BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 151 /12 vom 4. Juli 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2329 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 2 Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser ver schenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück voll strecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck de r Vollstreckung als fortbestehend fingiert. ZPO § 867 Abs. 1 Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Za h- lung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel. ZPO § 720a Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangs vollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12 - OLG Schleswig AG Reinbek - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Ju l i 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechts beschwerde de s Beteilig ten zu 1 werden der B e- schluss des 2 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 18 . Juli 2012 und die Beschlüsse des Amts - gerichts Reinbek - Grundbuchamt - vom 26 . Juni 2012 und 4. Juli 2012 aufgehoben. D as Grundbuchamt wird angewiesen , den Antrag des Beteiligten zu 1 nicht aus den Gründen der Beschlüsse vom 26. Juni 2012 und 4. Juli 2012 und - sofern der Antrag nach § 867 Abs. 2 ZVG ergänzt wird - auch nicht aus den Gründen des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinische n Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2012 zurückzuweisen . Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 40 .000 - 3 - Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des im Juni 2003 verstorbenen C . H. B. (im Folgenden: Erblasser) . Die Beteiligte zu 2 lebte mit dem Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Erblasser und die Bet eiligte zu 2 waren Miteigentümer der im B e- schlusseingang bezeichneten Grundstücke und zwar zu je ½ Anteil an einem Hausgrundstück (Grundbuchblatt 298) und zu je 1/6 Anteil an eine r Wegepa r- zelle (Grundbuchblatt 299) . Mit notariellem Vertrag vom 30. März 200 3 übertrug der Erblasser seine Miteigentumsanteile auf die Beteiligte zu 2, die nach den im September 2003 erfolgten Eintragung en nunmehr Alleineigentümerin des Hausgrundstücks und zu 1/3 Miteigentümerin der Wegeparzelle ist. Der Beteiligte zu 1, der inf olge der Erba usschlagung durch die Beteiligte zu 2 Alleinerbe ist, machte gegen die se als Beschenkte einen Pflichtteilsergä n- zungsanspruch nach § 2329 BGB geltend . Die Beteiligte zu 2 wurde verurteilt, zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs des Beteiligt en zu 1 auf Pflich t- e- ckung in die von dem Erblasser übertragenen Miteigentumsanteile zu dulden, und für den Fall, dass und soweit der Vollstreckungserlös nicht ausreicht, Za h- lung an den Beteiligten zu 1 zu leisten. Der Beteiligten zu 2 wurde gestattet, die n- den. Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte zu 1 hat unter Vorla ge einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils sowie eines Zustellungsnachweises bei dem Grundbuchamt bean - 1 2 3 4 - 4 - tragt, im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO wegen der A n- sprüche in Höhe von s- h ypothek an den von dem Erblasser an die Beteiligte zu 2 übertragenen Mite i- gentums an teilen einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewi e- sen, weil auf Grund des Duldungstitels eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden könne. Das Oberlandesgeric ht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteili g- te zu 1 seinen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Antrag wegen fehlender Vol l- streckungsvoraussetzungen zu Recht z urückgewiesen worden sei. Der Vol l- streckungst itel könne nicht allein Grundlage für die Eintragung einer Zwangsh y- pothek nach § 867 ZPO sein. Eine Verurteilung zur Duldung der Zwangsvol l- streckung sei nämlich nicht auf Zahlung gerichtet und könne des halb wed er nach § 1113 BGB noch nach § 867 ZPO durch eine Hypothek abgesichert we r- den. Der davon zu unterscheidende Fall, dass die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung eine Geldforderung absichere, liege hier nicht vor, weil der Anspruch nach § 2329 BG B nicht auf Zahlung, sondern auf die Herausgabe des Geschenk s zum Zwecke der Befriedigung eines Pflichtteils ergänzungsa n- spruch s gerichtet sei. Demgemäß fehle es auch an den Voraussetzungen für eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO . D er Vollstreckung santrag sei ferner zurück zuweisen , weil der Beteiligte zu 1 nicht gemäß § 867 Abs. 2 ZPO bestimmt habe, wie der H aftungsbetrag auf die zu belastenden Miteige n- tumsa n teile aufzuteilen sei. 5 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig . Das Rechtsmi t- tel ist begründet . Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Rechtsverle t- zung. