BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/11 vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg (Einzelrichterin) vom 14. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt aus 374bergegangenem Recht auf Grund eines Un-terhaltsfestsetzungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-ner. Er hat den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses bean-tragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zur374ckgewiesen, da die vorgelegte, nach 247 724 Abs. 2 ZPO erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung sei nur bedingt tituliert, n344mlich unter der Voraussetzung, dass und 1 - 3 - soweit Unterhaltsvorsch374sse erbracht w374rden. Erforderlich sei daher eine voll-streckbare Ausfertigung nach 247 726 Abs. 1 ZPO. 2 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch die Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt der Gl344ubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ein-zelrichterin entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-den hat. 4 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte 374ber die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern h344t-te das Verfahren gem344337 247 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer 374bertragen m374s-sen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in juris). 5 - 4 - 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an die Einzel-richterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 6 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 20.09.2010 - 9a M 21355/10 - LG L374neburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 5 T 95/10 -
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