BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 12.142 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL). 1 Der im Jahre 1934 geborene Antragsteller absolvierte in der Zeit von Oktober 1955 bis Mai 1964 sein Studium. Ab Juni 1965 war er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Bei der Antragsgegnerin war er aufgrund einer T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1993 pflichtversichert. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er seit 1. M344rz 1999 von 2 - 3 - der Antragsgegnerin eine Versicherungsrente gem344337 247 44a ihrer Sat-zung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) erkl344rte das Bundesverfassungsgericht 247 18 des Gesetzes zur Verbesserung der be-trieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der seinerzeit geltenden Fas-sung mit Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG f374r unvereinbar und setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2000. Nach der gesetzlichen Neufassung berechnete die Antragsgegnerin die Rente des Antragstellers unter Ber374cksichtigung der 247247 18, 30d BetrAVG zum 1. Januar 2001 neu. Diese betrug nunmehr 958,95 DM statt vormals 900,78 DM. Die Zusatzrente hatte die Antragsgegnerin aus der ma337geb-lichen Gesamtversorgung abz374glich der anzurechnenden und gem344337 dem N344herungsverfahren (247 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG) ermittel-ten Grundversorgung errechnet. Sie wurde als Besitzstandsrente (247 76 Abs. 2 VBLS n.F.) gezahlt und entsprechend 247 39 VBLS n.F. erstmals zum 1. Juli 2001 dynamisiert, so dass der Antragsteller ab diesem Zeit-punkt monatlich 968,53 DM (495,20 200) erhielt. 3 Gegen die Mitteilung 374ber die Neuberechnung vom 23. August 2001 erhob der Antragsteller auf der Grundlage eines mit der Antrags-gegnerin im April 2002 geschlossenen Schiedsvertrages Klage zum Schiedsgericht der VBL, mit der er die Festsetzung einer h366heren Zu-satzrente erstrebte. Er beanstandete, die Antragsgegnerin habe das N344-herungsverfahren in seinem Falle unrichtig angewendet. Bei der anzu-rechnenden Grundversorgung h344tten nicht 45 Dienstjahre zugrunde ge-legt werden d374rfen. Er sei von der gesetzlichen Rentenversicherung be-freit gewesen und erhalte deshalb keine gesetzliche Rente. Zu ber374ck-sichtigen seien nur die 29 Dienstjahre, in denen er Beitr344ge zur befrei- 4 - 4 - enden Lebensversicherung geleistet habe. Das korrespondiere mit der Regelung in 247 14 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) und sei in 247 45 der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin f374r die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtversicherten ent-sprechend vorgesehen. In die Berechnung des f374r ihn geltenden Versor-gungssatzes m374sse zudem zus344tzlich zu den 29 Dienstjahren die Hoch-schulausbildung als Vordienstzeit mit wenigstens drei Jahren (Halban-rechnung) einbezogen werden. Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-gerichtsverfahren keinen Erfolg. 5 Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 22. August 2005 aufzuheben. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten auf rechtliches Geh366r und auf Gleichbehandlung. Ferner liege ein Versto337 gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. 6 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-ler mit der Rechtsbeschwerde. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247247 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber deshalb unzul344ssig, weil die Vor-aussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 8 - 5 - 9 1. Das Oberlandesgericht hat gemeint: Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes nach 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO seien nicht erf374llt. Der Antragsteller habe sich im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gegen die Anwendung des N344herungsverfahrens schlechthin oder insgesamt gewandt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung von zwei bestimmten Berechnungselementen durch die Antragsgegnerin be-anstandet. Diese zuletzt vor dem Oberschiedsgericht vorgenommene Beschr344nkung des Antragsbegehrens sei zul344ssig und auch f374r das Auf-hebungsverfahren ma337geblich. 