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass i m Grundbuchverfahre n zu prüfen ist , ob das von dem Gläubiger vorgele g- te Urteil ein für die beantragte Eintragung einer Sicherungs hypothek nach § 867 ZPO (Zwangshypothek ) geeigneter Titel ist. D ie Eintragung einer Zwangshyp o- thek ist zugleich Grundbuchgeschäft und Vollstreckun gsmaßnahme, für deren Vornahme das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen hat (Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313 und vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 394). Das Grun dbuchamt hat nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt (Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396). D a s gilt eben so, wenn - wie hier - die Eintragung einer Zwan gs hypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ZPO beantragt wird . A uch die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen sind solche der Zwangsvollstreckung , für welche die gesetzlich bestimmten V o- raussetzungen vorliegen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 14/05, Rpfleger 2005, 547, 5 48; Fölsch, NJW 2009, 1128 , 11 29 ; MünchKomm - ZPO/Götz, 4. Aufl., § 720a Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl. , § 720a R n. 6) ; deren Vorliegen hat das Grundbuchamt festzustellen. 6 7 8 - 6 - 2. Beschwerdegericht und Grundbuchamt haben nicht erörtert, ob die beantragte Eintragung einer Zwangshypothek in die von dem Erblasser auf die Beteiligte zu 2 übertragenen Miteigentumsanteile de shalb unzulässig ist, weil es diese Anteile nicht mehr gibt und bei dem Hausgrundstück infolge der Verein i- gung aller Anteile in der Hand der Beteiligten zu 2 überhaupt kein Miteigentum nach § 1008 BGB mehr besteht. Tatsächlich schließen diese Folgen der Üb e r- tragung der Anteile die beantragte Vollstreckung nicht aus. a) Allerdings ist die Belastung eines früheren , nicht mehr be stehenden Miteigentumsanteils grundsätzlich unzulässig . § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO schließt die Zwangsvollstreckung in einen Bruchte il eines im Alleineigen tum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt, NJW - RR 1988, 463, 464; OLG Oldenburg, ZIP 1996, 175). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstr e- ckung in einen solchen Anteil nach § 8 6 4 Abs. 2 Fall 2 ZPO lie gen hier nicht vor. Zulässig is t danach die Vollstreckung in einen solchen Bruchteil , wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Br u chteil als solcher belastet ist . So verhält es sich , wenn der Bruchteil zur Zeit der Bela s- tung (nach § § 1106, 1114, 1192, 1199 BGB ) in dem Anteil eines Miteigent ü- mers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben (vgl. Zoll in Schuschke/Walker , Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 864 Rn. 5; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 864 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 864 Rn. 7). Die hier beantragte erstmalige Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums der Beteiligten zu 2 ist dagegen auch nach di e- ser Vorschrift grundsätzlich nicht zulässig (OLG Schleswig, F GPrax 2011, 69, 70). b) Eine entsprechende Anwendung des § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO für e i- nen Vollstreckungszugriff in den nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil wird allerdings in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt. Ist der Miteige n- 9 10 11 - 7 - tumsanteil in anfec htbarer Weise (nach §§ 3 ff . AnfG) erworben worden , so wird für die von dem Schuldner zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen der über - tragene Miteigentumsanteil als fortbestehend fingiert und die Zwangsvoll - streckung in d ies en Anteil zugelassen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/ 83 , BGHZ 90, 207, 214; OLG Celle, OLGR 2005, 15, 16). Dasselbe ist in den Fällen der Vermögensübernahme nach § 419 BGB aF anerkannt wo r- den, wenn der Übernehmer d urch diese Alleineigentümer eine s Grundstücks gewor den war; d er Übernehmer hatte dann die Zwangsvollstreckung in den ihm über tragenen Miteigentumsa nteil an dem Grundstück zu dulden, weil ander n- falls eine Vollstreckung aus einem Urteil, das den Übernehmer gemäß § 419 Abs. 2 BGB aF zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das übernommene Vermögen verurteilt hatte, nicht möglich gewesen wäre (OLG Jena, JW 1935, 3647, 3648). Die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in d en ehemaligen Miteigentumsanteil des Erblassers ist schließlich bejaht worden, wenn der Erbe, der mit dem Erbfall Alleineig entümer geworden ist, infolge einer von ihm gel tend gemachten Haftungsbeschränkung nach § 1 9 90 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Glä u- biger