BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/02 vom 5. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Deze m - ber 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 511,29 Euro (1.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 20 01 (verbunden mit dem Berichtigungsbeschluß vom 6. November 2001) als unzulässig ve r - worfen worden ist (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). In der Sache hat sie jedoch ke i - nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten durch das mit der Berufung angefochtene Urteil mit Recht nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand bemessen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e - schluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85) un d diesen unter - 3 - Bercksichtigung des Einsatzes elektronischer Dateiverarbeitung rechtsfehle r - frei auf 1.000 DM (511,29 Euro) geschtzt (§ 3 ZPO). Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegrndung, der Au f - wand fr die Auskunftserteilung sei wesentlich höher zu veranschlagen, weil zunchst erhebliche Programmierarbeit geleistet werden msse, bevor die Pr o - visionsabrechnungen fr die Monate August bis Dezember 2000 maschinell erstellt werden könnten, ist nicht glaubhaft. Denn auf die Beschwerdeerwid e - rung hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. Mrz 2002 eingerumt, daû sie Provisionsabrechnungen fr den Auskunftszeitraum bereits - vor Erlaû des angefochtenen Urteils - maschinell erstellt hatte. Sie hat der Klgerin die auf dieser Grundlage ermittelte Höhe der Provisionsansprche fr August bis D e - zember 2000 auch schon mit Schriftsatz vom 9. August 2001 mitgeteilt. Fr die Übermittlung bereits erstellter Provisionsabrechnungen fllt kein Programmie r - aufwand an. Unerheblich ist das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Mrz 2002, diese maschinell erstellten Provisionsabrechnungen htten nur vorlufigen Charakter, weil in ihnen nicht bercksichtigt sei, ob mit den Provis i - onsansprchen der Klgerin zu verrechnende Gegenansprche der Beklagten wegen Retouren, Minderungen oder Reklamationen bestnden. Auf etwaige Gegenansprche der Beklagten erstreckt sich die von ihr zu erteilende Auskunft nicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beklagte die fr die E r - mittlung solcher Gegenansprche erforderlichen Daten, wie sie behauptet, zw i - schenzeitlich gelöscht hat. Soweit die sofortige Beschwerde sich auch gegen die Festsetzung des Streitwertes fr den Berufungsrechtszug wendet, ist sie unzulssig. Gegen di e - se Entscheidung des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde - von hier nicht - 4 - vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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