher den vol l - streckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. auch MnchKomm -ZPO/Eickmann, 2. Aufl, § 867 Rdn. 5; Habermeier, aaO). 2. Die rechtsgeschftlich bestellte Sicherungshypothek und die Zwang s - sicherungshypothek als Maûnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung unte r - scheiden sich in ihrem Entstehungstatbestand grundlegend. a) Eine auf einem Rechtsgeschft beruhende Sicherungshypothek wird durch Einigung des Inhabers der zu sichernden Forderung mit dem Grun d - stckseigentmer und durch Eintragung des Berechtigten begrndet (§§ 1184, 1185 Abs. 2, 873, 1113 BGB). Die hierbei zu beachtende Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB legt - in Ergnzung des § 874 BGB - lediglich fest, daû insbeso n - dere fr die Angabe des Glubigers nicht auf die Eintragungsbewilligung B e - zug genommen werden darf, whrend § 15 GBVfg regelt, in welcher Weise der Glubiger im Grundbuch zu bezeichnen ist (vgl. MnchKomm -BGB/Eickmann, aaO, § 1115 Rdn. 1 f). Welche Person als Hypothekenglubiger in das Grun d - buch einzutragen ist, kann keiner der beiden Bestimmungen entnommen we r - den, sondern folgt aus § 1113 Abs. 1 BGB. Danach muû der dinglich berec h - tigte Hypothekenglubiger mit dem Glubiger der gesicherten Forderung ide n - - 9 - tisch sein (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [1996], § 1113 Rdn. 46; MnchKomm -BGB/Eickmann, aaO, § 1113 Rdn. 12). b) Eine Zwangshypothek beruht dagegen nicht auf einer Einigung g e - mû §§ 873, 1113 BGB. Es handelt sich um eine Vollstreckungsmaûnahme in der Form eines Grundbuchgeschfts (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grun d - buchamt hat daher nach einem Antrag gemû § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prfen, ob ein geeigneter Vol l - streckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der Vollstreckungstitel Grundlage fr das Ttigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zller/Stber, aaO, vor § 704 Rdn. 14), hier also des Grundbuchamtes. Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zu einer materiellen Überprfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, BGHZ 110, 319, 322; BGHZ 118, 229, 234; 124, 164, 171). Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind auûerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage nach § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die Zwangsvol l - streckung, obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen bestimmt ist, von ihrer materiell -rechtlichen Grundlage gelst (BGH, Urt. v. 24. Januar 1956, VI ZR 275/54, JR 1956, 185, 186; Stein/Jonas/Mnzberg, aaO, vor § 704 Rdn. 22; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 5 IV 1, S. 57 in Fuûn. 84; Becker -Eberhard, ZZP 104 [1991], 413, 418). c) Hiernach kann bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gemû § 1115 Abs. 1 BGB als Glubiger eingetragen werden, die durch den Vollstreckungstitel oder eine beigefgte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1, - 10 - 795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. LG L - beck, aaO; LG Darmstadt, aaO; Staudinger/Wenzel, aaO; Zller/Stber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Schuschke/Wal- ker, aaO). Allein dies ist fr das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan ma û - gebend. Dem widerspricht die - wegen der "Doppelnatur" der Zwangssich e - rungshypothek auch hier zu beachtende - Verantwortung des Grundbuchamtes fr die Richtigkeit des Grundbuches nicht. Zwar zhlt es zu den Aufgaben des Grundbuchamtes, das Grundbuch nach Mglichkeit in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 35, 135, 139; 97, 184, 186 f). Zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches fhrt es aber nicht, wenn das Grundbuchamt eine im Vollstreckungstitel entg e - gen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesene Person als Glub i - ger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eintrgt. § 1113 Abs. 1 BGB, der die Identitt von materiell -rechtlichem Forderungsinhaber und Hyp o - thekenglubiger erzwingt (Akzessoriett bezglich der Person des Berechti g - ten, vgl. Erman/F. Wenzel, BGB, 10. Aufl., vor § 1113 Rdn. 7), gilt nur fr die rechtsgeschftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das Entst e - hen einer - anderen Regeln folgenden - Zwangssicherungshypothek. Dies ve r - kennt die Gegenansicht (Becker, Festschrift fr Merle, aaO, S. 40 f; ders. ZWE 2001, 346, 348), wenn sie zur Begrndung ihrer Auffassung - an sich zu Recht - darauf verweist, im Fall der Prozeûstandschaft sei der Vollstreckung s - glubiger nicht mit dem Inhaber der titulierten Forderung identisch. 