ECLI:DE:BGH:2017:170117BVZB150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/16 vom 17. Januar 2017 in de r Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und We inland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgericht Siegen - 20 K 69/07 - erlassenen Zuschlags - beschluss vom 14. Juli 2016 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschw erde ausgesetzt. Gründe: Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg. Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsb e- schwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoc h- tenen Beschlusses aussetzen, wenn d em Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - V ZB 46 /09, juris, mwN). So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte akute Suizidgefahr des Schuldners bei einem Verlust des Eige n- 1 2 3 - 3 - tums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Z u- dem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräumung realisiert, die dem Schuldner bei einer Vol l- streckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohen den Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwe r- deverfahrens verbunden sind. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 20 K 69/07 - LG Siegen, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 T 144/16 -
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