BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 15/03 vom26. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammerdes Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2003 wird aufKosten der Kläger als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 509,97 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert(§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sindgeklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Be-rufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streit-wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v.16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v.25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung desStreitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich des-halb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraus-setzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36, - 3 -144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegenden Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger Kleinist infolge Urlaubsabwesenheitgehindert, zu unterschreiben. Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch
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