ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/16 vom 16. März 2017 in de r Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 26. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe schwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Si e- gen vom 14. Juli 2016 (20 K 69/07) wird bis zur erneuten En t- scheidung über die Beschwerde des Schuldners ausgesetzt. Der Gegenstand swert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 148 .000 Schuldners . - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt seit dem Jahr 2007 die Zwangsversteigerung der eingangs genannten Grundstücke des Schuldners , deren Wert e . Das Verf ahren wurde wegen einer bestehe n- den Suizidgefährdung des Schuldners mehrmals einstweilen eingestellt. In dem Versteigerungstermin am 5. September 2011 wurde ein Meistgebot über 60.000 Schuldners versagte das Amtsgericht nach Ein holung einer amtsärztlichen Stellungnahme den Zuschlag auf das Meistgebot und stellte das Verfahren einstweilen bis zum 21. April 2012 ein. Dabei wies es den Schuldner darauf hin, dass sein Gesundheitszustand nicht zu einer dauerhaften Einstellung des Verf ahrens führen könne ; er sei daher g e- halten, durch geeignete Maßnahmen seinen Gesundheitszustand zu stabilisi e- ren. Vor dem für den 7. Februar 2013 anberaumten nächsten Versteigerung s- termin stellte der Schuldner erneut Vollstreckungsschutzantrag, den er wied e- rum mit akuter Suizidgefahr begründete. Er teilte dabei mit, dass er keine ps y- chiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe, da sich sein Zustand infolge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens stabilisiert habe. Eine erhebliche Verschlechterung sei mit der Fo rtsetzung des Verfahrens eingetreten. In dem Termin wurde ein Meistgebot über 62.000 Nach Einholung einer weiteren amtsärztlichen Stellungnahme, die wiederum vom Vorliegen einer Suizidgefahr bei dem Schuldner ausging, versagte das Amtsgericht erneut den Zuschlag und stellte das Verfahren bis zum 27. Se p- tember 2013 einstweilen ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der betre i- benden Gläubigerin wies das Landgericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurück. Seine im März 2013 aufge nommene ambulante psychoth e- 1 - 4 - rapeutische Behandlung beendete der Schuldner im April 2014. Unmittelbar vor dem nächsten Versteigerungstermin am 1 8 . Dezember 2014 beantragte er e r- neut die einstweilige Einstellung wegen Suizidgefahr. In dem Termin wurde ein Geb ot über 60.000 hob das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners auf, versa g- te den Zuschlag und stellte die Zwangsversteigerung einstweilen bis zum 14. März 2016 ein. In diesem Beschluss ga b es dem Schuldner auf, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben und dies dem Vollstreckungsg e- richt gegenüber nachzuweisen. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass weiterer Vollstreckungsschutz nicht in Betracht käme, sollte er der Aufl age nicht nachkommen. Ab dem 5. April 2016 wurde das Verfahren fortgesetzt. Vor dem auf den 30. Juni 2016 bestimmten Versteigerungstermin stellte der Schuldner erneut Vollstreckungsschutzantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei z u- nächst aufgrund von Er krankung en nicht zur Aufnahme einer Therapie in der Lage gewesen ; a nschließend habe es keine zeitnahen Termine gegeben. A u- ßerdem sei seine Skepsis an einem Behandlungserfolg weiterhin bestehen g e- blieben. Von seinem Entschluss, sich einer psychotherapeutisc hen Behandlung zu unterziehen, sei er wieder abgerückt. In dem Versteigerungstermin blieb der Ersteher mit einem Gebot von 60.000 Mit Beschlü ss en vom 14. Juli 20 1 6 hat das Amtsgericht den Vollstr e- ckungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Die gegen beide Beschlüsse gerichteten sofortigen Bes chwe r- den hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugela s- sen. Mit dieser will der Schuldner die Versagung des Zuschlags und die eins t- weilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen. 2 - 5 - II. Das Beschwerdegericht geht a ufgrund von mehreren gutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztin sowie des in dem vorangegangenen B e- schwerdeverfahren eingeholten Gutachtens eines Psychiaters und Psychoth e- rapeuten davon aus, dass der Schuldner psychisch erkrankt ist und dass erns t- haft m it einem Suizid des Schuldners gerechnet werden muss, falls der Z u- schlagsbeschluss rechtskräftig wird und der Schuldner damit sein Eigentum an dem von ihm bewohnten Haus - seinem Elternhaus - endgültig verliert . Die A b- wendung der Suizidgefahr werde nach al len eingeholten ärztlichen Stellun g- nahmen nur durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische B e- handlung erfolgen können. Andere Möglichkeiten stünden nicht zu Gebote. Eine Unterbringung, die Gabe von Medikamenten oder eine stationäre Behandlung seien nicht geeignet, den zugrundeliegenden Konflikt zu lösen und es dem Schuldner zu ermöglichen, anders als mit einem Selbstmord auf den Eige n- tumsverlust zu reagieren sowie sich sicher von seinen Selbstmordabsichten zu distanzieren. Eine solche längerfr istige Psychotherapie habe der Schuldner nicht aufgenommen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht auch ke i- nerlei Aussicht darauf, dass er sich dazu bereitfinden werde. Dies sei zur Übe r- zeugung des Gerichts nicht darauf zurückzuführen, dass der Schuld ner kran