BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/12 vom 21 . Februar 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 19 Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grun d- buchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Be stätigung von BGHZ 35, 135). BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d en Richte r Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland sowie den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2012 wird zurückgewi esen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist der gemeinsame Sohn des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau. Diese war als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks sowie als Mitei gentümerin zu ½ eines weiter en, gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Bete i- ligte zu 1 und seine Ehefrau leben im gesetzlichen Güterstand. Mit notariellem Erbvertrag vom 8. Juni 2006 setzte die Ehefrau den Beteiligt en zu 2 zu ihrem alleinigen Erben ein. Darüber hinaus erklärte sie in der notariellen Urkunde, sie beabsichtige ihren Grundbesitz schon zu Lebzeiten auf ihn zu übertragen. Für den Fall, dass die beabsichtigte Grundstücksübertragung nicht bis zum 30. Juni 2 010 zu notariell em Protokoll erklärt worden sei , erteilte sie dem Beteiligten 1 - 3 - zu 2 die unwiderrufliche Vollmacht, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den Grundbesitz auf sich zu übertragen und aufzulassen. Nachdem der Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 im Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass er die Übertragung des eingangs bezeichneten Grundstücks auf sich in die Wege leiten werde, wies dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2010 das Grundbuchamt darauf hin, dass die geplante Übertragung des Grun dstücks gemäß § 1365 BGB seiner Zustimmung bedürfe. Zur Begründung führte er an, dass das Grundstück nahezu das gesamte Vermögen seiner Ehef rau darstelle. D essen Wert belau fe sich auf ca. 2.500.000 hälftigen Miteigentumsante il seiner Ehefrau an der gemeinsam bewohnten I m- mobilie schätze er auf 135.000 ihr übrige s Vermögen betrage Mit notarieller Urkunde vom 6. Juli 2010 erklärte der Beteiligte zu 2 im Namen seiner Mutter, dass er das eingangs bezeichnete Grundstück unentgel t- lich auf sich übertrage und erklärte zugleich die Auflassung. Nachdem der Notar die Eigentumsumschreibung beantragt hatte, teilte er auf Aufforderung des Grundbuchamtes mit, die Vertragsparteien hätten ihm plausibel dargele gt, dass § 1365 BGB nicht zur Anwendung komme. Der Beteiligte zu 2 wurde als Eige n- tümer des übertragenen Grundstück s in das Grundbuch eingetragen. Den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Eintragung eines Amtswiderspruchs hat das Grundbuchamt abgelehnt. Die d agegen gerichtete Beschwerde ist e r- folglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Beschwer deantrag weiter. 2 3 4 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für di e Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vor. Dem Grundbuchamt hätten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eigentums um schreibung auf den Bete i- ligten zu 2 konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvorau s- setzungen des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen. Die von dem Beteiligten zu 1 in dem Schreiben vom 17. Juni 2010 genannten Wertangaben seien ohne nähere Substantiierung und Glaubhaftmachung durch Steuerunterlagen oder Gutachten erfolgt. Die positive Kenntnis des Beklagten zu 2 von den Verm ö- g ensverhältnissen seiner Mutter werde lediglich aus seiner Stellung als d eren einziges Kind hergeleitet. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und auch im Übr i- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamF G). Sie ist jedoch unbegrü n- det . Zu Recht lehnt das Beschwerd egericht es ab , das Grundbuchamt zur Ei n- tragung eines Widerspruchs anzuweisen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die Eintragung eines Widerspruchs setzt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften e i- ne Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Grundbuc h- amt hat durch die Eintragung des Beteiligten zu 2 keine gesetzlichen Vorschr i f- ten verletzt. 1. a) Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewi l- ligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Da sich die verfahrensrechtliche Bewi l- ligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das 5 6 7 8 - 5 - Recht bzw. übe r das Eigentum ableitet (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 56), hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt (Senat, Beschluss vom 28. April 1961 V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139). Eine solche Beschränkung enthält die Vo r- schrift des § 1365 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1963 V ZR 56/62, BGHZ 40, 218). Danach kann sich ein im Güterstand der Zug e- winnge meinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehega t- ten verpfli chten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen; hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er diese Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Zustimmungsbedürftig sind nicht nur Rechtsgeschäfte über das Gesamtvermögen als solches. Vielmehr können auch Rechtsgeschäft e über einen einzelnen Gegenstand § 1365 BGB unterfallen , wenn dieser Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Ve r- mögen ausmacht . Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzune h- men, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2011 V ZR 78/11, NJW 2011, 3783, 3784; BGH, Urteil vom 13. März 1991 XII ZR 79/90, NJW 1991, 173 9 ). Weitere Voraus setzung ist, dass der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Ve r- hältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senat, Urteil vom 26. Februar 1965 V ZR 227/62, BGHZ 43, 174, 177 ; Urteil vom 25. Juni 1993 V ZR 7/92, BGHZ 123, 93, 95 ). b) Da das Zustimmungserfordernis jedoch eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten (§ 1364 BGB) darstellt, kann das Grun d- buchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein 9 10 - 6 - Grundstück auch bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, dass also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorl iegt. Das Grundbuchamt ist nur dann zu einer Beanstandung gemäß § 18 GBO berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zu einer so l- chen Annahme besteht . Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vo r- liegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben s ind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1961 V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139 ff.; BayObLGZ 67, 87, 90 f.; BayOblG, MittBayNot 2000, 439; OLG Celle, NJW - RR 2000, 384; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 249; OLG Schleswig, MittBayNot 2006, 38 ). 2 . Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2 als Eigentümer des ihm von der Ehefrau des Beteiligten zu 1 übe rtragenen Grundstücks eingetragen hat, ohne die Z u- stimmung des Beteiligten zu 1 oder den Nachweis weiteren Vermögens zu ve r- langen. a) Die dem Grundbuchamt vorgelegte notarielle Urkunde vom 8. Juni 2006, in welcher die Ehefrau des Beteil igten zu 1 ihre A bsicht erklärt e , dem B e- teiligten zu 2 noch zu ihren Lebzeiten ihren gesamten Grundbesitz zu überla s- sen, und ihm eine unwiderrufliche Vollmacht zur Übertragung des Grundbesi t- zes er teil t e , gab keinen Anlass , die Verfügungsbefugnis der Ehefrau in Zweifel zu z iehen . 11 12 - 7 - Zwar liegen ausreichende konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB dann vor, wenn sich der dem Grund buchamt vorgelegten U rkunde über das Grundstücksgeschäft en t- nehmen lässt, dass sich das Rechts geschäft auf den gesamten Grundbesitz eines Ehegatten bezieht. Die notarielle Urkunde vom 8. Juni 2006 beinhaltet aber kein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB . Mit der bloße n Absichtserklärung, ihren Grundbesitz noch zu ih ren Le b- zeiten auf den Beteiligten zu 2 zu übertragen, hat sich die Ehefrau des Beteili g- ten zu 1 nicht zu einer Verfügung über die Grundstücke verpflichtet . Der Umstand, dass sie dem Beteiligten zu 2 für den Fall, dass die bea b- sichtigte Grundstücksübertr agung nicht binnen vier Jahren vorgenommen sein sollte, die unwiderrufliche Vollmacht erteilt hat, die Grundstücke auf sich zu übertragen, führt zu keiner anderen Beurteilung. In der bloßen Vollmacht s erte i- lung liegt k eine Verpflichtung zur Übereignung des Grundbesitzes. Die Vol l- machterteilung selbst bedarf auch wenn sie unwiderruflich ist und unter B e- freiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB erteilt wird nicht nach § 1365 BGB der Einwilligung des anderen Ehegatten. § 1365 BGB knüpft allein an das Ve rpflichtungsgeschäft bzw. an die Verfügung selbst an. Daher bedarf erst das von dem Vertreter ausgeführte Geschäft, wie wenn der Ehegatte es selbst vorgenommen hätte, der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Thiele, BGB [2007], § 1365 Rn. 12; MünchKomm - BGB/Koch, 5. Aufl., § 1365 Rn. 49). b) Das dem Grundbuchamt vorgelegte Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 17. Juni 2010 enthä lt ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für die A n- nahme , dass es sich bei dem mit notariellem Vertrag vom 6. Juli 2010 übertr a- genen Grundstück nahezu um das gesamte Vermögen seiner Ehefrau hande l- te. 13 14 15 - 8 - Die Angabe n des Beteiligten zu 1 zum Vorliegen des objektiven Tatb e- standes des § 1365 Abs. 1 BGB erschöpft en sich darin, dass er den Wert des übertragenen Grundstücks a uf ca. 2.500.000 i- gen Miteigentumsanteils an der gemeinsam bewohnten Immobilie auf 135.000 schätzte. Diese pauschalen , nicht erkennbar auf n achvol l- ziehbare Bewertungsgrundlagen gestützte n Behauptungen begründen keine konkreten Anhalts punkte für eine Zustimmungspflicht nach § 1365 Abs. 1 BGB. Solche Anhaltspunkte liegen nur dann vor , wenn der dem Grundbuchamt unte r- breitete Sachverhalt so plausi bel ist, dass sich ohne die Anstellung von Ermit t- lungen berechtigte Bedenken an der Verfügungsbefugnis des Ehegatten au f- drängen; dies erfordert den Vortrag konkreter, durch entsprechende Nachweise hinreichend belegter Tatsachen zu den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB. Bloße Wertangaben zum Grundbesitz des verfügenden Ehegatten re i- chen hierzu nicht aus . Darüber hinaus muss bei einem Rechtsgeschäft über einen Einzelg e- genstand der dem Grundbuchamt unterbreitete Sachverhalt konkrete Anhalt s- punkte auch d afür geben, dass der Erwerber positive Kenntnis vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts hatte oder zumindest die Verhältnisse kan n- te, aus denen sich ergab, dass das übertragene Grundstück nahezu das g e- samte Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmachte. Da es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, kann sie nur aus äußeren Tatsachen gefo l- gert werden. Im Hinblick darauf, dass das Schreiben des Beteiligten zu 1 b e- reits keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen des objektiven Tatb e- standes des § 1365 Abs. 1 BGB enthielt, kann dahingestellt bleiben, ob es auch wie das Beschwerdegericht meint an Anhaltspunkten für die erforderliche Kenntnis des Beteiligten zu 2 von den Vermögensverhältnissen se iner Mutter fehlt. Allerdings liegt bei engen Verwandten, sofern sie in Kontakt miteinander 16 17 - 9 - stehen, eine entsprechende Kenntnis nahe (OLG Celle, FamRZ 1987, 942, 944; MünchKommBGB/Koch, 5. Aufl., § 1365 Rn. 33; Bauer, MittBayNot 2006, 39, 41). IV. Die F estsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 , § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2011 - UB - 3005 - 9 - OLG Frankfurt am Main, Entsche idung vom 03.01.2012 - 20 W 297/11 - 18
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