BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Antragstellerin zu 2 auch 374ber deren Prozesskos-tenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; 247 240 ZPO hat f374r ein sol-ches Verfahren keine Bedeutung (Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor 247 239 Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., 247 240 Rdnr. 6). 1 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, 247 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwer-degericht die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, unver366ffentlicht; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f.). 2 Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlan-desgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob n344mlich dem Rechtsan-walt auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3 - 3 - RVG VV die Terminsgeb374hr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des 247 307 Satz 2 ZPO ohne m374ndliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht h366chstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Kl344rung durch das Rechtsbeschwerdege-richt bedarf. 4 Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmoderni-sierungsgesetzes erfolgte 304nderung des 247 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einf374gung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Vers344umnis einer gleichzeiti-gen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungsl374cke entstanden ist. Denn die prozessuale Kon-stellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdr374cklichen Verweisung auf 247 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Ter-minsgeb374hr entstehen lie337, ist nunmehr an anderer Stelle in 247 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzge-bers keine 304nderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das Th374ringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Ge-setzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel- - 4 - Durchf374hrungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf 247 307 ZPO. Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 880/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 W 636/05 -
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