k- heitsbedingt nicht in der Lage wäre, eine solche Therapie anzugehen oder durchzuführen. Zwar sei die ihm diagnostizierte Anpassungsstörung auch durch Antriebs losigkeit gekennzeichnet. D ass er bis heute keine Therapie begonnen habe , liege aber nich t hierin begründet, sondern sei vielmehr darauf zurückz u- führen, dass er nach eigenem glaubhaften Vorbringen skeptisch sei, ob ihm eine Psychotherapie überhaupt helfen werde. Mithin sei davon auszugehen, dass der momentane Zustand des Schuldners sich in den nächsten Jahren nicht verändern werde. Auch eine Unterbringung oder Ingewahrsamnahme 3 - 6 - könne lediglich für die Zeit ihrer Dauer helfen; danach w e rde die Gefahr eines bestehen bleiben . Einzig in Betracht komme d a- her eine dauerha fte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Au f- lagen, was praktisch einem dauerhaften Eingriff in das Eigentumsrecht der b e- treibenden Gläubigerin gleichkäme. Vor die sem Hintergrund überwö gen nu n- mehr deren Interessen. III. Die Rechtsbeschwe rde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulä s- sig. Sie hat in der Sache Erfolg , da die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. 1. Einer B eschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckung s- schutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Ge fahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn . 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 6 mwN). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung ernsthaft suizidgefäh r- det, und zwar schon durch den mit dem Eintritt d er Rechtskraft des Zuschlag s- beschlusses bewirkten Eigentumsverlust als solchen; hiervon ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen. 4 5 - 7 - 2. Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus , dass der Zuschlag nicht ohne weiteres zu versagen un d die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen ist, wenn eine solche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vie l- mehr ist das in solchen Fällen ganz be sonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung B etroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Sel bsttötung auf andere Weise als durch Einste l- lung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Be schluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 7 mwN ; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f. ). a) Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwang s- v ollstreckung durchgeführt wird, die I n g ewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unte r- bringung (§ 1906 BGB). Kann der S uizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassung s- rechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnah men zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizi d- gefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (Rechtskraft des Z u- schlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben. Hat die Ordnu ngsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das 6 7 - 8 - Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahme n hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, o der wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verä n- dern (vgl. zum Ganzen : Senat , Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 8 mwN). Das Vollstreckungsgericht ist daher gehalten, die zuständigen Stellen zu beteiligen, wenn entsprechende Maßnahmen als Alternative zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung in Betracht kommen (Schmidt - Räntsch, ZfIR 2011, 849, 854 ; siehe zur pri mären Zustä n- digkeit der B ehörden und des Betreuungsgerichts für den Lebensschutz auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 12 ). b) Steht hingegen fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrun g auf Dauer führte, so ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstr e- ckung unverhältnismäßig und das Verfahren (ggfs. erneut) auf bestimmte Zeit einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer V erhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren ther a- peutischen Nut zen begegnet werden kann ( Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch B VerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 mwN). Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefähr dung gelegt werden kann ( Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15 , aaO , Rn. 8 mwN). 8 - 9 - 3. Diesen Vorgaben der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesverfassungsgerichts wird die Vorgehensweise des B e- schwerdegerichts aus mehreren Gründen nicht gerecht. a) Die durch das Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners nicht auf andere Weise als durch die dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der bisher eingeholten ärztlichen Stellungnahmen d a- von aus, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psych o- therapeutische Behandlung abgewendet werden kann. Die Möglichkeit, eine solche Behandlung durch bestimmte flan kierende Maßnahmen , wie etwa eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners oder ei ne ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung (hierzu Zschieschack/Brücher, ZMR 2015, 745, 747 f.), sicherzustellen, lässt sich mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen B e- gründung nicht mit de r erforderliche n Sicherheit ausschließen. