BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/07 vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 765 a Pf344ndet der Gl344ubiger den dem Schuldner gem344337 247 667 BGB zustehenden Auszah-lungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuld-ners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuld-ner unter den Voraussetzungen des 247 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspru-chen. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 - LG Verden AG Stolzenau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in H366he von 238,32 200. 1 Wegen dieser Forderung erwirkte die Gl344ubigerin einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss 374ber Anspr374che des Schuldners gem344337 247 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und k374nftig zugehen-den Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverh344ltnis steht, und die dem Schuldner als Leis-tungsempf344nger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterh344lt, werden die ihm gegen374ber der Agentur f374r Arbeit zuste-henden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in H366he von monat-lich 680,08 200 auf ein Konto des Drittschuldners 374berwiesen. 2 - 3 - Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf den Antrag des Schuld-ners nach 247 765 a ZPO den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss abge344n-dert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur f374r Arbeit an den Drittschuld-ner in H366he eines Betrages von monatlich 680,08 200 nicht der Pf344ndung unter-liegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin durch Beschluss des Einzelrichters am 11. Januar 2006 zur374ckge-wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechts-beschwerde der Gl344ubigerin diesen Beschluss im Hinblick auf die in fehlerhafter Besetzung getroffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. 3 Das Landgericht hat nach 334bertragung der Sache auf die Kammer die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin durch Beschluss vom 18. Januar 2007 erneut zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde will die Gl344ubigerin die Zur374ckweisung des Vollstreckungsschutz-antrags des Schuldners erreichen. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Schuldner sei hinsichtlich der Pf344ndung des gegen den Drittschuldner bestehenden Auszahlungsan-spruchs zur Vermeidung einer au337ergew366hnlichen H344rte gem344337 247 765 a ZPO Vollstreckungsschutz im Umfang von 680,08 200 monatlich zu gew344hren. Die dem Schuldner in dieser H366he gew344hrten Sozialleistungen entspr344chen dem not-wendigen Lebensunterhalt im Sinne des 247 850 f Abs. 1 a) ZPO. Der Schuldner 6 - 4 - habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, allein der Um-stand, dass er aufgrund vorausgegangener Pf344ndungen sein Bankkonto verlo-ren habe, sei der Grund daf374r, dass die laufenden Sozialleistungen auf ein Kon-to des Drittschuldners 374berwiesen w374rden. Bei der gem344337 247 765 a ZPO vorzu-nehmenden Abw344gung sei deshalb vorrangig darauf abzustellen, aus welchem Rechtsgrund dem Schuldner der Betrag urspr374nglich zugestanden habe. 2. Die Rechtsbeschwerde h344lt eine Vollstreckungsschutzanordnung nach 247 765 a ZPO f374r unzul344ssig. Der Umfang des vom Schuldner zu beanspruchen-den Pf344ndungsschutzes sei in den 247 55 SGB I und 247 851 k ZPO abschlie337end geregelt. 7 3. Die Erw344gungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 Pf344ndet der Gl344ubiger den dem Schuldner gem344337 247 667 BGB zustehen-den Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistun-gen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des 247 765 a ZPO Vollstre-ckungsschutz beanspruchen. 9 a) 247 765 a ZPO gilt grunds344tzlich neben den 374brigen vollstreckungsrecht-lichen Schutzvorschriften (vgl. St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1281; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 765 a Rdn. 38; Schusch-ke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 765 a Rdn. 6; OLG N374rnberg, Rpfleger 2001, 361; LG M366nchengladbach, Rpfleger 2005, 614; LG Essen, Rpfleger 2002, 162; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129; a.A. M374nch-KommZPO-He337ler, 2. Aufl., 247 765 a Rdn. 13 m.w.N.). Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabw344-gung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pf344ndungsschutzbestimmungen 10 - 5 - zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu ber374cksichtigen sind. 11 b) Die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz nach 247 765 a ZPO kommt allerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften ersch366pft sind oder nicht zur Anwendung kommen (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 765 a Rdn. 13; Schuschke/Walker, aaO; OLG Zweibr374cken, NJW-RR 2002, 1664). Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldner Pf344n-dungsschutz hinsichtlich des gepf344ndeten Auszahlungsanspruchs weder nach 247 55 Abs. 1, 4 SGB I beanspruchen noch durch einen auf 247 850 k ZPO gest374tz-ten Antrag erlangen kann. Nach 247 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer auf ein Konto des Berechtigten 374berwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von sieben Tagen insoweit nicht der Pf344ndung unterworfen, als ihr Betrag dem un-pf344ndbaren Teil der Leistungen f374r die Zeit von der Pf344ndung bis zum n344chsten Zahlungstermin entspricht. Pf344ndungsschutz nach 247 55 SGB I besteht dagegen nicht f374r Forderungen aus der Gutschrift auf dem Konto eines Dritten, den der Berechtigte als Zahlungsempf344nger der Geldleistung angegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709, 710). 12 Eine Aufhebung der Pf344ndung im Umfang des gem344337 247 55 Abs. 4 SGB I unpf344ndbaren Betrags laufender k374nftiger Sozialleistungen kommt in entspre-chender Anwendung des 247 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Be-tracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Schuldners 374berwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). 247 850 k ZPO ist dagegen nicht entsprechend anwend-bar, wenn die laufenden Sozialleistungen auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten 374berwiesen werden und der Gl344ubiger den Auszahlungsan- 13 - 6 - spruch des Schuldners gegen den Dritten pf344ndet (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850 k Rdn. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufi-ger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129). 14 c) Ermessensfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem Schuldner nach den gegebenen Umst344nden zur Vermeidung einer unangemes-senen H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO ein f374r seinen notwendigen Lebensun-terhalt erforderlicher Betrag in H366he von 680,08 200 monatlich zu belassen ist. Der Schuldner hat mit der Anweisung an den Sozialversicherungstr344ger, die ihm zustehenden Sozialleistungen an den Drittschuldner auszuzahlen, keine Verf374gung zugunsten eines Dritten getroffen. Nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts dient das Konto des Drittschuldners dazu, dem Schuldner, der selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung der Leistungsbeziehung mit dem Sozialversicherungstr344ger zu erm366glichen. 15 Die Gl344ubigerin wird dadurch, dass der Auszahlungsanspruch gegen den Dritten in H366he des f374r den notwendigen Lebensbedarf des Schuldners erfor-derlichen Betrags von der Pf344ndung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon aus-zugehen, dass der Schuldner f374r die dem Auszahlungsanspruch zugrunde lie-genden Leistungen der Agentur f374r Arbeit in voller H366he Pf344ndungsschutz be-anspruchen k366nnte. Durch die Anwendung des 247 765 a ZPO wird daher hier 16 - 7 - einer unzumutbaren H344rte entgegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner, der auf die betreffenden Betr344ge existentiell angewiesen ist, 374ber kein eigenes Bankkonto verf374gt. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Stolzenau, Entscheidung vom 11.01.2006 - 8a M 571/05 - LG Verden, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 T 274/06 -
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