BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivil-kammer des Landgerichts M374nchen I vom 22. April 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die 374brigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.144.713,06 200. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 3. M344rz 2010 hat sich der Notar geweigert, den auf ei-nem Anderkonto hinterlegten Betrag von 3.144.713,06 200 auszuzahlen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Be-schluss vom 22. April 2010 zur374ckgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2010 hat es die Beschwerdeentscheidung wegen "offenbarer Unrichtig-keit" dahin erg344nzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Der Betrof-fene zu 1 hat dieses Rechtsmittel eingelegt. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. In Notarbeschwerdeverfahren nach 247 15 Abs. 2 BNotO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach 247 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist. Dar-an fehlt es hier. Einen Ausspruch 374ber die Zulassung enth344lt die Beschwerde-entscheidung weder im Tenor noch in den Gr374nden. Die Frage der Rechtsmit-telzulassung und die daf374r erforderlichen Voraussetzungen werden an keiner Stelle er366rtert. Dass die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enth344lt, rechtfertigt lediglich den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaf-tigkeit des Rechtsmittels ausgegangen ist, aus welchen Gr374nden, bleibt dage-gen offen. Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbe-schluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur BGH, Be-schluss vom 12. M344rz 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtig-keit liegt nur vor, wenn selbst f374r Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zwei-felsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht. 2 2. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach 247 16 KostO (dazu Keidel, FamFG, 16. Aufl., 247 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung 3 - 4 - des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Sachbehandlung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im 334brigen beruht die Kostenent-scheidung auf 247 84 FamFG. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanz: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.04.2010 - 13 T 5927/10 -
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