BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 15/03 vom11. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des23. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Hammvom 18. Dezember 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Beschwerdewert: bis zu 300 Gründe: I.Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Bielefeld einen Prozeß-vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehobenwurden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Juni 2002 hat die Rechts-pflegerin angeordnet, daß die Beklagte der Klägerin 201,58 nrne-richtskosten zu erstatten habe. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerdeeingelegt mit der Begründung, daß ihr für den Vergleich - wie zuvor schon fürdas übrige Verfahren - Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei und sie deshalb - 3 -keine Gerichtskosten zu tragen habe. Das Oberlandesgericht hat die sofortigeBeschwerde durch Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Mit ihrer vomOberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagteweiter gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenfestsetzung.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalbunwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzel-richter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH,Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. inBGHZ best.).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegenfehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Senat schließt sich auchinsoweit der Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nach§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahrenwegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-mäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragenmüssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grund-sätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot desgesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerde- - 4 -verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht demnicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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