10 Die Anerkennung des Schiedsspruches f374hre nicht zu einem Er-gebnis, das der 366ffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller kein ausreichendes rechtliches Geh366r gew344hrt worden sei. Schiedsgericht und Oberschiedsgericht h344t-ten den wesentlichen Kern seines Vorbringens zur Kenntnis genommen und beschieden. Auch eine Verletzung elementarer materiell-rechtlicher Grunds344tze der Rechtsordnung, insbesondere des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG oder des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) liege nicht vor. Die (pauschalierte) Anrechnung einer Grundversorgung auf Basis von 45 Versicherungsjahren im Rahmen des N344herungsverfahrens sei nicht zu beanstanden. Die Anwendung des 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG, des 247 14 ATV und des 247 45 VBLS betreffe einfaches Recht; die letztgenannten Bestimmungen seien ohnehin nur auf Versi-cherte, bei denen der Versicherungsfall erst nach der Systemumstellung am 31. Dezember 2001 eingetreten sei, anwendbar. Ein Gleichheitsver-sto337 sei auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das N344he-rungsverfahren und die pauschalierte Berechnung der Grundversorgung 11 - 6 - auf der Basis von 45 Dienstjahren auf den von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Antragsteller ange-wandt habe. Seine Situation sei nicht wesentlich verschieden von derje-nigen eines Arbeitnehmers mit gleichen Dienstzeiten und Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, der derselben fiktiven und pau-schalierten Berechnung seiner Grundversorgung unterliege. Fallgestal-tungen einer solchen Grundversorgung au337erhalb der gesetzlichen Ren-tenversicherung seien im Zusatzversorgungssystem der VBL zudem Ausnahmef344lle. Es bestehe ein anzuerkennendes Bed374rfnis, die aus ver-schiedenen Versorgungsm366glichkeiten - wie etwa der befreienden Le-bensversicherung - anzurechnenden Bez374ge f374r den Leistungsfall pau-schaliert und einheitlich zu bestimmen und dabei auf den einheitlichen Ma337stab der gesetzlichen Rentenversicherung zur374ckzugreifen. Die pauschalierte Berechnungsweise im Wege des N344herungsver-fahrens anstelle einer individuellen Berechnungsweise sei zudem nicht, wie der Antragsteller erstmals im Aufhebungsverfahren geltend mache, insgesamt verfassungswidrig. Einer weiteren Sachverhaltsaufkl344rung in-soweit stehe entgegen, dass die Frage der generellen Zul344ssigkeit des N344herungsverfahrens nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstel-lers im schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen sei. Daher habe dort keine Veranlassung bestanden, den Tatsachenbehauptungen nachzuge-hen, die in den Startgutschriftenverfahren vor den Zivilgerichten aufge-stellt worden seien. 12 Der Schiedsspruch f374hre auch sonst zu keinem der 366ffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis. Der Antragsteller, dessen Renten-bezug vor dem Jahr 2001 begonnen habe, k366nne die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten nicht mit Erfolg beanstanden. Im 334brigen k366nnten 13 - 7 - auch Versicherte, die erst nach dem Systemwechsel rentenberechtigt geworden seien und deren bis zum 31. Dezember 2001 erlangte Versor-gungsrentenanwartschaft im Wege der Startgutschrift sich nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung bestim-me, keine von der alten Satzung abweichende (Nicht-) Ber374cksichtigung ihrer Vordienstzeiten oder der hierauf entfallenden gesetzlichen Rente verlangen. 2. Die vom Antragsteller, der sich gegen die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts vollumf344nglich wendet, dargelegten Rechtsfragen (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) sind durch den Senat bereits gekl344rt oder er-weisen sich als nicht entscheidungserheblich. Der Rechtssache kommt somit weder grunds344tzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sonst eine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Rechts-verletzung des Oberlandesgerichts ist nicht erkennbar; sie w344re nur und erst dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht einen der Aufhebungs-gr374nde des 247 1059 Abs. 2 ZPO zu Unrecht au337er Betracht gelassen h344t-te (vgl. BGHZ 142, 204, 206). Davon ist nicht auszugehen. 14 a) Der Antragsteller ist bereits vor Erreichen der Altersgrenze aus dem 366ffentlichen Dienst ausgeschieden und war bei der Antragsgegnerin bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert. Dement-sprechend erhielt er von der Antragsgegnerin keine Versorgungsrente, sondern seit M344rz 1999 lediglich eine Versicherungsrente, die nach Ma337-gabe der Satzungsbestimmungen in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V. mit 247 18 BetrAVG a.F. errechnet war. Nach In-krafttreten der Neuregelungen des Gesetzes zur Verbesserung der be-trieblichen Altersversorgung fiel der Antragsteller in den Anwendungsbe- 15 - 8 - reich der 334bergangsvorschrift des 247 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese soll den so genannten Bestandsrentnern den Erhalt ihrer bisherigen Zu-satzrente sichern. Ist danach der Versorgungsfall - wie beim Antragstel-ler - vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zu-satzrente mindestens in der H366he, wie er sich aus der fr374heren Fassung des 247 18 BetrAVG ergab. Die