BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 151/07 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 Nr. 2 Der f374r eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche Urteil einer Nachpr374fung durch das h366here Gericht zu unterstellen, kommt auch dann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar Berufung einzulegen, versehentlich deren Zulassung beantragt. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. November 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 20.000 200. Gr374nde: I. Die Beklagte wurde durch ein ihr am 16. August 2007 zugestelltes Urteil des Landgerichts verurteilt, eine Baulast zugunsten des Kl344gers zu 374bernehmen. Hiergegen ging sie mit einem am 17. September 2007 (Montag) bei dem Oberlan-desgericht eingegangenen 204Antrag auf Zulassung der Berufung223 vor. Mit Schrift-satz vom 15. Oktober 2007 begr374ndete die Beklagte 204die205eingelegte Berufung223. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, m366chte die Be-klagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen. 2 II. Das Berufungsgericht meint, innerhalb der am 17. September 2007 abge-laufenen Berufungsfrist sei keine Berufungsschrift eingegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei unzul344ssig, weil eine Zulassungsberufung nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des 247 511 Abs. 4 ZPO m366glich sei. Er k366nne auch nicht in eine Berufung im Sinne des 247 519 ZPO umgedeutet wer-den. Eine Berufungsschrift m374sse zweifelsfrei die Absicht erkennen lassen, das erstinstanzliche Urteil einer Nachpr374fung durch die h366here Instanz zu unterstellen. Daran fehle es. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels sei kein Rechtsmit-tel im engeren Sinne. Bei dem n344chsth366heren Gericht falle nur die verfahrens-rechtliche Vorfrage an, ob der Rechtsmittelzug er366ffnet sei. Zudem habe der An-trag auf Zulassung eines Rechtsmittels andere Voraussetzungen und andere Ziele als das Rechtsmittel selbst. 3 III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Die bereits von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zul344ssig. 5 a) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung der Sache zugelassen hat. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften 6 - 4 - Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und l366st daher keine Bindungswirkung im Sinne des 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO aus (Senat, Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; BGH, Beschl. v. 7. April 2004, XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074). b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zul344ssig, weil die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklag-te in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil das Beru-fungsgericht den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerichteten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-schwert hat (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG NJW 1991, 3140). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die Beklagte hat durch den Schriftsatz vom 17. September 2007 wirksam Berufung gegen das sie beschwe-rende Urteil des Landgerichts eingelegt. 8 Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon aus, dass eine Berufungsschrift zweifelsfrei die Absicht erkennen lassen muss, das erstinstanzliche Urteil einer 334berpr374fung durch die h366here Instanz zu unterstellen (BGH, Beschl. 19. November 1997, XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507; Beschl. v. 25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204). Es nimmt aber zu Unrecht an, dass das hier nicht der Fall ist. Die Beklagte befand sich zwar in einem Irrtum dar374ber, dass die Berufung keiner Zulassung durch das Berufungsgericht bedurf-te, sondern ohne weiteres er366ffnet war. Dieser Irrtum 344nderte aber nichts an ihrer erkennbaren Absicht, das erstinstanzliche Urteil von dem Oberlandesgericht nachpr374fen und 344ndern zu lassen. 9 - 5 - Auf die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Unterschiede zwi-schen einem Rechtsmittel und dem Antrag, mit dem die Zulassung eines Rechts-mittels erst erreicht werden soll, kommt es nicht an. Es kann n344mlich f374r den Re-gelfall unterstellt werden, dass eine Partei, die die Zulassung eines Rechtsmittels erstrebt, auch beabsichtigt, es durchzuf374hren. Eine andere Beurteilung kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Partei erkennen l344sst, dass sie zun344chst nur die (vermeintlich notwendige) Zulassung des Rechtsmittels er-strebt und sich die Entscheidung, das Rechtsmittel im Fall seiner Zulassung durchzuf374hren, noch vorbeh344lt. Solche Umst344nde sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat durch die Bezeichnung der Parteien als 204Berufungskl344gerin223 und 204Be-rufungsbeklagter223 - im Gegenteil - zu erkennen gegeben, dass sie entschlossen ist, die Berufung durchzuf374hren. 10 Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist unsch344dlich. Da eine wirk-same Berufungsschrift nicht von dem Gebrauch des Wortes 204Berufung223 abh344ngt, (BGH, Beschl. v. 25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204), hindert um-gekehrt auch eine unzutreffende Bezeichnung nicht die Annahme, eine Berufung sei wirksam eingelegten worden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 518 Rdn. 16; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 519 Rdn. 11). 11 Die von dem Berufungsgericht angef374hrte Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Unzul344ssigkeit der Umdeu-tung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. eine Nicht-zulassungsbeschwerde (BVerwG NVwZ 1999, 641; BSG NVwZ 1997, 832) sowie einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde und umgekehrt (BVerwG NVwZ 1998, 1297 und aaO.) ist nicht einschl344gig. Abgesehen davon, dass sie Verfahrensordnungen betrifft, die Rechtsmittelbelehrungen vorsehen, stellt sich die Frage der Umdeutung einer Berufungsschrift nicht, wenn der Wille, das Urteil durch das Berufungsgericht inhaltlich 374berpr374fen zu lassen - wie hier - zweifelsfrei 12 - 6 - zum Ausdruck gekommen, die Berufungsschrift also wirksam ist (so zutreffend Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Fn. 49). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 10.08.2007 - 11 O 443/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.11.2007 - 4 U 164/07 -
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