den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangs - vollstreckung herauszugeben hat ( OLG Schleswig , FGPrax 2011, 69, 70). Aus dem Vorstehenden ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass ein früherer Miteigentumsanteil in der Zwangsvollstreckung als fortbestehend fi n- giert wird, wenn die Haftung des jetzigen Alleineigentümers auf den früheren Miteigent umsanteil beschränkt ist. So verhält es sich auch bei dem hier vor - liegenden T itel zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 Abs. 1 BGB . Der Beschenkte ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, das Geschenk zum Z wecke der Befriedigung des Pflich t- teilsberechtigten wegen des Geldbetrags, den dieser nicht nach § 2325 BGB von dem Erben beanspruchen kann, nach den Vorschriften über die ungerecht - fertigte Bereicherung herauszugeben. Er hat - wie in den Fällen einer auf den 12 - 8 - Nachlass beschränkten Erbenh aftung nach §§ 1973, 1990 BGB - die Zwang s- vollstreckung in d en geschenkten Vermögensgegenst a nd , um d en er bereichert ist , wegen des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Geldbetrags zu dulden (BGH, Urteile vom 4. Juni 195 5 - IV ZR 183/54, BGHZ 17, 336, 339 und vom 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 282). Die Durchsetzung diese s Anspruch s kann auch hier nur dadurch erfolgen, dass der von dem Er b- lasser geschenkte Miteigentumsanteil für die Befriedigung des Pflic htteilsb e- rechtigten als noch bestehen d fingiert wird. 3. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek können - ent - gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldford e- rung lautende Titel sein. Letzteres ist allerdings streitig. a) Nach einer A uffassung (KG, KGJ 29, A 247, 249; KGJ 37, A 303, 306; OLG Frankfurt, NJW - RR 1988, 463, 464; Hintzen, ZIP 1991, 474, 476; ders. in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstrecku ng, - versteigerung, - verwaltung, Rn. 10 , 18; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl ., h ; Wie czorek/ Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 867 Rn. 20 ) soll ein solcher Titel allein keine hinreichende Grundlage für die Eintragung einer Zwangsh ypothek auf dem Grundstück des Schuldners sein . Der Anspruch des Gläubigers auf Dul dung der Zwangsvollstreckung könne , da er nicht auf Zahlung ge richtet sei , weder nach § 1113 BGB noch nach de n im Abschnitt über die Zwangs vollstreckung wegen Geldforderun gen stehenden §§ 866, 867 ZPO Grundlage einer Hyp o- thek sein (KG, aaO; OLG Frankfurt, aaO). Anders soll es sich nach dieser A n- sicht nur dann verhalten , wenn dem Gläubiger nicht nur der titulierte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung , sondern zugleic h eine voll streckbare Geldforderung gegen einen Dritten zusteh e , weil dann die auf Grund des Du l- dungstitels einzutragende Zwangshypothek die Geldforderung gegen den Dri t- 13 14 - 9 - ten sicher e (vgl. KG, HRR 1930, Nr. 67; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvol l- streckung, - versteigerung, - verwaltung, aaO; Hügel/Wilsch, aaO ) . b) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass nicht nur ein unmittelbar auf Zahlung, sondern auch ein auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ei - ner Geldforderung lautende r Titel eine geeignete Grund lage für die Eintragung einer Zwangshypothek se i (Hk - ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 867 Rn. 4; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl., § 720a Rn. 2). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass unter einer Gel d- forder ung im Sinne der §§ 803 ff. ZPO nicht nur eine auf Leistung in Geld g e- richtete Forderung, sondern auch die Haftung für eine Geldleistung zu ver - stehen sei (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ 103, 30, 37; BayObLG, Rpfleger 1995, 30 5 ) , weshalb auch aus einem Du l- dungstitel die Vollstreckung in das haftende Grundstück nach §§ 866, 867 ZPO durch Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen könne (Rosenberg/Gaul/ Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 69 Rn. 5 i . V . m . § 48 Rn. 6; Walker in Schusch ke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 720a Rn. 2 i . V . m . vor §§ 803 bis 882a Rn. 3). c) Die Rechtsfrage ist in d iesem Sinn e zu entscheiden. Das Beschwe r- degericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass in den von dem Senat ( Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, aaO) und dem ehemal i- gen Bayerischen Obersten Landgericht ( Rpfleger 1995, 305 ) entschiedenen Fällen, den Zwangshypotheken auch Zahlungstitel zugrunde lagen . Dieser U m- stand rechtfertigt jedoch nicht den daraus von dem Beschwerdegericht gezog e- nen Schluss, dass einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO - wie einer Ve r- kehrshypothek nach §§ 1113 ff. BGB - stets ein vollstreckbarer Zahlungsa n- spruch zugrunde liegen mü ss e , eine Zwangshypo thek nach § 867 ZPO also 15 16 - 10 - nicht allein wegen eines titulierten Duldungsanspruchs eingetragen werden k önne . Dies e Auffassung widerspricht dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Systematik der Zivilprozessordnung. D as Duldungs urteil hat die Aufgabe, e ine Vollstreckung zu ermöglichen, die in ihrem Umfang der vom materiellen Recht bestimmten Haftung für den Anspruch entspricht (Lent, ZZP 70 (1957), 401, 411). Dient der Duldungstitel der Befriedi gung einer Geldforderung, so ist die Verurteilung des Schuld ners zur Duldung (statt zur Zahlung) allein dem U m- stand geschuldet, dass sich dessen Haftung auf bestimmte Gegenstände b e- schränkt. Da die Zivilprozessordnung zudem die Duldungs - und Zahlungs a n- sprüche in ihrer Vollstreckbarkeit ( vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) weitgehend gleichstellt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ 103, 30, 37 unter Verweisung auf RGZ 103, 137, 139), erfolgt auch die zwangs - weise Durchsetzung eines Duldungsanspruchs , der auf Zahlung einer Geld - summe gerichtet ist , nach den §§ 803 ff. ZPO und nicht nach den nicht passen - den §§ 883 bis 898 ZPO. Der Duldungsanspruch wird demzufolge bei der Vol l- streckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung (§ 803 ZPO) und bei der in das unbewegliche Vermögen nach der Vorschrift in § 866 ZPO voll - streckt , was dem Gläubiger auch die Möglichkeit zur Pfändung durch Ein - tragung einer Zwangshypothek eröffnet (vgl. RGZ 103, 137, 139). 4 . Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht auch die Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aus einem Titel, durch den der Schuldner wegen eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt worden ist . a) Das Beschwerdegericht beruft sich auf den Wortlaut der Vorschrift , nach dem der Gläubiger aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vol l- streckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur L eistung von Geld verurteilt 17 18 19 - 11 - worden ist , ohne S icherheitsleistung Pfändungen ausbringen lassen darf . Nach seiner Ansicht, die auch im Schrifttum geteilt wird, muss ein zur Sicherungsvol l- streckung geeignete s Urteil auf Leistung in Geld lauten (Fölsch, NJW 2009, 1128, 1129; MünchKomm - ZPO/Götz, 4. Aufl., § 720a Rn. 2) . Titel auf Duldung der Zwangs v ollstreckung in ein Grundstück sollen daher nicht der Sicherung s- vol lstreckung unterl iegen (PG/Kroppenberg, ZPO , 5. Aufl., § 720a Rn. 2). Dem steht die Ansicht gegenüber, dass die Sicherungsvollstreckung lediglich eine besondere, allein die Sicherung des Gläubigers durch rangwahrende Pfändung bezweckende Vollstreckungsmaßn ahme sei, auf welche die Vorschriften über die Z wangsvollstreckung wegen Geldforderungen ( §§ 802a bis 882a ZPO ) a n- zuwenden seien . Zu den Geldforderungen im Sinne des Zwangsvollstreckung s- recht s gehörten auch bei der Sicherungsvollstreckung nicht nur die For deru n- gen auf Leistung in Geld, sondern ebenso auch die auf Duldung der Zwang s- vollstreckung wegen einer Geldforderung gerichteten Ansprüche (BayObLG, Rpfleger 1995, 305; Hartmann in Baumbach/Lauter bach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 720a Rn. 3; Stein/J onas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO , 34. Aufl., § 720a Rn. 1; Wieczorek/Schütze/ Heß, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 720a Rn. 2). b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Richtig i st allerdings, dass der Wortlaut des Gesetzes nur die (gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren) Urteile nennt, durch die der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist. Der allein auf den Wortlaut der Vorschrift in § 720a ZPO gestütz te Schluss de s Beschwerdegerichts entspricht aber nicht dem von der Norm verfolgten Zweck ; dieser gebietet eine entsprechende Anwendung auf Urteile, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs v erurteilt worden ist. Mit der Sich e- rungsvollstreckung nach § 720a ZPO sollte für den Gläubiger bereits auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine dem Arrest ver gl eichbare Sicherung 20 - 12 - ges chaffen werden (BT - Drucks. 