BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 15/06 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 1008 Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglie-der einer Wohnungseigent374mergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Kla-ge beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskr344ftig auf Kosten des Kl344gers abgewiesen, kann die hierdurch ausgel366ste Mehrvertretungsgeb374hr nicht mehr durch die sp344tere Anerkennung einer Teilrechtsf344higkeit der Wohnungs-eigent374mergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403). BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 - VI ZB 15/06 - LG Weiden i. d. OPf. AG Weiden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 16. Februar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 503,44 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (n344her bezeichneten) Wohnungseigent374mergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Gl344tteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat das Amtsgericht die vom Kl344ger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 200 festgesetzt. Darin waren zwei Erh366hungsgeb374hren gem344337 247 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in H366he von insge-samt 434 200 netto bzw. 503,44 200 brutto enthalten. Der hiergegen vom Kl344ger 2 - 3 - eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem an-gefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Kl344ger weiterhin die festgesetzten Erh366hungsgeb374hren in Wegfall bringen. II. Die statthafte und auch ansonsten zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erh366hungsgeb374h-ren gem344337 RVG-VV Nr. 1008, 247 13 Abs. 1 RVG f374r erstattungsf344hig erachtet. 3 1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungs-eigent374mergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigent374mergemeinschaft beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemein-schaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgeb374hr zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403 = BGH-Report 2007, 683; KG JurB374ro 2006, 474; vgl. f374r die GbR: BGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - NJW-RR 2004, 489). 4 2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemein-schaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht - wie im Streitfall - rechtskr344ftig die Klage auf Kosten des Kl344gers 5 - 4 - abgewiesen, kann die hierdurch ausgel366ste Mehrvertretungsgeb374hr nicht mehr durch die sp344tere Anerkennung einer Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06 - aaO m.w.N.; Brandenburgisches OLG JurB374ro 2006, 475; KG, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 1 W 49/06 - juris; LG Darmstadt ZMR 2006, 397). M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 C 627/05 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 T 27/06 -
Full & Egal Universal Law Academy