BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 151/09 vom 10. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 43 Abs. 1 Nr. 4 a.F. Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 151/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 30. M344rz 2009 auf-gehoben. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 246.344,64 200 (TOP 4, 10, 11 zusammen 1.000 200; TOP 8 3.344,64 200; TOP 9 2.000 200; TOP 5 bis 7 je 80.000 200). Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mer-gemeinschaft, die von der Firma V. Verwaltung f374r Haus- und Grund-besitz GmbH & Co KG (V. ) verwaltet worden war. 1 In der Eigent374merversammlung vom 8. September 2004 beschlossen die Wohnungseigent374mer, die Beteiligte zu 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zur Verwalterin zu bestellen (TOP 4). Dar374ber hinaus beschlossen sie die f374r die Zeit der Verwaltung der Gemeinschaft durch die V. von der Be- 2 - 3 - teiligten zu 4 erstellten Jahresabschl374sse f374r die Jahre 1999, 2000 und 2001 (TOP 5 bis 7), der Beteiligten zu 4 f374r die Erstellung dieser Abrechnungen ein weiteres Honorar von 3.344,64 200 zu gew344hren (TOP 8), die Beteiligte zu 4 zu erm344chtigen, in Abstimmung mit dem Beirat der Gemeinschaft die V. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und hiermit eine Rechtsanw344ltin zu beauftragen (TOP 9), den Wirtschaftsplan 2005 (TOP 10) und die Nachfinanzierung der L374ftung der Tiefgarage (TOP 11). Mit bei dem Amtsgericht am 7. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die zu TOP 4 bis 11 gefassten Beschl374sse angefochten. Dem hat sich die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 17. November 2004 ange-schlossen. Im Hinblick auf ein anderweit anh344ngiges Anfechtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den 374brigen Wohnungseigent374mern ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Nach der Fortsetzung des Ver-fahrens im Jahre 2008 hat der Antragsteller zu TOP 4 beantragt festzustellen, dass sein Anfechtungsantrag bis zur Erledigung des Verfahrens durch den Ab-lauf des Zeitraums der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin begr374n-det gewesen sei. Zur Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschl374ssen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 das Verfahren 374berein-stimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 3 Mit dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 am 26. August 2008 zuge-stelltem Beschluss vom 13. August 2008 hat das Amtsgericht die Anfechtungs-antr344ge der Beteiligten zu 2 und die von dem Antragsteller zu TOP 4 bis 8 ge-stellten Antr344ge zur374ckgewiesen. Dem von dem Antragsteller zu TOP 9 gestell-ten Antrag hat es stattgegeben. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 auferlegt und entschieden, dass eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. 4 5 Die Beteiligten zu 3 haben die Entscheidung des Amtsgerichts angefoch-ten, soweit dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben worden ist. Mit - 4 - Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, mit welcher er sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet, soweit dieses 374ber die G374ltigkeit der Tagesordnungspunkte 5 bis 8 und zu den Tagesordnungspunkten 4, 10 und 11 374ber die Kosten des Verfahrens zu sei-nem Nachteil entschieden hat. Das Landgericht hat die Erledigung des Anfechtungsverfahrens zum Ta-gesordnungspunkt 9 festgestellt, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers als unzul344ssig verworfen und dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwer-de des Antragstellers, mit der er die gegen374ber dem Landgericht gestellten An-tr344ge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht m366chte die Entscheidung des Landgerichts aufheben und das Verfahren an das Landgericht zur374ckverwei-sen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1991, 306), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 2004, 427), des OLG Zweibr374cken (ZMR 2005, 407), des OLG Frankfurt vom 24. Dezember 2005, juris, und des OLG Saarbr374cken (NZM 2006, 228) gehin-dert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-gelegt. 