ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB15.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/14 vom 7. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 49 Abs. 2 Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenen t- scheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist. WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentsche i- dung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden. WEG § 49 Abs. 2 Eine Kostenentscheidung gemäß § 4 9 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell - rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unte r- legenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Sch a- densersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr mü s- sen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 15/14 - LG Dresden AG Görlitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer d es Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2013 wird auf Kosten der Verwalterin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Te i- lungserkl ärung (TE) zufolge richtet sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, von denen der Klägerin mehr als die Hälfte zustehen. § der mit der Zahlung von Beiträgen län ger als einen Monat in Verzug ist, das Stimmrecht entziehen kann. 1 - 3 - Zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2010 verlas der Geschäftsführer der Verwalterin § 10 Nr. 4 TE und wies darauf hin, dass die Klägerin mit Hausgeldzahlungen f ür das Jahr 2009 in Höhe von - so die u r- sprüngliche Fassung des Versammlungsprotokolls - , die Klägerin sei nicht stimmberechtigt, oder - so der Inhalt des nachträglich berichtigten Protokolls - dass säumige Mitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen werden könnten. Anschließend wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Die Klägerin nahm an e- Mit ihrer - soweit von Interesse - gegen die übrigen Wohnungseigent ü- mer (Beklagte zu 1 und 3 bis 6) gerichteten Klage hat die Klägerin die B e- schlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1a (Jahresabrechnung 2009), 1b (Entlastung der Verwaltung), 2 (Wirtschaftsplan 201 1) und 6 (Wiederwahl des Verwalters) angefochten und die Berichtigung des Protokolls mit dem Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Inhalts beantragt. Das Amts gericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, den auf Berichtigung des Protokolls gerich teten Antrag abgewiesen und die Prozesskosten unter den Parteien ve r- teilt. Nachdem der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache übe r- einstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Landgericht entschieden, dass die Kosten der ersten Instanz überwiegend der Verwalterin und im Übr i- gen anteilig den Parteien zur Last fallen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Verwalterin zur Hälfte und den beiden Berufungsführern zu jeweils 1/4 auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet s ich die Verwa l- terin gegen die zu ihrem Nachteil ergangene Kostenentscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 3 - 4 - II. Das Berufungsgericht geht bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO davon aus, dass die Anfech tungsklage erfolgreich gewesen wäre. Die Klägerin sei faktisch an der Stimmabgabe gehindert worden, indem der Geschäftsführer der Verwalterin vor der Eigentümerversammlung auf die Zahlungsrückstände der Klägerin hingewiesen und die auf den Stimmrecht s- aussc hluss bei Zahlungsrückständen bezogene Bestimmung der Teilungserkl ä- rung vorgelesen habe. Daraufhin habe der Vertreter der Klägerin erklärt, er stimme nicht ab, weil er nicht stimmberechtigt sei. Für den faktischen Au s- schluss komme es nicht darauf an, ob de r Versammlungsleiter ausdrücklich auf den Stimmrechtsausschluss hingewiesen habe oder ob dies nur die allgemeine, nicht hinterfragte Meinung im Versammlungssaal gewesen sei. Aufgrund dieses Verhaltens ihres Geschäftsführers seien die Kosten des Rechts streits gemäß § 49 Abs. 2 WEG teilweise der Verwalterin aufzuerlegen. Diese sei nach dem Verwaltervertrag verpflichtet gewesen, die Eigentümerve r- sammlung ordnungsgemäß durchzuführen und die Teilungserklärung zu beac h- ten, nach der die Klägerin an der Abstim mung zu beteiligen gewesen sei. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Verwalterin geschwiegen, als die Kläg e- rin darauf hingewiesen habe, dass sie nicht abstimmen dürfe. Er hätte aufgrund seines vorangehenden Verhaltens die Pflicht gehabt, die Klägerin mi ndestens darauf hinzuweisen, dass ein förmlicher Beschluss nicht gefasst worden sei. Diese Pflichtverletzung sei grob schuldhaft, da ein ordnungsgemäßes Verha l- ten nahe gelegen hätte und es der Verwalterin ohne weiteres hätte einleuchten müssen, dass eine Aufklärung notwendig gewesen wäre. 4 5 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar entfaltet die Zulassungsentscheidung ausnahmswe i- se keine Bindungswirkung, wenn der Instanzenzug hierdurch unzulässig erwe i- tert würde (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 24; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW - RR 2013, 490 Rn. 10; jeweils mwN). So l iegt es hier aber nicht. Allerdings regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob und auf welche Weise der Verwalter eine Entscheidung anfechten kann, mit der ihm gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten eines Recht s- streits auferlegt werden. Hierbei handelt es sich jed och nach einhelliger und zutreffender Meinung um eine planwidrige Regelungslücke, die durch die an a- loge Anwendung von § 91a Abs. 2 ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO zu schließen ist; infolgedessen ist gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung die so fortige Beschwerde des Verwalters statthaft (vgl. nur OLG Köln , NJW 2011, 1890, 1891; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 59; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 59 jeweils mwN). Wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getrof fen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese - wie hier - zugelassen worden ist (vgl. OLG Köln , NJW 2011, 1890, 1891; Dötsch, ZMR 2015, 444, 445 f.; Lehmann - Richter, ZWE 2009, 74, 75; insoweit unzutreffend Timme/Elzer, aaO, § 49 Rn. 60: sofortige Beschwerde zum OLG). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem sich die Verwalterin gegen den auf § 49 Abs. 2 WEG gestützten Teil der Kostenentscheidung wendet, ke i- nen Erfolg. 6 7 - 6 - a) Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter Prozesskosten au f- e r l egt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. Nach der Rechtsprechung des Senats eröffnet die Norm dem Gericht aus pr o- zessökonomischen Gründe n die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Täti g- keit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materie ll - rechtlichen Schadensersat z- anspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzuse t- zen. Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen; eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzue r- legen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, NZM 2010, 748 Rn. 8 mwN; vgl. auch BT - Drucks. 16/887 S. 41) . Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt danach das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell - rechtlichen Sch a- densersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten b ei der Verwaltung voraus. Di e- ser Anspruch kann sich aus dem Verwaltervertrag ergeben, der Schutzwirku n- gen auch zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet (näher Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 29; Bärmann/Merle/Becker, WEG, 13. Aufl., § 26 Rn. 111 mwN ). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatza n- spruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen säm t liche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 58; Niedenführ in Niedenführ/K ümmel/Vandenhouten, WEG, 8 9 - 7 - 11. Aufl., § 49 Rn. 22 a.E.; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 10; Bonifacio, ZWE 2012, 206, 209; aA Hügel/Elzer, WEG, § 49 Rn. 1 5). b) Gemessen an diesen Vorgaben sind dem Berufungsgericht Recht s- fe h ler nicht un terlaufen. aa) Es ist nicht schon im Ausgangspunkt ermessensfehlerhaft, die Ko s- tengrundentscheidung nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung (teilweise) auf § 49 Abs. 2 WEG zu stützen. Da § 49 Abs. 2 WEG eine spezielle Ausnahme von der gemäß de n §§ 91 ff. ZPO vorgesehenen Kostenverteilung darstellt, kann die Bestimmung grundsätzlich auch neben oder anstelle einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Anwendung kommen (vgl. LG Mü n- chen I, ZMR 2010, 799 f.; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 25 mwN), und zwar auch dann, wenn die Erledigung erst in zweiter Instanz erklärt wird (aA Hogenschurz, ZfIR 2015, 599, 603). Allerdings werden die Voraussetzu n- gen hierfür nur ausnahmsweise vorliegen (vgl. etwa LG Lüneburg, ZMR 2012, 2 21 f.; LG Frankfurt a.M. , ZWE 2014, 337 f.), da § 49 Abs. 2 WEG - wie bereits ausgeführt - nur Anwendung finden kann, wenn nach dem bisherigen Sach - und Streitstand die insoweit erheblichen Tatsachen bereits feststehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 f.). bb) Hier bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG rechtsfehlerfrei. (1) Dies gilt zunächst, soweit es meint, die Verwalterin habe die Tätigkeit des Gerichts veranlasst. 