3. Fr die Eintragung als Glubi ger einer Zwangssicherungshypothek nach § 1115 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob der im Titel aufgefhrte Vol l - streckungsglubiger diesen aus eigenem Recht oder - wie hier der Beteiligte nach Ansicht der Vorinstanzen - im Wege gewillkrter Prozeûstandschaft e r - - 11 - langt hat. Auch ein zur Prozeûfhrung im eigenen Namen ermchtigter Verfa h - rensstandschafter ist in dem von ihm erstrittenen Titel als Glubiger ausgewi e - sen und damit berechtigt, den zuerkannten fremden Anspruch im eigenen N a - men zu vollstrecken und die hierfr grundstzlich erforderliche - vorliegend aber gemû § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Vollstreckungsklausel zu bea n - tragen (Senat; BGHZ 92, 347, 349; BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678; Zller/Stber, aaO, § 724 Rdn. 3; Rose n - berg/Gaul/Schilken, aaO, § 16 V 2 c ee, S. 280). Dies gilt unabhngig davon, ob der Vollstreckungstitel - wie vorliegend - auf Leistung an den Verfahren s - standschafter oder an den materiellen Rechtsinhaber lautet (BGH, Urt. v. 22. September 1982, aaO; Ste in/Jonas/Mnzberg, aaO, § 724 Rdn. 8 a; Be k - ker -Eberhard, aaO, 425). 4. Die aus Rechtsgrnden gebotene Eintragung des prozeûfhrungsb e - fugten Verwalters als Glubiger einer Zwangshypothek vermeidet auch verfa h - rensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprchen der Wo h - nungseigentmer. Ansonsten knnte die Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines vom Verwalter erstrittenen Titels nur auf zwei Wegen e r - folgen: Einmal kann der Verwalter als Hypothekenglubiger eingetragen we r - den, wenn die zugrundeliegende Forderung von den Wohnungseigentmern an ihn abgetreten worden ist und die Abtretung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Kln, aaO). Zum anderen kann die Eintragung der Zwangshypothek fr die Wohnungseigentmer als Glub i - ger erfolgen, was allerdings zur Erfllung der Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) und zur Vermeidung einer unzulssigen Vollstre k - kungsstandschaft erfordert, daû zuvor der Vollstreckungstitel auf die Wo h - nungseigentmer in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO umgeschri e - - 12 - ben worden ist (BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, aaO, m.w.N.; Staudinger/Wenzel, aaO; Becker -Eberhardt, aaO, S. 439 ff, 443; a.A. Becker, Festschrift fr Merle, S. 48). Beides stût jedoch gerade bei groûen Wo h - nungseigentmergemeinschaften auf praktische Hindernisse. Bei einer Abtr e - tung der Forderung an den Verwalter mûten smtliche Wohnungseigentmer beim Notar erscheinen, damit der Form des § 29 GBO entsprochen werden kann (vgl. Sauren, Rpfleger 1994, 497, 498). Soweit die Eintragung einer Zwangshypothek nach Titelumschreibung auf die Wohnungseigentmer erfo l - gen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumi n - dest der Namen aller Wohnungseigentmer in den Eintragungsvermerk Wir k - samkeitsvoraussetzung gemû § 1115 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; noch weitergehend fr die Erfordernisse des § 15 GBVfg: BayObLG, ZWE 2001, 375; OLG Kln, Rpfleger 1994, 496, 497). Daû dies insbesondere bei grûeren Eigentmergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchs beeintrchtigen kann und fr das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeit s - belastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch BayObLGZ 1984, 239, 244). 5. Mithin durfte das Grundbuchamt die Eintragung des Verwalters als Glubiger der Zwangssicherungshypothek nicht mit der Begrndung ablehnen, dieser habe den auf ihn lautenden Vollstreckungsbescheid im Wege der g e - willkrten Verfahrensstandschaft und nicht als materiell -rechtlicher Ford e - rungsinhaber erlangt. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung seiner und der Entscheidung des Landgerichts anzuweisen, die Eintragung nicht aus den im Beschluû vom 11. Juli 2000 geuûerten Bedenken zu verweigern. W e - gen der noch nicht vollstndig erledigten Zwischenverfgung vom 24. Mai 2000 - 13 - erbrigt sich eine Anweisung an das Grundbuchamt zum Erlaû einer Zw i - schenverfgung. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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