ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIIIZB15.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/16 vom 13. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2, § 233 Hc, § 522 Abs. 1 Satz 2 a) Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingel egte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als u nzulä s- sig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW - RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW - RR 2012, 308 Rn. 22; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 10). b) Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebs t den erforderlichen B e legen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ve r trauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage di eser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW - RR 2008, 1518 Rn . 13; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7) . BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 20 16 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Beg ründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be rufung der B e- klagten als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur ückverwiesen. Streitwert des Rechtsb eschwerdeverfahrens Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Vergütung von zuzüglich Nebenforderungen in A n- spruch. D as Amtsgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag d urch Ve r- säumnisurteil zur Zahl ung verurteilt . Zu einem weiteren , nach Einspruch der 1 2 - 3 - Beklagten bestimmt en Termin ist diese erst erschienen , als das Amtsgericht gegen sie bereits antragsgemäß ein z weites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ve r- kündet hatte. Gegen dieses ihr am 31. Juli 2015 zuge stellte Urteil hat die B e- klagte persönlich Berufung beim Landgericht ein gelegt und das Rechtsmittel begründet , ohne auf die Frage der unverschuldeten Säumnis einzuge hen. Mit Schreiben vom 24. August 20 15 hat die Beklagte beim Berufungsgericht Pr o- zesskosten hilfe unter Vorlage eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölfte n Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beantragt . Mit Verfügung vom 26. August 2015 hat der Vorsitzende der Berufungskammer der Beklagten unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnissen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen diesen auszufüllen und zur Erfolgsaussicht ihrer Berufung vorzutragen. Innerhalb dieser Frist, aber nach Ablauf der F rist zur Einlegung der Berufung , reichte die Beklag te den Vo r- druck ausgefüllt zurück. Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das Berufungsgericht de n Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen . Dieser Beschluss ist der Beklagten am 2 2. September 2015 zugestellt worden . Mit Anwaltss chriftsatz vom 19. Oktober 201 5 , eingegangen am selben Tag , hat die Beklagte bei dem Bundesgericht s- hof Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Der Senat hat der Beklagten mit Be schluss vom 15. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und antragsgemäß die Rechtsanwälte Engel und Rinkler beigeordnet . Dieser Beschluss ist de n Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18. März 2016 zugestellt worden . Mit noch an diesem Tag bei dem Bunde sgerichtshof eingegangene n Anwaltss chriftsatz hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eing e- legt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 18 . April 201 6 hat die Beklagte die Rechtsbeschwerde begründet. 3 - 4 - II. Der Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Recht s- beschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO) . III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfo lg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, d en Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW - RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12 , NJW - RR 2013, 509 Rn. 8 ; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hä t- te nicht gleichzeitig den von der Beklagten gestellte n Prozesskostenhilfeantrag 4 5 6 7 - 5 - zurückweisen und die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen . a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur En t- scheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 201 0 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 , 16 ; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW - RR 2016, 186 Rn. 6 ; jeweils mwN ). Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste nhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungsei n- legung bis zur Entscheidung über den Proze sskostenhilfeantrag zurückzuste l- len (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO Rn. 10 mwN ). Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO mwN ). Liegen die se Voraussetzungen vor, hat das Berufungsg ericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhi l- feantrag zu entscheiden (Senatsbeschl üsse vom 3. Dezember 2003 - VI II ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO) . Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden P artei ist im Falle einer Versagung der Pr o- 8 9 - 6 - zesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eig e- ne Kosten durch Einl egung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a ; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12 ; vom 27. Oktober 2011 - III Z B 31/11, NJW - RR 2012, 308 Rn. 22 ) . b ) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht gleichzeitig mit der ablehnenden Entscheidung über d eren Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig verwerfen . Das Berufungsgericht hä t- te vielmehr zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten en t- scheiden müssen . aa) Die Beklagte hat am 24. August 2015 noch innerhalb der bis zum 31. August 2015 laufenden Berufungsfrist die Gewährung von Prozesskoste n- hilfe unter Beifügung eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuch s (SGB XII) beantragt. Das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die