10 11 12 13 - 8 - (a) Insoweit ist bei ein er Beschlussanfechtungsklage e ntgegen verbreit e- ter Ansicht (vgl. etwa Bärmann/Roth, WEG 13. Aufl., § 49 Rn. 31; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 37) nicht in Anknüpfung an die zu § 93 ZPO ergangene Rechtsprechung darauf abzustellen, ob der Kläger bei v erständiger Würdigung davon ausgehen musste, nur über einen Prozess zu seinem Recht zu kommen. Der Kläger muss eine Anfechtungsklage nämlich unabhängig von dem Verha l- ten des Verwalters fristgerecht erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Jedenfalls in Verfahren dieser Art v eran lasst der Verwalter die T ä- tigkeit des Gerichts im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG bereits dann , wenn eine Pflichtverletzung seinerseits die Entstehung der Prozesskosten zurechenbar verursacht (so zutreffend Bonifacio, ZWE 2012, 206, 207; vgl. auch Niedenführ, ZWE 2009, 69, 72 ) ; nur unter dieser Voraussetzung kann der erforderliche m a- teriell - rechtliche Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseige n- tümers bestehen. Wird - wie hier - eine Beschlussanfechtungsklage übere i n- stimmend für erledigt erklärt, setzt dies regelmäßig voraus, dass die Klage au f- grund der Pflichtwidrigkeit des Verwalters Erfolg gehabt hätte und die Kosten daher gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen den beklagten übrigen Wo h- nungseigentümern aufzuerlegen wären. Wäre die Anfechtungsklage dagegen abzuweisen gewesen, hat in aller Regel nicht der Verwalter, sondern der Kläger die Entstehung der Prozesskosten herbeigeführt; sofern de r Ausgang des Ve r- fahrens offen geblieben ist, werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG zu verneinen sein (vgl. zum Ganzen LG Frankfurt a.M., ZWE 2014, 337; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, P raxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., F 263). (b) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Anfechtungsklage hätte aufgrund einer Pflichtverletzung der Verwalterin Erfolg 14 15 - 9 - gehabt und die Kosten wären daher an sich gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO den unterlegenen Wohnungseigentümern aufzuerlegen. (aa) Wie das Berufungsgericht richtig sieht, kommt es auf die Nichtigkeit der in § 10 Nr. 4 TE enthaltenen Regelung über den Stimmrechtsausschluss nicht an ; eine insoweit rechtlich unzutreffende Bewertung wäre der Verwalterin allerdings schon deshalb nicht als grobe Pflichtwidrigkeit anzulasten, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtigkeit eines in vergleichb a- rer Weise vereinbarten Stimmrechtsausschlusses erst zeitlich später erging (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezembe r 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 8 ff.). Aber die Wohnungseigentümer haben § 10 Nr. 4 TE ohnehin nicht angewendet, weil sie den danach erforderlichen Beschluss über den Entzug des Stimmrechts nicht gefasst haben. (bb) Vielmehr ist die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Verwalterin faktisch von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen worden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde legt das Berufungsgericht dabei die (für die Verwalterin günstigere) berichtigte Fassung des Protokolls zugru nde ; es meint nämlich in nachvollziehbare r Würdigung der dort niedergelegten Vorgänge, der Geschäftsführer der Verwalterin habe, indem er die Regelung vorlas und auf die Hausgeldrückstände der Klägerin hinwies, bei allen Beteiligten den Eindruck erweckt, d iese sei nach der Teilungserklärung nicht stimmberechtigt. Da die Leitung der Versammlung gemäß § 24 Abs. 5 WEG dem Verwalter obliegt und dieser für eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung zu sorgen hat, hätte der Geschäftsführer der Ver walterin die Versammlungstei l- nehmer pflichtgemäß auf das Erfordernis einer Beschlussfassung über den Stimmrechtsausschluss hinweisen müssen. Dies war spätestens zu dem Zei t- punkt veranlasst, als die Klägerin ausdrücklich erklärte, sie könne nicht mi t- 16 17 - 10 - stimmen , weil sie ausgeschlossen sei. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, beruht die unterlassene Mitwirkung nicht auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin, sondern auf einer von der Verwalterin zurechenbar hervorgerufenen Fehlvorstellung der Versammlungste ilnehmer; zudem geht das Berufungsg e- richt davon aus, dass die Stimme der Klägerin nicht gewertet worden wäre , wenn sie diese abgegeben hätte . Bei solchen schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme - und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10). (cc) Die der Verwalterin zurechenbare V erursachung der Prozesskosten lässt sich auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb verneinen, weil die Wohnungseigentümer den nach § 10 Nr. 4 TE erforderlichen Beschluss über den Stimmrechtsentzug gefasst hätten, wenn die Verwalterin auf dieses E rfordernis hingewiesen hätte. Wie die Versammlung dann verlaufen wäre, steht schon deshalb nicht fest, weil sich weder der Teilungserklärung noch § 25 Abs. 5 WEG ohne weiteres entnehmen lässt, ob der säumige Wohnungseige n- tümer an einem solchen Beschluss mi twirken darf; daher steht nicht fest, wie die Wohnungseigentümer diese Frage beurteilt hätten, und es lässt sich jede n- falls nicht ausschließen, dass die Klägerin als Mehrheitseigentümerin das Z u- standekommen des Beschlusses verhindert hätte. (c) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht auch die Kosten der Berufung teilweise als durch die Verwalterin veranlasst ansieht. (aa) Allerdings wird vertreten, dass ein erfolgloses Rechtsmittel allein durch den Rechtsmittelführer veranlasst werde, der eine sachlich richtige En t- scheidung nicht akzeptiere (so Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 31; 18 19 20 - 11 - Niedenführ, ZWE 2009, 69, 72). Aber auch insoweit ist allein maßgeblich, ob dem unterlegenen Rechtsmittelführer ein materiell - rechtlicher Schade nsersat z- anspruch gegen den Verwalter zusteht, der die Kosten des Rechtsmittelverfa h- rens umfasst. Dies ist im Grundsatz zu bejahen, weil sich mit der Durchführung eines Rechtsstreits auch über zwei Instanzen das durch die Pflichtverletzung des Verwalters en tstandene Risiko verwirklicht (vgl. auch Drasdo in Festschrift Bub, 2007, S. 59 , 70). (bb) Da § 49 Abs. 2 WEG nur bei einer grob verschuldeten Pflichtwidri g- keit des Verwalters zur Anwendung kommt, also in der Regel bei evident b e- gründeten Klagen, wird die Einlegung eines (erfolglosen) Rechtsmittels alle r- dings häufig als Mitverschulden des Rechtsmittelführers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu werten sein. Davon geht auch das Berufungsgericht aus; zu überprüfen ist hier lediglich, ob es die Kostenquote des Verwa lters zu hoch be miss t. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig un d richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige E r- wägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2015 - V I ZR 206/14, NJW - RR 2015, 1056 Rn. 10). Dahingehende Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Ver walterin die hälftigen Ko s- ten des Berufungsverfahrens auferlegt, ist nicht zu beanstanden, zumal eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem G e- sichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist (vgl. B GH, Urteil vom 28. April 2015 - V I ZR 206/14, aaO). (2) Schließlich erweist es sich auch als rechtsfehlerfrei, dass das Ber u- fungsgericht ein grobes Verschulden annimmt. 21 22 - 12 - (a) Unter einem grobem Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG sind Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. § 309 Nr. 7b BGB). Letztere setzt voraus, dass der Handelnde die erforderliche Sor g- falt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätt e einleuchten und sich aufdrängen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981 , 982 unter 2. mwN). Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin u n- entschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahre nen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen nicht professionell tätigen Verwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (vgl. LG Berlin, GE 2010, 991, 992; LG München I , ZWE 2010, 415 f.; Niedenfüh r in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 31). (b) Die tatrichterliche Beurteilung, ob der Verwalterin der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Rechtsb e- schwerdegericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässi g- keit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat ( st. Rspr., vgl. nur BGH, U rteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN). Fehler der genan n- ten Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dass der Stimmrechtsau s- schluss bei Anwendung von § 10 Nr. 4 TE einen Beschluss erforderte, e r- schloss sich aus dem Wortl aut der Bestimmung; die Bewertung als grobes Ve r- schulden auch in subjektiver Hinsicht ist bei einer Berufsverwalterin daher nicht zu beanstanden. 23 24 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat anhand des Kostenin ter esses der Verwalterin bemessen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2011 - 5 C 725/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 2 S 631/11 - 25
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