6 II. Die Vorlage ist gem344337 247 62 Abs. 1 WEG, 247 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F., 247 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG statthaft. Das vorlegende Ge-richt meint, der Antragsteller habe sich auch nach Ablauf der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts der Beschwerde der Beteiligten zu 3 anschlie337en k366nnen. Weil es weiterer Feststellungen bed374rfe, sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren dorthin zur374ckzuverweisen. 7 - 5 - III. Die Vorlage f374hrt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdege-richts und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 8 1. a) Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zul344ssig. Die An-schlussbeschwerde wird von der Zivilprozessordnung in 247 567 Abs. 3 ZPO aus-dr374cklich zugelassen. F374r 247247 43 ff. WEG a.F., die auf das im vorliegenden Ver-fahren anzuwendende Recht gem344337 247 62 Abs. 1 WEG weiterhin Anwendung finden, gilt nichts anderes (BGHZ 71, 314, 315 f.; 95, 118, 123 f.). Ein Unter-schied zwischen den Verfahren nach 247 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WEG a.F. einer-seits und den Verfahren nach 247 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. andererseits, der zum Ausschuss der Anschlussbeschwerde in Anfechtungssachen f374hrte, be-steht nicht. Die von dem Kammergericht in der genannten Entscheidung be-gr374ndete abweichende Meinung geht fehl. Diese Meinung geht zwar zutreffend davon aus, dass die Anfechtungsfrist von 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. im Inte-resse der Rechtssicherheit das Recht zur Anfechtung zeitlich beschr344nkt. Dar-aus folgt jedoch nicht, dass ein Wohnungseigent374mer, der einen Beschluss rechtzeitig angefochten hat, sich der Beschwerde der 374brigen Wohnungseigen-t374mer nicht anschlie337en kann. 9 b) Anschlussrechtsmittel haben Bedeutung in Rechtsmittelverfahren, in denen das Verbot der reformatio in peius gilt. Das Verbot wirkt sich aus, wenn einer Klage oder einem Antrag nur teilweise stattgegeben wird. Legt einer der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ein, ist der Rechtsmittelgegner ohne die Zulassung des Anschlussrechtsmittels auf die Ver-teidigung der angefochtenen Entscheidung beschr344nkt, obwohl die angegriffene Entscheidung auch zu seinem Nachteil ergangen ist. Um einer solchen Be-schr344nkung zu entgehen, m374sste auch er das gegen die ergangene Entschei-dung zul344ssige Rechtsmittel einlegen, obwohl er im Hinblick auf den erreichten Teilerfolg bereit ist, von der Verfolgung seines weitergehenden Rechtsschutz- 10 - 6 - ziels Abstand zu nehmen. Dem soll durch die Zulassung der Anschlussbe-schwerde entgegengewirkt werden (BGHZ 86, 51, 53 f.). c) Das gilt auch f374r das Anfechtungsverfahren nach 247 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. Aus 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. folgt nichts anderes. Die Aus-schlussfrist von 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. ist materiell-rechtlicher Natur (Se-nat, BGHZ 139, 305, 306 m.w.N.). Ihr Ablauf f374hrt zur Unanfechtbarkeit der von den Wohnungseigent374mern getroffenen Beschl374sse. Damit hat der Ablauf ver-fahrensrechtlicher Fristen, im vorliegenden Fall der in 247 45 Abs. 1 WEG a.F. bestimmten Frist, nichts zu tun (Jacoby, ZMR 2005, 321, 322). Der Ablauf der von dem Verfahrensrecht bestimmten Beschwerdefrist f374hrt nicht zur Unan-fechtbarkeit der von den Wohnungseigent374mern gefassten Beschl374sse, son-dern setzt deren Anfechtung voraus. Diese l344sst die in 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. bestimmte Rechtswirkung entfallen. 11 d) Dass die f374r ein Rechtsmittel geltende Frist vers344umt wird, kann zur Rechtskraft einer Entscheidung und damit zur Bestandskraft einer Entschei-dung 374ber die G374ltigkeit eines Beschlusses f374hren. Das gilt jedoch nur nach Ma337gabe des Verfahrensrechts. Dieses l344sst gegen die Vers344umung einer Rechtsmittelfrist grunds344tzlich sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, vgl. 247 22 Abs. 2 FGG, als auch - bei teilweisem Unterliegen - die An-schlie337ung an ein Rechtsmittel des Gegners. Solange nach dem Verfahrens-recht die Anschlie337ung an das Rechtsmittel des Gegners stattfindet, tritt die Rechtskraft einer Entscheidung nicht ein, vgl. 247247 567 Abs. 3, 574 Abs. 3, 524 Abs. 2, 554 Abs. 2 ZPO. F374r eine 334bertragung der materiell-rechtlichen Aus-schlussfrist von 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. auf das Recht zur Anschlie337ung fehlt es an einer Grundlage (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB [2005], 247 45 WEG Rdn. 25; a.M. Niedenf374hr/Schulze, WEG, 6. Aufl. 247 45 Rdn. 27; Merle in B344r-mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 45 Rdn. 112). 