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht au f- genommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zu dem Zwecke der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat . Wie das Beschwerdegericht selbst feststellt , ist die bei dem Schuldner diagnostizierte Anpassungsstörung auch durch Antriebslosigkeit gekennzeichnet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner sich ungeachtet seiner Skepsis und der Aussicht, im Falle einer e r- fol greichen Therapie mit einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfa h- rens rechnen zu müssen, eine r solchen im Falle der Unterbringung stellen wü r- de (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 27) . Zumindest hätte das Beschwer degericht diese Möglichkeit in Erw ä- gung ziehen und die Amtsärz tin bzw. den psychiatrischen Sachverständigen zu den Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme befragen müssen (vgl. Senat, 9 10 - 10 - Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 12). Die Annahme des Beschwerdegerichts, eine Unterbringung könne lediglich für die Zeit ihrer Dauer helfen und danach sei die Gefahr eines Bilanzselbstmords weiterhin gegeben, bleibt ohne entsprechende Sachaufklärung mit ärztlicher Hilfe spekulativ und wird de m Gebot der sorgfältigen Abwägung der gegenseit i- gen Interessen des Betroffenen und des Gläubigers nicht gerecht. b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch nicht seine Schlus s- folgerung, dass eine solche Unterbringung vorliegend nicht in Betrach t kommt . Nach dem einschlägigen Landesrecht ist dies nicht ausgeschlossen . § 11 Abs. 1 des nordrhein - westfälischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßna h- men bei psy chischen Krankheiten (PsychKG N R W) erlaubt eine Unterbringung Betroffener, wenn und solange d urch deren krankheitsbedingtes Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Dass eine Unterbringung auf dieser Grundlage nicht möglich ist, hat das Beschwerdegericht nicht begründet . Es kann auch nicht ohne w eiteres davon ausgegangen werden, dass die für den Lebensschutz primär zuständigen B e- hörden sich ihrer Verantwortung dadurch entziehen, dass sie auf die Möglic h- keit der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens verweisen. Das B e- schwerdegericht durfte daher nicht davon absehen , die für den Antrag auf U n- terbringung des Schuldners nach § 12 PsychKG N R W zuständi ge örtliche Or d- nungsbehörde zu befassen. c) Entsprechendes gilt für die betreuungsrechtliche Unterbringung des Schuldners . Im Gegensatz zu ein er öffentlich - rechtlichen Unterbringung setzt die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht (§ 190 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB) keine akute, unmittelbare bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für des sen Leib und Leben, wobei die Anforderung en an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer 11 12 - 11 - erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 1 5 ; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW - RR 2010, 1370 Rn. 10). Zwar darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein B e- treuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Das Beschwerdegericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Schuldner einer solchen Betreuung widersetzen würde und ob ein solcher Entschluss auf einer freien Willensbildung beruhte. Es wäre daher gehalten gewesen, zunächst das B e- treuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassu ng der für die Unterbringung nach § 12 PsychKG NRW zuständigen Stellen. IV. 1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Entscheidung reif, da nicht abschließend feststeht, ob eine erneute befristete Einstellung des Verfahrens zur Abwendung der Gefahr der Selbstt ö- tung des Schuldners geeignet ist. 2. Das Beschwerdegericht wird die fehlenden tatsächlichen Feststellu n- gen zu der Frage, ob der Schuldner mit dem Ziel einer therapeutischen B e- han d lung untergebracht werden kann, nachzuholen haben. Dabei bietet es sich auch im Hinblick auf die schon jetzt erhebliche Verfahrensdauer an, die hierfür zuständige n Behörden parallel zu beteilig en und jewei ls von der Befassung der anderen Behörden in Kenntnis zu setzen, um eine Koordination der zu ergre i- fenden Maßnahmen zu ermöglichen. 3. Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 13 14 15 - 12 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. De - zember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erte ilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befas s- ten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegeb e- nen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 13) . V. 1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Recht s- kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerd egerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entsche i- dung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO ausz u- setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Janu ar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW - RR 2011, 1452 Rn. 17). 16 - 13 - 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung des Schuldners beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Gerichtskosten sind in dem Recht s- beschwerdeverfahren nicht angefallen. Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen : AG Siegen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 20 K 69/07 - LG Siegen, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 T 144/16 - 17
Full & Egal Universal Law Academy