BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 15/05 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-wie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Februar 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren be-tr344gt 82.596 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das am 23. September 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 8. September 2004 am 25. Oktober 2004 Beru-fung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2004 bat er um Fristverl344ngerung zur Berufungsbegr374ndung bis zum 23. Dezember 2004. Der Schriftsatz war an das Landgericht M374nchen I zur Gesch344ftsnummer des erst-instanzlichen Verfahrens gerichtet und ging dort per Fax am 23. November 2004 ein. Die Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle leitete den Fristverl344nge-rungsantrag am selben Tag an das Oberlandesgericht M374nchen weiter. Dort ging das Schriftst374ck am 24. November 2004 ein. Am 26. November 2004 wur-de der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist wegen versp344-teter Antragsstellung zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Mit einem am 9. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht eingegange-nen Schriftsatz stellte der Kl344ger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist und be-gr374ndete gleichzeitig seine Berufung. Das Berufungsgericht hat mit dem ange-fochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung sei am 23. November 2004 abgelaufen. Eine Fristverl344ngerung habe nicht mehr gew344hrt werden k366nnen, weil der Antrag beim Oberlandesgericht erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als unbegr374ndet zur374ckzuweisen gewesen, weil der Kl344ger nicht ohne sein Ver-schulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzu-halten (247 233 ZPO). Ohne Auswirkung auf das Verschulden des Kl344gers sei es, dass der beim Landgericht eingegangene Fristverl344ngerungsantrag mit norma-ler Gerichtspost weitergeleitet und demgem344337 erst am n344chsten Tag beim zu-st344ndigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Die Gesch344ftsstelle des Landge-richts sei nicht verpflichtet gewesen, f374r den Kl344ger eilige, ggf. telefonische Vor-abkl344rungen durchzuf374hren und den Antrag per Telefax an das Oberlandesge-richt weiterzuleiten. 2 Gegen diesen Beschluss hat der Kl344ger fristgem344337 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verl344ngerter Frist begr374ndet. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247247 575 Abs. 1, 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist aber nicht zul344ssig, weil es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entge- 4 - 4 - gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dem Berufungsgericht ist weder ein Rechtsfehler von symptomati-scher Bedeutung unterlaufen noch verletzt die angefochtene Entscheidung den Kl344ger in seinem Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein unzust344ndiges Gericht, das - wie hier - vorher mit der Sache befasst gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schrifts344tze f374r das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Gesch344ftsgang an das zust344n-dige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tats344chlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabh344ngig davon zu gew344hren, auf welchen Gr374nden die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem 334bergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssph344re des zur Weiterleitung verpflich-teten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Pro-zessbevollm344chtigten nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschl374sse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris; vgl. auch BVerfGE 93, 99, 114 f.). Zu Ma337nahmen au337erhalb des ordentlichen Gesch344ftsgangs be-steht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollm344chtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzust344ndigen Gericht zu unterrichten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - aaO; BAG, NJW 1998, 923, 924; BFH, BFH/NV 2005, 563, 564). 5 - 5 - Andernfalls w374rde den Parteien und ihren Prozessbevollm344chtigten die Verant-wortung f374r die Einhaltung der Formalien vollst344ndig abgenommen und den hierf374r nicht zust344ndigen Gerichten 374bertragen. Damit w374rden die Anforderun-gen an die richterliche F374rsorgepflicht 374berspannt. 6 Nach diesen Grunds344tzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil der beim unzust344ndigen Gericht eingegangene Fristverl344n-gerungsantrag im ordentlichen Gesch344ftsgang sofort weitergeleitet worden ist, allerdings beim Berufungsgericht nicht mehr innerhalb der Frist eingehen konn-te. - 6 - III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.09.2004 - 9 O 17682/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.02.2005 - 1 U 5086/04 -
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