BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/12 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schne ider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2012 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 29.813,13 Gründe: I. Die Beklagte ha t gegen das ihr am 7. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. September 2011 fristgerecht Berufung eing e- legt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 9. Januar 2012 verlä n- gert worden. Die Übertragung der per Fax übermitt elten, aus 13 Seiten best e- henden Berufungsbegründung hat ausweislich des Protokolls des Empfangsg e- 1 - 3 - rätes des Berufungsgerichts am 9. Januar 2012 um 23.52 Uhr begonnen und bis zum 10. Januar 2012 0.00 Uhr gedauert. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antra gs auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit der Übermittlung der Berufungsbegründung um 23.50 Uhr begonnen und angesichts seiner bi s- herigen Erfahrungen mit der Übermittlung von T elefaxschriftsätzen an das B e- r u fungsgericht darauf vertrauen dürfen, dass pro Seite nur zwischen 22 und 33 Sekunden benötigt würden und deshalb eine fristgerechte Übermittlung siche r- gestellt sei. Die längere Übertragungsdauer von rund 40 Sekunden je Seite müsse deshalb auf einer von ihm nicht zu erkennenden und nicht zu verantwo r- tenden Leitungsstörung beruhen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Den Prozessbevollmäc h- tigten der Beklagten treffe ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, weil er mit der Übermittlung zu spät begonnen habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte mit der Belegung des Faxgerätes durch eine andere Sendung rechnen und deshalb früher als 23.50 Uhr mit der Übersendung beginnen müssen. Die von ihm vorgelegten Sendeberichte mit kürzeren Übermittlungszeiten seien nicht aussagekräftig, weil es sich nicht um Telefaxsendungen an ein Gericht zur Nachtzeit handele. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 2 3 - 4 - 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerd e ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entsche i- dung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Berufung sbegründung nicht fristgerecht erfolgte. Die Frist endete mit dem Ablauf des 9. Januar 2012. Die Berufungsbegründung ist aber erst mit der vollständigen Übermittlung am 10. Januar 2012 , 0.00 Uhr und damit verspätet eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Begründungsfrist bereits abgela u- fen, weil um 0.00 Uhr der auf den Fristablauf folgende Tag begann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 VII ZR 320/03, NJW 2005, 678 unter II 1 mwN). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch ein der Wiedereinsetzu ng entgegenstehendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung darin gesehen, dass er nicht die Belegung des gerich t- lichen Faxgeräts mit anderen Sendungen in Betracht gezogen und deshalb eine zusätzliche Zeitreserve einka lkuliert hat. Ein etwaiges Verschulden des Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten in dieser Hinsicht ist für die Fristversä u- mung nicht ursächlich geworden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Denn das Faxgerät des Berufungsgerichts war, wie sich aus dem Pr otokoll des Em p- fangsgeräts ergibt, in der maßgeblichen Zeit nicht durch andere Sendungen belegt; die letzte vor der Berufungsbegründung der Beklagten an das Ber u- 4 5 6 7 - 5 - fungsgericht übermittelte Sendung hatte um 23.48 Uhr begonnen und war nach 1 Minute 46 Sekunden beendet worden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner dem Vortrag der Beklagten zur ungewöhnlich langen Übertragungsdauer des Faxschreibens mit der Ber u- fungsbegründung keine Bedeutung beigemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tr ifft den Rechtsa n- walt kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung etwa wegen technischer Störu n- gen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen einen Zeitraum bea n- sprucht, mit dem er ni cht rechnen musste (BGH, Urteil vom 25. November 2004 VII ZR 320/03, aaO unter II 2; Beschluss vom 6. April 2011 XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 8 f.) . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der B eklagten von einem solchen Fall auszugehen. Denn aus den von ihr vorgelegten Sendungsprotokollen des Faxgeräts ihres Prozessbevollmächtigten ergibt sich, dass andere Faxsendungen, die von di e- sem Gerät aus an das Berufungsgericht übermittelt worden sind, ei ne wesen t- lich kürzere Übertragungsdauer benötigt haben, bei der en Zugrundelegung die rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründung sichergestellt gewesen w ä- re. Anders als das Berufungsgericht meint, waren die kürzeren Übertragung s- zeiten der Vergleichss endungen nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich nicht um zur Nachtzeit an ein Gericht gerichtete Faxschreiben gehandelt hat. Für die Annahme, dass die Übersendung eines Faxschreibens an ein Gericht zur Nachtzeit auch dann generell eine längere Übertragu ngszeit benötigt, wenn das Empfangsgerät nicht belegt ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Empfangsprotokoll des Faxgerätes des Berufungsgerichts, 8 9 10 - 6 - dass andere Sendungen in den Abend und Nachtstunden des 9. Januar 2012 wesent lich schneller übermittelt worden sind als die Berufungsbegründung des Beklagten so etwa um 22.43 Uhr eine 44 seitige Sendung in 13 Minuten 39 Sekunden und um 23.48 Uhr eine fünfseitige Sendung in 1 Minute 47 Sekunden. Der Prozessbevollmächtigte der Bekl agten durfte daher darauf vertrauen, dass die Übermittlung der Berufungsbegründung innerhalb der übl i- chen Übertragungsdauer entsprechend seiner glaubhaft gemachten Erfa h- rungswerte erfolgen würde; an der möglicherweise auf Leitungsstörungen ber u- henden l ängeren Übertragungsdauer bei der Übermittlung der Berufungsb e- gründungsschrift trifft ihn daher kein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuz u- rechnendes Verschulden. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.09.2011 - 1 HKO 883/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.02.2012 - 10 U 1681/11 -
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