BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/07 vom 19. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 27. Dezember 2006 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 15. November 2006, berichtigt am 28. November 2006, auf-gehoben. Der Beteiligten zu 3 wird der Zuschlag auf das im Versteigerungs-termin des Amtsgerichts Otterndorf vom 8. November 2006 abge-gebene Gebot von 57.000 200 versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 57.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks der Beteiligten zu 1. Der Ver-kehrswert des Objekts wurde auf 190.000 200 festgesetzt. 1 - 3 - In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 70.000 200 ab. Das Amtsge-richt versagte den Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG. 2 In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Versteigerungstermin wur-de kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein. 3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde ein dritter Termin bestimmt. In die-sem gab allein die Beteiligte zu 3 ein Gebot von 57.000 200 ab. Das Amtsgericht erteilte darauf den Zuschlag. 4 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Ziel weiter, dass der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten zu 3 versagt wird. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-schlag auf das von der Beteiligten zu 3 in dem dritten Versteigerungstermin ab-gegebene Gebot zu Recht erteilt, obwohl dieses mit 57.000 200 die 5/10-Wert-grenze (247 85a Abs. 1 ZVG) nicht erreicht habe. 6 Der Zuschlag d374rfe nach 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr versagt werden, nachdem er bereits einmal auf das im ersten Termin von der Gl344ubi-gervertreterin abgegebene Gebot wegen Nichterreichens der in 247 85a Abs. 1 ZVG bestimmten Wertgrenze versagt worden sei. Ob die Gl344ubigervertreterin bei der Abgabe ihres Gebotes einen Erwerbswillen in Bezug auf den zu verstei-gernden Grundbesitz gehabt habe, sei entgegen der Ansicht des Bundesge-richtshofes (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) im Versteigerungsverfahren nicht zu pr374fen. Die Zwangsvollstreckung sei an 344u- 7 - 4 - 337erlich erkennbare Tatsachen gebunden. Das Vollstreckungsgericht sei weder befugt noch in der Lage, im Versteigerungstermin einen Bieter dazu anzuhalten, seine tats344chlichen Absichten offen zu legen. Eine 334berpr374fung der Absichten des Bieters f374hre zu wesentlichen Verfahrensverz366gerungen und -erschwerungen, die mit dem formalisierten, auf Befriedigung des Gl344ubigers und Entschuldung des Schuldners ausgerichteten Verfahren der Zwangsver-steigerung unvereinbar seien. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO) und begr374ndet. 9 1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht das Gebot, das die Termins-vertreterin der Beteiligten zu 2 im ersten Termin im eigenen Namen abgegeben hat, als wirksam angesehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.). Aus der Ent-scheidung des Beschwerdegerichts ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, so dass zu den Gr374nden f374r das Festhalten an der bisherigen Senatsrechtspre-chung auf die Ausf374hrungen in dem Beschluss des Senats vom 10. Mai 2007 (V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) Bezug genommen wird. Danach ist das Eigengebot eines Gl344ubigervertreters, mit dem ausschlie337lich erreicht werden soll, dass in einem neuen Versteigerungstermin unter Umgehung des in der Vorschrift des 247 85a Abs. 1 ZVG zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auch auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der H344lfte des Grundst374ckswerts erteilt werden kann, rechtsmiss-br344uchlich und deshalb unwirksam. Es ist daher nicht geeignet, die Rechtsfol-gen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. 10 - 5 - Von einem rechtsmissbr344uchlichen Gebot im ersten Termin ist hier nach den Umst344nden auszugehen, ohne dass es daf374r einer Beweisaufnahme zu den Absichten der Gl344ubigervertreterin bei der Gebotsabgabe bedurft h344tte, wie das Beschwerdegericht meint. Bei einem Eigengebot des Gl344ubigervertreters, das auf die Herbeif374hrung der Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG ge-richtet ist, spricht eine tats344chliche Vermutung f374r die missbr344uchliche Absicht, den von 247 85a Abs. 1 ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 18 ff.). So liegt es hier. Anhaltspunkte daf374r, dass die Terminsvertreterin der Gl344ubigerin mit ihrem Ge-bot ein rechtlich zul344ssiges Ziel verfolgt h344tte, werden von der Rechtsbe-schwerdeerwiderung nicht aufgezeigt. 11 2. Wegen der rechtsmissbr344uchlichen Gebotsabgabe im ersten Termin galt die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG auch im zweiten Termin. Der Grund-satz der Einmaligkeit der Anwendung der Wertgrenze in 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG ist nicht anzuwenden, wenn die Gebotsabgabe des Gl344ubigervertreters im ersten Termin dazu diente, den gesetzlichen Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Verm366gens zu unterlaufen und zu einer Bestimmung des zweiten Versteigerungstermins von Amts wegen gef374hrt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck Seite 21). 12 3. Die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG ist hier auch noch f374r das im dritten Termin abgegebene Meistgebot zu beachten. Der dritte Termin ist auf einen Fortsetzungsantrag der Gl344ubigerin nach 247 31 ZVG von dem Vollstre-ckungsgericht bestimmt worden, nachdem der zweite Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten ergebnislos geblieben und das Verfahren gem. 247 77 Abs. 1 ZVG eingestellt worden ist. 13 - 6 - Die ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln 374ber die Zuschlags-versagung nach 247 85a ZVG jedoch nicht erfasst und f374hrt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000, 363, 366 f. gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 74a Rdn. 4.3 und 247 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Das Fehlen von Bietern f344llt in den Risikobereich des Gl344ubigers, w344hrend der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der 247247 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundst374cks gesch374tzt wird (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 11). 14 4. Die Sache ist gem. 247247 101 Abs. 1 ZVG, 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Zu-schlagsbeschluss sind aufzuheben und der Beteiligten zu 3 der Zuschlag auf ihr im dritten Termin abgegebenes Meistgebot zu versagen. Die Zuschlagsversa-gung beruht auf 247 85a Abs. 1 ZVG, weil das Gebot der Beteiligten zu 3 von 57.000 200 die H344lfte des auf 190.000 200 festgesetzten Verkehrswerts des Grund-st374cks nicht erreicht. 15 5. Es wird nunmehr von Amts wegen gem. 247 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 74a Abs. 3 Satz 1 ZVG ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen sein, in dem die Wertgrenze auf Grund der Zuschlagsversagung aus 247 85a Abs. 1 ZVG nicht mehr gilt. 16 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten kommt hier nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlags-beschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berste- 17 - 7 - hen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteiligten zu 3 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Otterndorf, Entscheidung vom 15.11.2006 - 9a K 19/04 - LG Stade, Entscheidung vom 27.12.2006 - 7 T 262/06 -
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