BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/09 vom 2. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 2. M344rz 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337-lau vom 11. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 1.681,82 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten f374r eine zahn344rztliche Behandlung aus einer Krankenversicherung in Anspruch. 1 Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2008 ab. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 26. Januar 2009 zugestellt. Gegen dieses Urteil legte der Kl344ger mit einem an das Amtsgericht Dessau-Ro337lau gerichteten Schrift- 2 - 3 - satz vom 25. Februar 2009 Berufung ein. Dieser Schriftsatz ging zu-n344chst per Telefax am 25. Februar 2009 beim Amtsgericht Dessau-Ro337lau ein und wurde von dort am 27. Februar 2009 an das Landgericht Dessau-Ro337lau weitergeleitet. Das Original des ebenfalls an das Amts-gericht Dessau-Ro337lau adressierten Berufungsschriftsatzes vom 25. Februar 2009 weist einen Eingangsstempel des Amtsgerichts Dessau-Ro337lau vom 26. Februar 2009 sowie einen weiteren Eingangsstempel des Justizzentrums Dessau-Ro337lau vom 27. Februar 2009 auf. Das Amtsgericht Dessau-Ro337lau (Willi-Lohmann-Stra337e 33 in Dessau) ver-f374gt 374ber einen eigenen Briefkasten, w344hrend das Landgericht Dessau-Ro337lau (Willi-Lohmann-Stra337e 29) zusammen mit dem Finanz- und Ar-beitsgericht eine gemeinsame Briefeinlaufstelle unter der Bezeichnung "Justizzentrum Dessau-Ro337lau" unterh344lt. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat mit Schriftsatz vom 10. M344rz 2009 gegen374ber dem Landgericht erkl344rt, er habe das Original des Berufungsschriftsatzes selbst am 26. Februar 2009 gegen 17.30 Uhr in den Briefkasten des Justizzentrums eingeworfen. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 11. M344rz 2009 als unzul344ssig verworfen. Hierbei hat es die Frage, ob das Original des Berufungsschriftsatzes noch fristgerecht am 26. Februar 2009 in den Briefkasten des Justizzent-rums eingelegt wurde, offen gelassen. Der Schriftsatz sei nicht rechtzei-tig in die Verf374gungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt, da er sich in einem verschlossenen Umschlag befunden habe und der Briefkasten des Justizzentrums Dessau-Ro337lau als gemeinsame Briefeinlaufstelle nicht nur f374r das Land-, sondern auch f374r das Finanz- und Arbeitsgericht die-ne. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 - 4 - 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gebietet (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kl344ger in seinem Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 69, 381, 385; 77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; NJW-RR 2002, 1004, 1005, 1007). Sie steht ferner im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zul344ssigkeit der Berufung bei fehlerhafter Adressierung und gemeinsa-mer Posteinlaufstelle (BGH, Beschl374sse vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75 zu II 2; vom 10. Februar 1994 - VII ZB 30/93 - NJW 1994, 1354; vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 zu II; vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590 zu II 2). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Ohne weitere Sach-aufkl344rung l344sst sich beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschlie-337end beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig am 26. Februar 2009 beim Landgericht Dessau-Ro337lau eingelegt wurde. Zwar konnte die Beru-fungsfrist nicht durch das am 25. Februar 2009 beim Amtsgericht Des-sau-Ro337lau eingegangene Faxschreiben gewahrt werden, weil es zu-n344chst beim Amtsgericht einging und von dort erst am 27. Februar 2009, als die zust344ndige Richterin die Akte vorfand, an das Landgericht weiter-geleitet wurde, wo es ebenfalls am 27. Februar 2009 einging. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht demgegen374ber die Frage offen gelassen, ob der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers das Original der Berufungs-schrift noch fristgerecht am 26. Februar 2009 in den Briefkasten des Jus-tiuzzentrums Dessau-Ro337lau eingelegt hat. 5 - 5 - 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (BGH, Beschl374sse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 zu II 1; vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49; Z366ller/He337ler, ZPO 28. Aufl. 247 519 Rdn. 13). Hiernach erlangt bei einer f374r mehrere Gerichte einge-richteten gemeinsamen Briefannahmestelle nur dasjenige Gericht die tats344chliche Verf374gungsgewalt, an das der entsprechende Schriftsatz ge-richtet ist. Es gen374gt, wenn sich das zust344ndige Rechtsmittelgericht ohne ausdr374ckliche Benennung eindeutig aufgrund der genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils im 334brigen zuordnen l344sst (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 unter II, wenn ge-gen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt wird, diese bei der gemeinsamen Annahmestelle eingeht und in dem Schriftsatz kein weite-rer Empf344nger bezeichnet ist). Ma337gebend ist, dass der Schriftsatz trotz eines etwaigen Adressierungsfehlers tats344chlich fristgerecht in die Ver-f374gungsgewalt des zust344ndigen Berufungsgerichts gelangt (BGH aaO; Z366ller/He337ler aaO; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 519 Rdn. 19; M374nchKomm/Rimmelspacher, ZPO 3. Aufl. 247 519 Rdn. 29). Eine falsche Adressierung ist bei Einwurf in einen Briefkasten ferner unsch344dlich, wenn die Einrichtung nur einem einzigen Gericht dient. Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die Berufungsschrift war hier zwar an das Amtsgericht Dessau-Ro337lau ad-ressiert, nach dem Vorbringen des Kl344gers hat sein Prozessbevollm344ch-tigter indessen das Original der Berufungsschrift am 26. Februar 2009 pers366nlich in den Briefkasten des Justizzentrums Dessau-Ro337lau einge-worfen. Da der eigentliche Briefkasten des Amtsgerichts sich an einem 7 - 6 - anderen Ort befindet, w344re ein Zugang beim unzust344ndigen Amtsgericht nur in dem Fall anzunehmen, in dem auch das Amtsgericht zugleich an den Briefkasten des gemeinsamen Justizzentrums angeschlossen ist. Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr hat das Amtsgericht einen ei-genen Briefkasten, w344hrend der Briefkasten des Justizzentrums lediglich f374r das Land-, das Arbeits- und Finanzgericht dient. Mithin konnte der Schriftsatz, wenn er am 26. Februar 2009 in den Briefkasten des Justiz-zentrums eingeworfen wurde, nicht in die Verf374gungsgewalt des Amtsge-richts gelangen. Vielmehr w344re er dann noch rechtzeitig beim Landge-richt eingegangen. Der Umstand, dass der Briefkasten des Justizzent-rums zugleich dem Arbeits- und Finanzgericht dient, 344ndert daran nichts. Aus dem Berufungsschriftsatz vom 25. Februar 2009 ergibt sich eindeu-tig, dass Berufung gegen ein nach Datum und Aktenzeichen n344her be-zeichnetes Urteil des Amtsgerichts Dessau-Ro337lau eingelegt werden soll. Eine derartige Berufung kann indessen nur beim Landgericht, nicht dagegen beim Arbeits- oder Finanzgericht eingelegt werden. Insofern ist der Fall hier nicht anders zu behandeln als derjenige, bei dem eine an das falsche Gericht adressierte Berufung allein in den Briefkasten des zust344ndigen Rechtsmittelgerichts eingelegt wird. In einem solchen Fall ist die Berufung rechtzeitig eingegangen. b) Anders liegt es dann, wenn der an ein falsches Gericht gerichte-te Berufungsschriftsatz zwar tats344chlich in dem nur hierf374r vorgesehenen Briefkasten des Rechtsmittelgerichts eingeht, der Schriftsatz sich aber in einem verschlossenen Umschlag befindet und der Umschlag mit der Ad-resse des unzust344ndigen Gerichts bezeichnet ist. In einem derartigen Fall ist die Posteingangsstelle des Rechtsmittelgerichts verpflichtet, die Sendung unge366ffnet an dasjenige Gericht weiterzuleiten, das auf dem Umschlag angegeben ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1994 - VI ZB 8 - 7 - 30/93 - NJW 1994, 1354 unter II 1 a). Derartige Umst344nde stehen hier indessen gerade nicht fest. Der im Berufungsverfahren hierzu vom Kl344-ger gehaltene Vortrag war erkennbar unzureichend. Er hat mit Schriftsatz vom 10. M344rz 2009 lediglich vorgetragen, sein Prozessbevollm344chtigter habe das Original der Berufungsschrift pers366nlich am 26. Februar 2009 gegen 17.30 Uhr in den Briefkasten des Justizzentrums geworfen. Der Umschlag sei nicht frankiert gewesen. Aus diesem unvollst344ndigen Vor-trag ergibt sich nicht, ob sich der Schriftsatz in einem verschlossenen Umschlag sowie ob und gegebenenfalls welche Anschrift sich auf dem Umschlag befand. Insoweit hat der Kl344ger seinen Vortrag nunmehr er-g344nzt und mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 vorgetragen, es habe sich um einen Umschlag ohne Sichtfeld gehandelt, bei dem sich links der Kanzleistempel befunden habe. Mittig auf dem Umschlag habe Landge-richt Dessau gestanden. Der Umschlag sei nicht frankiert gewesen und auch eine Stra337e und Postleitzahl habe sich auf diesem nicht befunden, weil er ihn pers366nlich eingeworfen habe. c) Das Berufungsgericht wird daher nunmehr - gegebenenfalls nach 247 284 Satz 2 ZPO im Wege des Freibeweises (vgl. Senatsbe-schluss vom 9. Februar 2009 - IV ZB 25/08 - zu II 4) - zu kl344ren haben, ob der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers tats344chlich am 26. Februar 2009 das Original der Berufungsschrift in einem Briefumschlag, auf dem au337en Landgericht Dessau stand, in den Briefkasten des Justizzentrums Dessau-Ro337lau eingeworfen hat. Neben einer Vernehmung des Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers als Zeuge kommt hier auch eine Ver-nehmung der Mitarbeiter der Posteingangsstelle des Justizzentrums da-zu in Betracht, wie bei Schriftst374cken verfahren wird, die sich in einem an das Landgericht gerichteten Briefumschlag befinden, in denen sich aber ein an das Amtsgericht gerichteter Schriftsatz befindet. Hierbei wird 9 - 8 - auch zu kl344ren sein, wie es mit dem Vortrag des Kl344gers zu vereinbaren sein soll, dass sich auf der ersten Seite des Originals des Berufungs-schriftsatzes vom 25. Februar 2009 der Eingangsstempel des Amtsge-richts Dessau-Ro337lau vom 26. Februar 2009 befindet, auf der R374ckseite der zweiten Seite des Schriftsatzes dagegen erst der Eingangsstempel des Justizzentrums Dessau-Ro337lau vom 27. Februar 2009. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 27.11.2008 - 4 C 373/07 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 11.03.2009 - 1 S 32/09 -
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