Besitzstandsregelung umfasst somit die bis dahin gezahlte Versicherungsrente von 900,78 DM. Allein in H366he dieser bis zur Neuregelung des 247 18 BetrAVG tats344chlich gezahlten Rente kann der vom Antragsteller hervorgehobene Eigentumsschutz nach Art. 14 GG bestehen. Die daraus folgende Rechtsposition ist dem Antragsteller nach der Neuberechnung seiner Rente ungeschm344lert erhalten geblieben; nur darauf kommt es mit Blick auf Art. 14 GG an. Zu einer r374ckwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Fe-bruar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 Tz. 12; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 Tz. 9; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2). b) Der Antragsteller als Besitzstandsrentner kann zudem keine weiteren Rechte - eine noch h366here Zusatzrente - aus der Neufassung des 247 18 BetrAVG i.V. mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Antragsgegnerin herleiten und geltend machen, diese versto337e gegen die Grundrechte der Versicherten aus Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Auch dem steht die 334bergangsregelung des 247 30d BetrAVG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 245/04 - bei juris abrufbar Tz. 3; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 aaO Tz. 8). 16 - 9 - 17 c) Das Begehren des Antragstellers hat auch aus anderen Gr374n-den keinen Erfolg. (1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zu-l344ssigkeit des N344herungsverfahrens bereits Gegenstand des Verfahrens vor den Schiedsgerichten. Denn ob das pauschalierte N344herungsverfah-ren bei verfassungsrechtlicher Betrachtung generell Anwendung finden kann, ist ein gegen374ber den vom Antragsteller erhobenen Beanstandun-gen, das N344herungsverfahren sei im konkreten Fall fehlerhaft umgesetzt worden, vorgreiflicher Gesichtspunkt, dem sich die Schiedsgerichte bei ihrer Pr374fung nicht verschlie337en d374rfen. 18 (2) Indes hat der Senat das N344herungsverfahren im Grundsatz ge-billigt (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter 3), allerdings Bedenken ge344u337ert, ob es bei Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung in jedem Fall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung tr344gt (BGHZ 174, 127 Tz. 116-121). Dass sich diese Bedenken auch f374r die von ihm bezogene Versicherungsrente als durchgreifend erweisen, hat der Antragsteller den Schiedsgerichten nicht aufgezeigt, so dass diese keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufkl344rung hatten. Diese oblag auch nicht dem - an den Umfang der Feststellungen des Schiedsgerichts nicht ge-bundenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II) - Oberlandesgericht. Denn der Antragsteller hat lediglich allgemein behauptet, in F344llen wie dem seinen f374hre ein pauschales N344-herungsverfahren generell zu grob fehlerhaften und gleichheitswidrigen Ergebnissen, weil insbesondere Akademiker angesichts ihrer langen be-ruflichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die fiktiv angesetzten 45 Versicherungsjahre und damit eine Vollversorgung zu erreichen. Darin ist 19 - 10 - angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller eine nicht am Versor-gungsgedanken ausgerichtete Versicherungsrente bezieht, kein hinrei-chender Sachvortrag zu sehen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang die Darlegungslast nicht 374berspannt; es durfte zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Personengruppe der Akademiker mit befreiender Lebensversicherung im Zusatzversorgungssystem der Antragsgegnerin um Ausnahmef344lle - mithin um eine zahlenm344337ig kleine Gruppe - handelt. Die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Daher hat weder das Ober-schiedsgericht das rechtliche Geh366r des Antragstellers verletzt, noch ist dem Oberlandesgericht ein eigenst344ndiger Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. (3) Auch die vom Antragsteller begehrte (Halb-)Anrechnung von Vordienstzeiten kann schon deshalb nicht erfolgen, weil seitens der An-tragsgegnerin lediglich eine Versicherungsrente gew344hrt wird, der kein Versorgungscharakter zukommt und bei deren Berechnung es - anders als bei der Versorgungsrente - auf Vordienstzeiten nicht ankommt. Sie 20 - 11 - dient gerade nicht der Absicherung im Alter; ihr Zweck ersch366pft sich vielmehr darin, den aus einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstver-h344ltnis vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen versicherungs-technischen Gegenwert f374r die geleisteten Beitr344ge zu gew344hren (Se-natsurteile vom 15. Februar 2006 aaO und IV ZR 129/02 - VersR 2006, 638 Tz. 14; vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 12 Sch 1/05 -
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