BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 15 /1 4 v om 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2; § 233 (Fd) Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverl ässigen Bür o kräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschrift s leistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsve r- se hen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift rege l- mäßig nicht zurückgegriffen werden. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 201 4 d urch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner , die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss de s 1. Zivil senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei - brücken vom 5 . Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen . Beschwerdewert: 33.042,79 Gründe: I. Der Kläger begehrt wegen eines U n falls von den Beklagten Schadense r- satz. Das Land gericht hat de n Klage anspruch gegenüber der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) dem Grund e nach in Höhe von 50% für gerechtfertigt erklärt und gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbev ol l- mächtigten de r Beklagten am 26. April 2013 zugestellt worden. Am 24. Mai 2013, einem Freitag , ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten de r Beklagten ohne Unte r- schrift des Rechtsanwalts der Be klagten eingegangen. Am Dienstag, dem 28. Mai 2013, hat die Bedienstete der Geschäftsstelle das Fehlen der Unte r- 1 - 3 - schrift bei der Eintrag ung der Berufung festgestellt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013, dem anwaltlichen Vertreter de r Beklagten zugestellt am 6. Juni 2013, hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats auf den Mangel hingewiesen. Am 18. Juni 2013 hat d i e Beklagte eine unterschriebene Berufungsschrift beim Oberl and es gericht ein gereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumun g der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat si e vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter versäumt habe, die ihm vorgelegte Berufungsschrift zu unterschreiben und - wie geplant - persönlich zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil die Rechtsanwaltsfachangestellte B., die bereits seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigt sei und sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen habe, entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz , ohne zu kontrollieren, ob er unte r- schrieben sei, zur Post gegeben und an das Oberlandesgericht übermittelt h a- be. Hierbei handle es sich um einen einmaligen Fehler der Angestellten. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte de r Beklagten eidesst att lich versichert, dass Frau B. seit 25 Jahren in seiner Kanzlei beschäftigt sei und sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fachkraft erwiesen habe . Frau B . hat d i e Angaben unter Versicherung an Eides statt bestätigt . Mit dem angefoch tenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und darauf hingewi e- sen, dass beabsichtigt sei, die Berufung de r Beklagten als unzulässig zu ve r- w e rfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das Versäumnis des Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten, den Schriftsatz zu unterschreiben und mitz u- nehmen, die Fristversäum u n g verursacht habe. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Prozessbevollmächtigten daran kein Verschulden treffe. Die organis atorische Anweisung, alle ausgehenden Schriftsätze auf eine 2 3 - 4 - vorhandene Unterschrift zu kontrollieren, habe für sich allein nicht sichergestellt, dass trotz eines auf dem Schreibtisch vorhandenen, nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Einlegung der Beruf ung die Berufungsfrist nicht versäumt w e rde. Zu sonstigen Anweisungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Ber u- fungsfristen sei nichts weiter vorgetragen. Ob die Berufungsfrist bereits gestr i- chen worden sei, als der Schriftsatz durch die Kanzleimitarbeite rin aufgefunden worden sei, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift mitnehmen sollte, lasse sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Die al l- gemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation , ausgehende Schriftsä t- ze auf die Unte rschrift hin zu kontrollieren, verfolge nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatz auf den Postweg zu bri n- gen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 , § 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZP O statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des S enats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt d i e Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderunge n an die Sorgfaltspflic h- ten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berüc k- sichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vg l. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW - RR 2002, 1004). 4 5 - 5 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die bis zum Montag, dem 27. Mai 2013, laufende Berufung s- frist versäumt hat. Der am 24. Mai 2013 eingegangene Sc hriftsatz vom 22. Mai 2013 genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem - beim Berufungsgericht postulationsfähigen - Rechtsanwalt unterschrieben war. Da auch die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Absch riften nicht unterschrieben waren, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift nicht in Betracht (vgl. Senatsb eschl u ss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 , LM § 519 ZPO Nr. 14; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 19 85, 285 , 286 ). b) Der Beklagten ist jedoch auf den fristgerecht gestellten Antrag Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn si e letztlich ohne ein ih r zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmäc htigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO). aa) Zwar trifft, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, den Pr o- zessbevollmächtigten de r Beklagten ein Verschulden an der unterbliebenen Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 22 . M ai 201 3 , wenn er den Schrif t- satz ohne Unterschrift auf dem Schreibtisch zurückgelassen hat, anstatt ihn zu unterzeichnen und beim Berufungsgericht einzureichen. Der Proze ss bevol l- mächtigte de r Beklagten mu ss te nach Vorlage der Berufungsschrift Vorkehru n- gen dagege n tref fen, dass diese vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang ger a t e n und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht w ü rde. bb ) Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Re chtsbeschwerde zu treffend hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, da ss die 6 7 8 9 - 6 - Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschl ü ss e vom 28. N o- vember 195 7 - IV ZB 197/57 , VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 , VersR 1974, 1001, 1002). In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, da ss bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel - (Begründungs - )schrift Wiederein setzung in den vorigen Stand g e- währt werden kann, wenn der Proze ss bevollmächtigte sein Büropersonal al l- gemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Abse n- dung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senats b e- schluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7 ; BGH, Urteil vom 6. Dez ember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910 , 911 ; BGH, B e- schlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 , Ver sR 1985, 285 , 286 ; vom 23. O k- tober 1986 - VII ZB 8/86 , VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94 , VersR 1995, 479, 480 ; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 , VersR 2007, 375 Rn. 9 und vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, VersR 2007, 110 1 ; BAG , NJW 1966, 799 ; BAG , AP , § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/ Greger , ZPO, 30 . Aufl., § 233 Rn. 22). Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf ( vgl. BGH, B eschlu ss vom 23. Nov ember 1988 - VIII ZB 31/88 , VersR 1989, 209 mwN ) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwalt s- versehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der U n- terzeichnung ausgeschlossen ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Dez ember 1995 - VIII ZR 12/95, aaO ). - 7 - c c) Da ss eine solche ausreichende Unterschriftskontrolle im Büro d e s Proze ss bevollmächtigten der Beklagten best eht , hat d i e Beklagte dargelegt . Danach sind in de r Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten alle A n- gestellten angewiesen , einen Schriftsatz erst dann auf den Postweg zu geben, wenn er auf das Vorhandensein einer Unterschrift kontrolliert worden ist. Auch hat der Rechtsanwalt der Beklagten die Zu verlässigkeit seines Personals in der Befolgung von Anweisungen der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten B. zufolge stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausgehende Überw a- chung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlässigkeit de r Mitarbe i- terin ausgehen durfte. Für Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Ang e- stellten B. sprechen könnten, sind Anhaltspunkte nicht gegeben. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich mithin ein de r B e- klagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzur echnendes , für die Fristversä u mnis u r- sächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht begründen. c ) Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurü ckzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat gehindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss. Ihm lässt sich nicht mit hinre i- chender Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wiede r- einsetzungsantrag bezogenen Sachvortrag des Klägers für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unterstellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus gesehen , ausrei chend wäre (vg l. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 16 ). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der angegriffene Beschluss im Hinblick auf die lückenhafte Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts rechtlichen Bedenken begegnet. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unte r- 10 11 12 13 - 8 - liegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nac h dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Das Recht s- beschwerdegericht kann grundsätzlich nur von demjenigen Sachverhalt ausg e- hen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 S ä tz e 1 und 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ist es zu einer abschließenden rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW - RR 2005, 78 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 , 2649 ). Galke Wellner Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.04.2013 - 4 O 200/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 U 115/13 -
Full & Egal Universal Law Academy