ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIZB15.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 15 /1 5 vom 15. Dezember 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufe n- den Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontro l- le gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fris t- gebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitsta ges durch eine dazu beau f- tragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. 2. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels A b gleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob mögli che r weise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch au s- steht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Friste n- kalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt wor den sind. 3. Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvo r- kehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffen de Maßnahme unterbleibt. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 - OLG Zweibrücken LG Landau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5 . Dezember 20 1 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das R echtsbeschwerdeverfahren beträgt . Gründe: I. D i e Kläger in nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ih r am 19 . J anuar 201 5 zugestellte Urteil hat d i e Kläger in r echtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin bis zum 20. April 2015 verlängert. Die auf den 20. April 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 21. April 2015 ein. Auf d en Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet, beantragte die 1 - 3 - Klägerin am 30. April 2015, ihr insoweit Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat d ie Klägerin im Wesent lichen ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei von ihrem Prozessbevoll - mächtigten nach Eingang der Fristverlängerung ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen worden. Zudem habe ihrem Prozessbe - vollmächtigten in der gesamten Woche vor Ablauf der F rist eine ausgedruckte Fristenliste vorgelegen, deren Einhaltung überwacht worden sei. Die Berufungsbegründung sei - nach mehrfacher Überarbeitung - am 20. April 2015 vervollständigt worden. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes sei er ihrem Prozessbevollm ächtigten vorgelegt, von diesem unterschrieben und dann an dessen - außerordentlich zuverlässige und sehr erfahrene - Sekretärin, Frau K u. , übergeben worden . Mit der Übergabe des Schriftsatzes habe ihr Prozessbevollmächtigter Fr au Ku. angewiesen , die Beruf ungsbegründung noch am 20. April 2015 vorab per Telefax dem Berufungsgericht zuzuleiten. Zudem sei der Ordner mit einem deutlich sichtbaren Fristzettel versehen gewesen, aus dem gut zu ersehen gewesen sei, dass die Frist am 20. April 2015 abl a uf e . Nachdem an diesem Tag am Kanzleifaxgerät ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführte Wartungsarbeiten gegen 16.45 Uhr beendet gewesen seien, seien mehrere Schreiben per Telefax versandt worden. Die Berufungs - begründung habe Frau Ku. an die in der Zentrale tätige, ebenfalls außer - ordentlich zuverlässige und sehr erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte Kl., die für die Überwachung der Versendung fristwahrender Schriftsätze zuständig sei, übergeben und diese ausdrücklich aufgefordert, den Schriftsatz per Fax an das Ber ufungsgericht zu übermitteln . Frau Kl. habe bestätigt , dies bis spätestens 18.00 Uhr zu erledigen . Offenbar habe Frau Kl. den Schriftsatz dann 2 - 4 - aber versehentlich zum üblichen Postausgang gelegt und die Übersendung per Fax weisungswidrig unterlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begrün det worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, führe in der Sache aber nicht zum Erfolg. Denn de r Prozessbevollmächtigte der Klägerin h abe die Frist zur Berufungs begründung schuldhaft versäumt, was sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Im Wiedereinsetzungsantrag sei schon nicht dargetan, ob und durch welche organisatorischen Anweisungen de r Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die fristw ahrende Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift vom 20. April 2015 Sorge getragen h abe , insbesondere ob und gegebenenfalls auf welche Weise am Ende eines jeden Arbeitstages die Erledigung der fristgebundenen Sachen von einer dazu beauftragen Bürokraft nochmals abschließend geprüft werde. Die Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Kanzleiangestellte Ku . , die Berufungsbegründung noch am 20. April 2015 per Telefax an das Berufungs - gericht zu versenden, und die Anbringung eines deutlich sichtbaren Fristen - zettels an den Kanzleiakten entlaste ten de n Prozessbevollmächtigten nicht, da schon nicht ersichtlich sei, ob dieses Vorgehen der bestehenden Frist en - kontrolle entsprochen habe oder von ihr abgewichen sei . Insbesondere im Hinblick auf di e erst gegen 16.45 Uhr beendeten Wartungsarbeiten am Faxgerät sei de r Prozessbevollmächtigte der Klägerin gehalten gewesen, Frau Ku. nicht nur auf den Fristablauf hinzuweisen, sondern wegen der mit den Wartungsarbeiten verbundenen Verzögerungsgefahr durch seine Anweisungen 3 - 5 - sicherzustellen, dass die Rechtsmittelbegründung nach Abschluss der Arbeiten noch rechtzeitig gefaxt werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe - schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist sie statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewa hrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 7 ; vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheid ung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich ; i nsbesondere verletzt d er angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährun g rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts - staatsprinzip ; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN ). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin schon nicht schlüssig da rgetan hat, dass ein Verschulden ihres Prozess - bevollmächtigten an der Fristversäumung, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist , nicht vorliegt. 4 5 6 - 6 - a) Den Darlegungen der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzl ei ihres Prozessbevollmächtigten ein e hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war . Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht . Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fri stenkalenders nochmal s selbständig überprüft wird ( st. Rspr .: siehe etwa Senatsbeschl ü ss e vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9 ; BGH, Beschl ü ss e vom 26. Februar 2015 - III ZB 55 /14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f. ; jeweils mwN ) . Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob s ich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Besc hlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 , aaO Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich a bge sandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13). 7 8 - 7 - Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen erteilt worden waren , lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht ent nehmen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine aus - reichende allgemeine Organisationsanweisung nicht deshalb entbehrlich, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte Frau Ku. ausdrücklich angewiesen hatte, die Berufungsbegründungsschri ft noch am 20. April 2015 per Fax dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterble ibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 9). Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor a llen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, aaO; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Weisung i hres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin im Wiedereinsetzungs - verfahren aber - anders als die Rechtsbeschwerde nahe zu leg en versucht - selbst nicht behauptet. c ) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung u r- sächlich. Hätte in d er Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangs - kontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei anson s- te n pflichtgemäße m Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vg l. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14 ) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte am Abend 9 10 11 - 8 - des 20. April 2015 auffallen müssen, dass die - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Fris tenkalender der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten or d- nungsgemäß eingetragene - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete , eine fristwahrende Versendung der Berufungsbegründung per Telefax aber noch nicht erfolgt war. 2. Schließlich greif en auch die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus erhobenen Gehörsrügen nicht. a) Zunächst war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Klägerin vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag darauf hinzuweisen, dass sie eine hinreichende Organ isation des Fristenwesens in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt hat. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinwei se geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schlus s darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 26. No - vember 2013 - II ZB 13/12, MDR 2014, 422 Rn. 12; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 12 mwN). Entsprechendes gilt im Hinblick auf solche Si cherungsmaßnahmen, die im Falle einer Einzelweisung dagegen zu treffen sind, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt. b) Schließlich deutete auch nichts darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin im Wiedereinsetzu ngsantrag zum Ausfall des Faxgerätes unvollständig sein könnte, sodass das Berufungsgericht deshalb schon nicht gehalten war , 12 13 14 - 9 - die Klägerin auf die von ihm in dieser Hinsicht erwogenen rechtlichen Schlüsse hinzuweisen. Im Übrigen fehlt es der insoweit behau pteten Gehörsverletzung auch an der Entscheidungserheblichkeit . Die Rechtsbeschwerde hat dargelegt, die Klägerin hätte im Falle eines Hinweises des Berufungsgerichts darauf, dass es die erteilte Einzelweisung wegen der "kurzen Wartungsarbeit" für unzureich end erachten wolle, vorgetragen, dass es sich nur um eine etwa halb - stündige Wartung gehandelt und ihr Prozessbevollmächtigter vom vorüber - gehenden Ausfall des Faxgerätes nichts gewusst habe. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an. Denn d er den Prozes sbevollmächtigten der Klägerin treffende Verschuldensvorwurf folgt - wie dargelegt - bereits daraus , dass er die Einrichtung einer hinreichenden Ausgangskontrolle verabsäumt hat und diese Ausgangskontrolle auch im Hinblick auf die konkret erteilte Einzelweisung unabhängig vom Defekt des Faxgerätes nicht entbehrlich war. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 13.01.2015 - 4 O 230/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.05.2015 - 4 U 30/15 -
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