BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/09 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 857 Abs. 1 Stehen einem Wohnungseigent374mer Sondernutzungsrechte an Parkpl344tzen zu, die er treuh344nderisch f374r den aus der Wohnungseigent374mergemeinschaft ausgeschie-denen Bautr344ger verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverh344ltnis ergebenden Anspr374che des Bautr344gers grunds344tzlich pf344ndbar. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - VII ZB 15/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. 1 Die Gl344ubigerin betreibt wegen einer titulierten Forderung von 14.000 200 zuz374glich Kosten die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. 2 Die Gl344ubigerin ist eine Wohnungseigent374mergemeinschaft, die Dritt-schuldner sind Erwerber von Wohnungseigentum in der Gemeinschaftsanlage. Urspr374ngliche Eigent374merin und Teilerin des gemeinschaftlichen Grundst374cks war die Schuldnerin. In der Teilungserkl344rung vom 15. Oktober 1996 ordnete sie die Sondernutzungsrechte an 33 Kraftfahrzeugstellpl344tzen dem von ihr ge-haltenen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 zu und ver344u337erte sie in der Folgezeit gro337enteils an verschiedene Erwerber. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die Schuldnerin die Wohnung Nr. 1 nebst - 3 - den Sondernutzungsrechten an den Stellpl344tzen Nr. 2 und 3 an die Drittschuld-ner. Die zu dieser Zeit von der Schuldnerin noch nicht ver344u337erten Sondernut-zungsrechte an den Stellpl344tzen Nr. 4, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 32 und 33 blieben weiterhin der Wohnung Nr. 1 zugeordnet. Mit Nachtrag zur Teilungser-kl344rung vom 19. Juli 1999 bevollm344chtigte die Drittschuldnerin zu 2) die Schuld-nerin, in ihrem - der Drittschuldnerin - Namen diese zuletzt genannten, bei der Wohnung Nr. 1 verbliebenen Sondernutzungsrechte zu ver344u337ern und einer der anderen Wohneinheiten zuzuordnen sowie die entsprechenden Erkl344rungen zum Grundbuch abzugeben. 3 Am 8. Oktober 2008 hat die Gl344ubigerin beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses beantragt, mit dem die angeblichen gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner aus dieser Rechtsbezie-hung gepf344ndet werden sollten. Die zu pf344ndenden Forderungen hat sie in ih-rem Antrag wie folgt beschrieben: "205Anspr374che aus dem Treuhandverh344ltnis oder einem sonstigen Rechtsverh344ltnis betreffend die Sondernutzungsrechte an den Parkpl344t-zen Nr. 4, 17,18, 19, 22, 23, 24, 25, 32, 33 (205) auf a) Herausgabe oder 334bertragung der Sondernutzungsrechte bzw. Neuzuordnung zu einer anderen Wohnungseinheit der Woh-nungseigentumsanlage, oder Zustimmung hierzu, b) Verwaltung der Sondernutzungsrechte, insbesondere auf Vermie-tung, Verpachtung oder sonstige Nutzungs374berlassung an Dritte, Einzug der Miete oder sonstigen Entgelts f374r die Nutzungs374ber-lassung, c) Zahlung des gegenw344rtigen 334berschusses und aller k374nftigen 334bersch374sse (Guthaben), die der Schuldnerin aus der Verwaltung jeweils geb374hren, - 4 - d) Abtretung von Miet- und sonstigen Entgeltanspr374chen gegen Mie-ter und Nutzer der Parkpl344tze, e) Das Recht des Schuldners auf K374ndigung des Treuhandvertrages. Die K374ndigung des Treuhandvertrages wird hiermit ausgespro-chen.223 4 Weiter hat die Gl344ubigerin beantragt, die Verwertung der zu pf344ndenden Rechte im Wege einer Versteigerung anzuordnen. 5 Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Gl344ubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie wei-terhin den Erlass des begehrten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses begehrt. II. 6 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 7 1. Das Beschwerdegericht hat sich zur Begr374ndung seiner Entscheidung der Erw344gung des Amtsgerichts angeschlossen, wonach die Sondernutzungs-rechte in der begehrten Form nicht pf344ndbar seien. Im 334brigen hat es ausge-f374hrt, dass die Voraussetzungen f374r den Erlass des beantragten Beschlusses nicht vorl344gen. Soweit die Gl344ubigerin n344mlich Anspr374che aus einem Treu-handverh344ltnis zwischen der Schuldnerin als Treugeberin und den Drittschuld- - 5 - nern als Treuh344ndern hinsichtlich der der Wohnung Nr. 1 zugeordneten Stell-pl344tze pf344nden wolle, reiche der Titel gegen die Schuldnerin nicht aus. Gegen- stand der Zwangsvollstreckung k366nne nur das Verm366gen des im Vollstre-ckungstitel bezeichneten Schuldners sein. Das Treugut sei aber rechtlich den Drittschuldnern zugeordnet. Zum Treugut geh366rige Forderungen k366nnten daher aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht gepf344ndet wer-den. Die Gl344ubigerin k366nne lediglich den Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldner pf344nden lassen, habe dies aber nicht geltend gemacht. 