hiermit einhergehende Verpflichtung des Gerichts, zunächs t über den Prozesskoste n- hilfeantrag zu entscheiden , entfiel en vorliegend nicht deswegen, weil die B e- klagte die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen (weiteren) Bel e- gen e rst nach Ablauf der genannten Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein gereicht hat . Denn der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Beklagten zur Vorlage der vorbezeichneten Unterlagen eine über die gesetzliche Recht s- mittelfrist hinausgehende Frist g esetzt, auf deren Maßgeblichkeit die Beklagte vertrauen durfte und die sie auch eingehalten hat. bb ) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon au s- gehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozes s- 10 11 12 - 7 - kostenhilfe d argetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten ge reicht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 , NJW - RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO ; jeweils mwN ) . Enthalten die Angaben i n diesem Vordruck einzelne Lücken, kann die a n tragstellende Prozessp artei unter Umstän den gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 17 ; j e- weils mwN) . Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, g e- schlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahme n nicht beantwortet sind, sich aber au f- grund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO mwN) , oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der V or - instanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren E r- klärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, ihre wirtschaftl i- chen Verhältnisse hätt en sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschl uss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO mwN ). cc ) So liegt der Fall hier indes nicht. D ie Beklagte hat nicht vor Ablauf der Berufung sfrist einen lückenhafte n Vordruck über ihre persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse bei dem Berufungsgericht eingereicht, sondern d en 13 14 - 8 - Vordruck erst am 2. September 2015 , mithin nach Ablauf der bis zum 31. August 2015 reichenden Berufungsfrist , vorl egt und damit nicht rechtzeitig die Voraussetzungen für ihre Bedürftigkeit dargetan. dd) Eine solche Verspätung steht de m schutzwürdige n Vertrauen der Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen , wenn ( auch ) de r verspätete Eingang des Vordrucks unve r- schuldet ist ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 mwN ; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7 ). Dies ist hier der Fall. Denn der Vorsitzende der Berufungskammer hatte der Bekl agten unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen mit Verfügung vom 26. August 2015 für die Einre i- chung der genannten Unterlagen eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die über das Ende der Berufungsfrist (31. August 2015) hinausreichte . Damit hat er g e- genüber der Beklagten ein besonderes Vertrauen geschaffen . Die se durfte deshalb - trotz der Überschreitung der Berufungsfrist - weiterhin auf die Bewill i- gung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (vgl. BG H, B e- schlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12; vom 16. Nove m- ber 2010 - VIII ZB 55/10, aaO) . Da s ie i nnerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist ( am 2. September 2015 ) den ausgefüllten Vordruck beim Berufungsgericht ei n- gereicht hat, hätte das B erufungsgericht nach den oben aufgezeigten Grund - sätzen zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden müssen und durfte nicht zugleich mit der Zurückweisung dieses Antrags die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen . Dem steht der oben genannte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs vom 20. Mai 2015 ( VII ZB 66/14 , juris) nicht entgegen. Zwar hat der VII. Zivilsenat in dieser Entscheidung eine erst nach Ablauf der Rechtsmi t- telfrist erfolgte Einreichung des Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftl i- 15 16 17 - 9 - chen Verhältnissen nicht als unverschuldet angesehen, wenn der bedürftige Antragsteller eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erhalten und de s- halb - wie hier die Beklagte - vom Bestehen des Anwaltszwangs gewusst , sich aber gleichwohl nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist um Prozessko s- tenhilfe bemüht und nötigenfalls nach den hierfür bestehenden Anforderungen erkundigt ha t . Anders als im vorliegenden Fall war der Prozesspartei dort aber nicht e i- ne über die ges etzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende - und damit das schutzwürdige Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufrech t- erhaltende - richterliche Frist zur Beibringung der Prozesskostenhilfe u nterlagen gesetzt , sondern vielmehr der Hinweis ertei lt worden, dass einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese Unterl a- gen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen sein müssten. Hiermit is t der vorliegende Fall, in dem das Berufungsgericht durch die genannte Fristsetzung einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen hat, nicht vergleic h- bar. 3 . Die angefochtene Entscheidung kann demnach , soweit die Berufung als unzulässig verwor fen w o rde n ist , keinen Bestand haben ; sie is t insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu ver weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass mit der Z u- stellung dieses Beschlusses nach einer kurzen Überlegungsfrist ( vgl. Senat s- beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW - RR 2009, 789 Rn. 6 f . 18 19 20 - 10 - mwN) die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsfrist zu laufen beginnt (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hesse l Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 28.07.2015 - 221 C 521/14 - LG Köln, Entscheidung vom 14.09.2015 - 6 S 198/15 -
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