BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja RVG 247 15a a) Auch in Altf344llen ist eine Gesch344ftsgeb374hr nur unter den Voraussetzungen des 247 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgeb374hr anzurechen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456). b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren 374ber einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgeb374hr unter h344lftiger Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestset-zung der restlichen Verfahrensgeb374hr nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Beschwerden des Kl344gers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Aufgrund des rechtskr344ftigen Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2008 sind als Nachfestsetzung zum Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 12. Feb-ruar 2009 von dem Beklagten an den Kl344ger weitere Kosten in H366he von 318,68 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2009 zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 318,68 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den Beklagten auf Zahlung von Kostenvorschuss in An-spruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Zah- 1 - 3 - lung von 7.691,49 200 nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechts-streits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl344ger lediglich eine um die 0,65-fache Gesch344ftsgeb374hr erm344337igte Verfahrensgeb374hr in Ansatz ge-bracht. Das Landgericht hat entsprechend entschieden. Am 5. November 2009 hat der Kl344ger einen Nachfestsetzungsantrag gestellt und darin die Festsetzung der restlichen Verfahrensgeb374hr von 318,68 200 geltend gemacht, weil die An-rechnung der Gesch344ftsgeb374hr zu Unrecht erfolgt sei. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-schwerde des Kl344gers, der seinen Antrag weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Nachfestsetzung sei unzul344ssig, da ihr die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 entgegenstehe. Das Landgericht habe 374ber die Verfahrens-geb374hr rechtskr344ftig entschieden. Daran 344ndere nichts, dass der Kl344ger seiner-zeit nur die Kosten der erm344337igten Verfahrensgeb374hr geltend gemacht habe. Mehr habe ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zuge-standen. Das Landgericht habe also nicht nur 374ber einen Teil der Verfahrens-geb374hr entschieden, sondern 374ber den Erstattungsanspruch in voller H366he, so wie er dem Kl344ger zugestanden habe. Demnach bleibe kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zug344nglich w344re. 3 - 4 - 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Nachfestset-zungsantrag ist begr374ndet. Eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Ver-fahrensgeb374hr findet nicht statt (a). Einer Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2009 nicht ent-gegen (b). 4 5 a) Der Bundesgerichtshof hat bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im an-waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Vorbe-merkung 3 Abs. 4 RVG VV Nr. 3100 auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu ber374cksichtigen sei (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323). Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch 247 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. De-zember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch f374r Kostenfestsetzungen vor In-krafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfah-rensgeb374hr nur unter den in 247 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begr374ndung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO). 6 - 5 - b) Danach ist auf den Nachfestsetzungsantrag des Kl344gers eine weitere Verfahrensgeb374hr in H366he von 318,68 200 nebst Zinsen festzusetzen. Dieser Festsetzung steht nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 12. Februar 2009 entgegen. 7 8 Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Kostenfestset-zungsbeschl374sse der materiellen Rechtskraft f344hig sein k366nnen (vgl. BGH, Be-schluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, 374ber den im Nachfestsetzungsverfahren geltend ge-machten Teil der Verfahrensgeb374hr sei bereits entschieden. Dieser war nicht Gegenstand der Entscheidung vom 12. Februar 2009. aa) Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Betr344ge. Ei-ne Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bez374glich des-selben Postens hindert sie grunds344tzlich nicht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 103 Rn. 12; PG/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., 247 103 Rn. 27; M374nchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 104 Rn. 128 f.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1136, zur Nachfestsetzung der Umsatzsteuer; BVerfG, Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der Erh366hungsgeb374hr f374r Mehrvertretung). Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verst344ndnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeck-ten Teilklagen (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178). Danach ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten An-spruch im beantragten Umfang; eine Erkl344rung des Kl344gers, er behalte sich dar374ber hinausgehende Anspr374che vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschr344nkt geltend gemacht worden ist, ist grunds344tzlich 374ber den 374ber-schie337enden Teil nicht entschieden. 9 - 6 - bb) Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grunds344tzen Ausnahmen gemacht worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182 m.w.N.), handelt es sich um besonders gelagerte Sach-verhalte, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kl344ger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschlie337ende, eine Nachforderung ausschlie337ende Entscheidung 374ber die Ber374cksichtigung der Verfahrensgeb374hr nur in gek374rztem Umfang haben wollte. Allein der Um-stand, dass er auf der Grundlage der damals gefestigten Rechtsprechung da-von ausging, ihm st374nde nur eine gek374rzte Geb374hr zu, rechtfertigt diese An-nahme nicht. Etwas anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 16. Januar 2003 (V ZB 51/02, NJW 2003, 1462) hergeleitet werden. Diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des Zinsanspruchs und kann zu der hier entscheidungserheblichen Frage nichts beitragen. 10 cc) Der Kl344ger hat von vornherein nur eine um die h344lftige Gesch344ftsge-b374hr gek374rzte Verfahrensgeb374hr in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat dem-gem344337 auch nur dar374ber entschieden, dass dem Kl344ger eine Verfahrensgeb374hr in dieser H366he zusteht. Eine Entscheidung 374ber die Frage, ob dem Kl344ger eine h366here Verfahrensgeb374hr zusteht, hat es nicht getroffen. Demgem344337 hat es auch 374ber die h366here Verfahrensgeb374hr nicht rechtskr344ftig entschieden. Eine Nachfestsetzung des Teils der Verfahrensgeb374hr, 374ber die im Kostenfestset-zungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil eine anteilige Gesch344ftsge-b374hr von vornherein im Antrag abgezogen worden ist, ist danach m366glich (vgl. auch N. Schneider, FamRZ 2009, 1823, 1824; Hansens, RVG-Report 2009, 354, 355; ders. RVG-Report 2009, 417, 418; Thiel, AGS 2010, 308). 11 - 7 - 3. Die angefochtenen Beschl374sse sind danach aufzuheben. Da die Sa-che zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), entscheidet der Senat selbst und gibt dem Nachfestsetzungsantrag in beantragter H366he statt. 12 13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.01.2010 - 2 O 2043/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 W 170/10 -
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