8 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der gegen die Schuldnerin gerichtete Titel der Gl344ubigerin ist ausreichende Grundlage f374r den Erlass des begehrten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. Die im An-trag der Gl344ubigerin bezeichneten Anspr374che zu a) bis d) sind pf344ndbar. a) Die Gl344ubigerin hat in der Beschwerdebegr374ndung klargestellt, dass Gegenstand der Pf344ndung nicht die Sondernutzungsrechte an den Stellpl344tzen sein sollen, sondern allein die angeblichen Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldner aus dem mit diesen bestehenden Treuhandverh344ltnis. Die zu pf344ndenden Anspr374che sind damit hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen BGH, Urteile vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73, NJW 1975, 980, 981 und vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 jeweils m.w.N.). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist da-von auszugehen, dass zwischen der Schuldnerin und den Drittschuldnern ein Treuhandverh344ltnis besteht. 9 10 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Gl344ubigerin keinen Titel gegen die Drittschuldner hat. Zwar ist es richtig, dass es zur Vollstreckung in Rechte, die zu einem Treuhandverm366gen geh366ren, ei- - 6 - nes Titels bedarf, in dem der Treuh344nder als Vollstreckungsschuldner bezeich-net ist. Denn diese Rechte sind bei der treuh344nderischen Rechtsbegr374ndung mit voller dinglicher Wirkung auf den Treuh344nder 374bergegangen (BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37, 43). Die Notwendigkeit eines Titels gegen den Treuh344nder besteht aber nicht, wenn nicht das Treugut selbst, sondern ein Anspruch des Treugebers gegen den Treuh344nder aus dem Treuhandverh344ltnis, etwa auf R374ck374bertragung des Treuguts (BGH, Urteile vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, aaO und vom 26. Juni 1958 - VII ZR 56/57, WM 1958, 1222, 1223) oder auf Herausgabe des Erlangten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 300) gepf344ndet werden soll. Dann gen374gt ein Titel allein gegen den Treugeber, zu dessen Verm366gen diese Anspr374che geh366ren. 11 So ist es hier. Das Beschwerdegericht verkennt, dass die Gl344ubigerin nicht Anspr374che pf344nden will, die aufgrund einer treuh344nderischen 334bertragung in das Verm366gen der Drittschuldner gelangt sind. Der Pf344ndungsantrag bezieht sich vielmehr auf angebliche Anspr374che der Schuldnerin, die ihr gegen die Drittschuldner zustehen sollen. F374r diese Pf344ndung ist der Vollstreckungstitel gegen die Schuldnerin erforderlich und ausreichend. 12 c) Der Pf344ndung unterliegen demnach die angeblichen Anspr374che auf Zahlung des gegenw344rtigen 334berschusses und aller k374nftigen 334bersch374sse aus der Verwaltung der Stellpl344tze (Pf344ndungsantrag lit. c) sowie auf Abtretung von Entgeltforderungen gegen die Stellplatzmieter (Pf344ndungsantrag lit. d). Bei die-sen Anspr374chen handelt es sich um Geldforderungen, 247 829 ZPO, beziehungs-weise um andere Verm366gensrechte im Sinne von 247 857 Abs. 1 ZPO. Die k374nfti-gen Zahlungsanspr374che sind pf344ndbar, weil der Rechtsgrund f374r die Abf374hrung - 7 - der 334bersch374sse mit der Treuhandabrede bereits gelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 195 f.). 13 d) Auch die im Pf344ndungsantrag lit. a und b bezeichneten Anspr374che sind als andere Verm366gensrechte pf344ndbar, 247 857 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich nicht um blo337e Befugnisse und Handlungsm366glichkeiten, die einer isolierten Pf344ndung nicht zug344nglich sind (vgl. Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 857 Rdn. 18 f.; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 857 Rdn. 2). 14 aa) Der in der Treuhandabrede begr374ndete Anspruch auf Verwaltung der Sondernutzungsrechte besteht darin, dass die Drittschuldner verpflichtet sind, mit den treuh344nderisch gehaltenen Sondernutzungsrechten nach n344herer Wei-sung der Schuldnerin zu verfahren. Er ist verwertbar und hat einen Verm366-genswert, 247 857 Abs. 1 ZPO, weil seine Aus374bung dazu f374hrt, dass mit dem Treugut etwa durch Vermietung Einnahmen erzielt werden, auf die zugegriffen werden kann. Entsprechendes gilt f374r die Anspr374che aus dem Treuhandverh344lt-nis auf Herausgabe oder 334bertragung der Sondernutzungsrechte bzw. deren Neuzuordnung oder die Zustimmung hierzu. Diese sind ebenso verwertbar und verm366genswert und damit pf344ndbar. 