7/2729, S. 45 und 7/5250, S. 16 ). D ie Vorschrift vervollständigt den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05, NJW - RR 2007, 416). Der Gläubiger soll nach § 720a ZPO auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Titels - auch ohne vorher i- ge Sicherheitsleistung - das Schuldnervermögen arrestieren können ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 14/05, Rpf leger 2005, 547, 548). Das B e- dürfnis, den Gläubiger , der einen vorläufig vollstreckbaren Titel erstritten hat, vor wirtschaftlichen Verlusten durch für ihn nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners (Veräußerungen oder Verpfändungen des haftenden Grundstü cks) oder durch andere Gläubiger des Schuldners ( z wischenzeitliche Pfändungen des haftenden Grundstücks) zu schützen, besteht bei den Zahlungs - und bei den Duldungstiteln gleichermaßen. Vor dem Hintergrund des mit § 720a ZPO verfolgten Zwecks ist es für di e Zulässigkeit der Eintragung eine r Zwangs - hypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung gleichgültig, ob der Schuldner nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil unmittelbar Zahlung schuldet oder nur die Vollstreckung in das ihm gehörende Grundstück wegen e ines auf Geld g e- richteten Anspruchs zu dulden verpflichtet ist. IV. 1. D er Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht durch eine Anordnung zur Eintragung der beantragten Zwangshypotheken unter Aufhebung der ange - fochtenen Beschlüsse stattgegeben werden. D as Gr undbuchamt konnte dem ihm vorliegenden Antrag schon deshalb nicht entsprechen, weil es an der nach § 867 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschrieben en Bestimmung d es Gläubigers fehlte, wie der im Urteil bestimmte Haftungsbetrag auf die mit Zwangshypotheken zu 21 - 13 - belaste nden Miteigentumsanteile ver teilt werden sollte. Eine solche Verteilung ist zwingend, weil das Gesetz eine Gesamtzwangshypothek nicht kennt ( Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 314; BGH, B e- schluss vom 14. März 1991 - IX ZR 300/90, NJW 1991, 2022). In diesen Fällen kommt auch eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO durch das Grundbuchamt nicht in Betracht, weil nicht ein der Eintragung der Zwangshyp o- theken entgegenstehendes Hindernis vorliegt, sondern es an einer Vorausse t- zung für den Beginn der Zwangsvollstreckung fehlt, was zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags führt (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 313 ff.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nicht gemäß § 74 Abs. 2 FamFG zurü ckzuweisen, weil sowohl das Grundbuchamt als auch das B e- schwerdegericht einen Hinweis ( vormals analog § 139 Abs. 1 ZPO, nunmehr gemäß § 28 Abs. 2 FamFG) auf den vo n dem Gläubiger leicht zu behebenden Mangel unterlassen haben. Der Senat hat bereits ausgefüh rt, dass in diesen Fällen eine Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts in Betracht kommt (Be - schluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 315). Liegt ein solches Vollstreckungshindernis vor, so sind das Grundbuchamt und im Beschwerd e- verfahren auch d as Beschwerdegericht grundsätzlich verpflichtet, vor einer Z u- rückweisung des Antrags den Gläubiger auf diesen Mangel hinzuweisen (vgl. BayObLG, R pfleger 2005, 250, 251; OLG Jena, Rpfleger 2002, 355, 356, OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2011 - 20 W 1 28/11, Rn . 9 juris; KEHE/ Hartmann, G rundbuchrecht , 6. Aufl., § 18 GBO Rn . 76; PG/Zempel, ZPO, 5 . Aufl., § 867 Rn. 22; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rn. 46; Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn . 65.1). Davon konnte das Beschwerdegericht hier von sei nem Rechtsstandpunkt aus zwar absehen, we il ein solche r Hinweis bei einem bereits aus einem and e- 22 23 - 14 - ren Rechtsgrund zurückzuweisenden Antrag entbehrlich ist . Die Folgen eines unterbliebenen Hinweises , der - wäre er erteilt worden - nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde zu einer Beseitigung des Mangels geführt hätte , sind von dem Rechtsbeschwerdegericht aber dadurch zu beheben , dass die auf Rechtsfehlern beruhenden Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Grundbuchamts aufz uheben sind und die Sache an das Grundbuchamt zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage eines von dem Gläubiger um die Aufteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO ergänzten Antrags zurüc k- zuverweisen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 317). Dies vermag zwar an de m - von dem Eingang eines zulässigen Vollstreckungsantrags abhängigen - Rang de r einzutragenden Zwangshypothek nichts zu ändern , ver meidet aber die übrigen Härten aus der Zurückweisung des Rechtsmittels (vg l. Meyer - Stolte, Rpfleger 1983, 102) . - 15 - V. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 131 Abs. 3, 7 KostO). Von einer Anor d- nung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird abgesehen . Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 26.06.2012 - Grundbücher von Stapelfeld Blatt 298, 299 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2012 - 2 W 63/12 - 24
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