12 - 7 - Es besteht auch keine Gesetzesl374cke, die im Wege einer entsprechen-den Anwendung des materiellen Rechts zu schlie337en w344re. Ob die Beschl374sse der Wohnungseigent374mer nach materiellem Recht bestandkr344ftig werden, ist allein davon abh344ngig, ob sie innerhalb der von diesem Recht bestimmten Frist angefochten werden. Erfolgt die Anfechtung innerhalb der in 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. bestimmten Frist, kommt ihr keine weitere Wirkung mehr zu. Die Fra-ge, zu welchem Zeitpunkt ein angefochtener Beschluss aufgrund der Rechts-kraft einer Entscheidung 374ber seine G374ltigkeit bestandskr344ftig wird, wird im Fal-le der rechtzeitigen Anfechtung allein von dem Verfahrensrecht beantwortet (Jacoby, aaO, 322). F374r dessen Erg344nzung besteht weder Anlass noch Raum. 13 2. Die Zul344ssigkeit der Anschlussbeschwerde scheitert nicht daran, dass auch die Beteiligte zu 2 die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten hat und nicht ebenfalls Anschlussbeschwerde erhoben hat. Die f374r die Zul344ssigkeit der Anschlussbeschwerde des Antragstellers notwendige verfahrensrechtliche Identit344t der Beteiligten (Jacoby, aaO, 323) ist gegeben. Der Anfechtungsantrag ist von dem Antragsteller gegen die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374-mergemeinschaft erhoben worden. Aus deren Kreis ist die Beteiligte zu 2 da-durch ausgeschieden, dass sie dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers mit gleich lautenden Antr344gen beigetreten ist. Hierdurch ist sie notwendige Streit-genossin des Antragstellers geworden (Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu 247247 43 ff. WEG, Rdn. 47). Hieran hat sich nicht dadurch etwas ge344ndert, dass das Amtsgericht die von ihr gestellten Antr344ge zur374ckgewiesen hat. 14 IV. Eine abschie337ende Entscheidung ist dem Senat nicht m366glich. Aus die-sem Grund ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. 15 - 8 - Ob die von der Beteiligten zu 4 f374r die Jahre 1999 bis 2001 erstellten Ab-rechnungen ordnungsm344337iger Verwaltung entsprechen (TOP 5 bis 7), kann schon deshalb nicht gepr374ft werden, weil sich die Abrechnungen nicht bei den Akten befinden. Von der Ordnungsm344337igkeit dieser Abrechnungen h344ngt wie-derum ab, ob die Zuerkennung einer weiteren Verg374tung der Beteiligten zu 4 f374r die Erstellung dieser Abrechnung (TOP 8) ordnungsgem344337er Verwaltung ent-sprochen hat. 16 Solange das nicht festgestellt ist, kann auch nicht festgestellt werden, ob die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin der Eigent374mergemeinschaft dem Grundsatz ordnungsgem344337er Verwaltung entsprochen hat (TOP 4). Dass der Zeitraum ihrer Bestellung durch den Beschluss vom 8. September 2004 zwischenzeitlich abgelaufen ist, l344sst das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Ordnungsm344337igkeit des Bestellungsbeschlusses schon im Hinblick auf die notwendige Entscheidung 374ber die Kosten des Verfahrens nicht entfallen. 17 Ebenso verh344lt es sich mit dem zu TOP 9 gefassten Beschluss. Was es mit dem gerichtlichen Verfahren auf sich hat, zu dessen F374hrung die Beteiligte zu 4 erm344chtigt wurde, ist nicht festgestellt. Der Beschluss der Wohnungseigen-t374mer nimmt Bezug auf eine "beiliegende" schriftliche Aufstellung der mit der Verfahrensf374hrung zu beauftragenden Rechtsanw344ltin. Diese Aufstellung ist nicht zu den Akten gereicht worden; der Vortrag der Beteiligten zu 3 zu dem anh344ngig gemachten Verfahren ist widerspr374chlich. 18 Schlie337lich kann ohne weitere Feststellungen auch nicht gepr374ft werden, aus welchem Grund der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 19 - 9 - zu tragen hat, soweit dieses im Hinblick auf die Anfechtung der zu den Tages-ordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschl374sse 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.03.2009 - 29 T 149/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.09.2009 - 16 Wx 63/09 -
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