15 bb) Die Regelungen 374ber die Immobiliarvollstreckung hindern die Pf344nd-barkeit dieser aus dem Treuhandverh344ltnis begr374ndeten Anspr374che nicht. Un-beschadet des Streits dar374ber, ob die Sondernutzungsrechte beziehungsweise das Zuweisungsrecht der Mobiliar- oder der Immobiliarvollstreckung unterwor-fen sind (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 576; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 857 Rdn. 12 b; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rdn. 1792; Schuschke, NZM 1999, 830, 831), handelt es sich bei den in der Treuhand be-gr374ndeten Anspr374chen selbst weder um grundst374cksgleiche Rechte, 247 864 - 8 - Abs. 1 ZPO, noch um solche, die in den Haftungsverband der Hypothek fallen, 247 865 Abs. 1 ZPO. 16 cc) Die Pf344ndbarkeit dieser Anspr374che ist nicht nach 247 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. 247 857 Abs. 1 ZPO wegen einer Einschr344nkung ihrer 334bertragbarkeit aus-geschlossen. Denn der Umstand, dass ein Sondernutzungsrecht selbst nur in-nerhalb der Wohnungseigent374mergemeinschaft 374bertragbar (BGH, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 147 f.) und das Zuwei-sungsrecht nur in diesem Rahmen verkehrsf344hig ist (OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 576; M374nchKommBGB/Commichau, 5. Aufl., 247 10 WEG Rdn. 44), ist f374r die zu pf344ndenden schuldrechtlichen Anspr374che gegen die zuweisungsberech-tigten Drittschuldner unerheblich. 17 dd) Der Pf344ndbarkeit beider Anspr374che steht auch 247 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. 247 664 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist der Anspruch auf Ausf374h-rung des Auftrags im Zweifel nicht 374bertragbar und damit unpf344ndbar; im Rah-men der Gesch344ftsbesorgung gilt Entsprechendes (vgl. nur Staudinger/Martinek [2006], 247 675 Rdn. A 52). Die Regelung des 247 664 Abs. 2 BGB besteht, weil einem Auftragsverh344ltnis h344ufig ein pers366nliches Vertrauensverh344ltnis zugrunde liegt (vgl. Staudinger/Martinek [2006], 247 664 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 664 Rdn. 7). Ein Anspruch aus einem Treuhandverh344ltnis ist 374ber-tragbar, wenn die Treuhand nicht auf einem solchen Vertrauensverh344ltnis be-ruht. Das ist regelm344337ig der Fall, wenn ein Bautr344ger kraft des Treuhandver-h344ltnisses noch die M366glichkeit hat, Sondernutzungsrechte wirtschaftlich zu nutzen. - 9 - III. 18 Der Senat kann nicht abschlie337end selbst entscheiden, 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Anordnung der beantragten Verwertungsart der Versteigerung setzt eine Abw344gung der schutzw374rdigen Gl344ubiger- und Schuldnerinteressen voraus (vgl. OLG D374sseldorf, Rpfleger 2000, 400; OLG Stuttgart, Rpfleger 1964, 179, 180 f.; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rdn. 1466). Zudem m374ssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 844 Abs. 1 ZPO vorlie-gen. Feststellungen zu beiden Punkten sind nicht getroffen. Der bisherige Vor-trag der Gl344ubigerin in der Begr374ndung der sofortigen Beschwerde (dort unter II. 3) reicht nicht aus, um die Anordnung einer anderen Art der Verwertung zu tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, was etwa der 334berweisung und Einziehung der zu pf344ndenden Geldforderungen im Wege st374nde. Das Beschwerdegericht wird daher vor der Entscheidung 374ber den Antrag auf Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses der Gl344ubigerin Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag zu geben und die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. 19 334ber den Antrag auf Pf344ndung des K374ndigungsrechts (lit. e) kann der Senat ebenfalls nicht abschlie337end entscheiden. Die mit der Pf344ndung ausge-sprochene K374ndigung w374rde der Gl344ubigerin die Grundlage f374r die durch die Pf344ndung der 374brigen Anspr374che erlangten Rechte entziehen. Das ist ersicht-lich, wie sich aus der Beschwerdebegr374ndung ergibt, nicht gewollt. Das Be-schwerdegericht wird aufzukl344ren haben, ob der Antrag aufrechterhalten bleibt - 10 - und gegebenenfalls dar374ber zu befinden haben, ob die beantragte Pf344ndung m366glich ist. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2008 - 48 M 4532/08 - LG Potsdam, Entscheidung vom 07.01.2009 - 5 T 868/08 -
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