BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/10 vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15a; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Der VIII. Zivilsenat schlie337t sich zur Frage der Anrechnung einer vorgerichtlich ent-standenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG der eine An-wendung des 247 15a RVG bef374rwortenden Rechtsprechung anderer Zivilsenate (Be-schl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, juris; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach 247 132 GVG an. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 2. November 2009 dahin abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kl344ger an die Beklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 318,68 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2009 fest-gesetzt werden. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 318,68 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben um die R374ckabwicklung eines Kaufvertrages 374ber ein Gebrauchtfahrzeug gestritten. Das Landgericht hat die Klage durch rechtskr344fti-ges Urteil vom 10. Juli 2009 abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des 1 - 3 - Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000 200 auferlegt. Hierauf gest374tzt hat die Beklagte unter dem 15. Juli 2009 die Festsetzung von Kosten in H366he von 1.359,58 200 gegen den Kl344ger beantragt. In ihrem Ansatz, dem sie einen Streit-wert von 8.028,02 200 zu Grunde gelegt hatte, war eine 1,3-fache Verfahrensge-b374hr gem344337 247 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in H366he von 583,70 200 netto enthal-ten. Das Landgericht hat die nach einem Streitwert von 8.000 200 bemessenen Kosten der Beklagten auf insgesamt 930,82 200 festgesetzt und dabei die Verfah-rensgeb374hr mit R374cksicht auf das vorprozessuale T344tigwerden ihrer Prozess-bevollm344chtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (267,80 200 netto = 318,68 200 brut-to) in Ansatz gebracht. Ihre mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde, die Anrechnung der au337ergerichtlichen Geb374hr zu beseitigen, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung einer ungek374rzten 1,3-fachen Verfah-rensgeb374hr weiter. 2 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 575 ZPO) hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer K374rzung der von der Beklag-ten angesetzten Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen m374sse. Daran 344ndere auch 247 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die 334berleitungsvorschrift des 247 60 RVG hier keine Anwendung finde. Denn die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebe-ne Anrechnung, die allein das Innenverh344ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betreffe, sei durch 247 15a RVG nicht au337er Kraft gesetzt worden. Viel- 4 - 4 - mehr habe der Gesetzgeber mit 247 15a Abs. 2 RVG erstmals eine Regelung zu der Frage getroffen, wann sich ein Dritter auf eine Anrechnungsvorschrift wie diejenige in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen k366nne. Entgegen der Auf-fassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Septem-ber 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) habe der Gesetzgeber mit 247 15a RVG auch keine Vorschrift geschaffen, die die bisher schon geltende Rechtslage le-diglich klarstelle. Der Gesetzgeber habe vielmehr erstmals die von ihm zuvor nicht bedachte Frage geregelt, ob und inwieweit die im Verh344ltnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt intern vorzunehmende Anrechnung auch f374r das auf eine Kostenerstattung gerichtete Au337enverh344ltnis zwischen den Parteien eines Rechtsstreits Geltung beanspruchen k366nne. Darin habe eine lediglich in die Zukunft wirkende Gesetzes344nderung gelegen, deren Inkrafttreten sich we-gen einer sonst eintretenden (unechten) R374ckwirkung, die der Gesetzgeber an-gesichts der daraus resultierenden weitreichenden Folgen mit seiner Gesetzes-344nderung nicht beabsichtigt haben k366nne, allein nach 247 60 Abs. 1 RVG bestimme. 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens der Parteien in der Weise h344tte erfolgen m374ssen, wie sie nunmehr in 247 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge-setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist. 6 - 5 - a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG die in einem anschlie-337enden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einf374gung des 247 15a RVG umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Geb374hr, dass in F344llen, in denen das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz die Anrechnung einer Geb374hr auf eine andere Geb374hr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Geb374hren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der bei-den Geb374hren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren erf374llt hat, wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 7 b) Der Senat hat bis zum Erlass des 247 15a RVG in st344ndiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver-fahrensgeb374hr vermindert und dass es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist oder nicht (Senatsbeschl374sse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff.; vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 111/07, juris, Tz. 6; je-weils m.w.N.). Dem sind mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (Be-schl374sse vom 14. August 2008 - I ZB 103/07, AGS 2008, 574, unter [II] 1 b; vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; vom 16. Juli 2008 8 - 6 - - IV ZB 24/07, AGS 2008, 377, unter [II] 2 b, c; vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528, Tz. 5 f.; vom 25. September 2009 - VII ZB 93/07, juris, Tz. 5; vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641, Tz. 12) sowie das Bundesverwaltungsgericht (JurB374ro 2009, 594) gefolgt. 9 c) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Septem-ber 2009 226 II ZB 35/07, aaO, Tz. 6 ff.) hat sich dem nicht anzuschlie337en ver-mocht, seine Bedenken jedoch nicht n344her ausgef374hrt, weil er den zwischen-zeitlich in Kraft getretenen 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begr374n-det, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingef374gten 247 15a RVG das Rechtsan-waltsverg374tungsgesetz nicht ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einf374gung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die Anrechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tzlich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestset-zungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das Innenverh344ltnis zwischen An-walt und Mandant betreffe. Dieser vor allem in der Instanzrechtsprechung seit-her umstrittenen Sichtweise haben sich mittlerweile mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Beschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Tz. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106, unter [III] 3; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, juris, Tz. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263, unter [III] 1), w344hrend der X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76, Tz. 23 f.) dagegen - allerdings in einer nicht entscheidungstragenden Erw344gung - Bedenken erhoben hat. Der Senat schlie337t sich zur Vermeidung eines der Sache nicht angemes-senen Vorgehens nach 247 132 GVG der vorgenannten, eine Anwendung des 247 15a RVG bef374rwortenden Rechtsprechung ebenfalls an. Danach ist auch f374r 10 - 7 - die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren, deren Erstattung 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine ob-siegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensge-b374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG nur ge-k374rzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sa-che keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO nach Ma337ga-be vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. 11 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.11.2009 - 13 O 55/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 W 40/10 -
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