ECLI:DE:BGH:2017:120717BIVZB15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 15/16 vom 12. Juli 2017 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2087, 2084 1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung. 2. Wenn der Erblasser durch le tztwillige Zuwendung einer Sac h- gesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch ein en nachfo l- genden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sol l- te. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 - OLG Düsseldorf AG Rheinberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , die Richter Lehmann und Dr. Götz am 12. Juli 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 w er d en der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 2016 und das Verfahren aufg e- hoben , soweit darin der Erbs cheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 20. November 2015 zurückgewiesen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweit i- gen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbesch werdeverfahren wird auf bis 900.000 Gründe: I. Die verwitwete Erblasserin verstarb am 11. Oktober 2015 mit letztem Wohnsitz in X . . Sie hinterließ keine Kinder. Der Beteiligte 1 - 3 - zu 2 war ihr letzter Lebensgefährte. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, die Beteiligte zu 4 dessen Ehefrau. Die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte des vorverstorbenen Ehemann e s und das Patenkind eines ebenfalls vo r- verstorbenen, früheren Lebensgefährten der Erblasserin . Unter dem 3. September 2007 errichtete die Erblasserin ein eige n- händig es Testament folgenden Inhalts: " Mein letzter Wille Für den Fall meines Todes verfüge ich: 1) Haus - und Grundbesitz in X . , An d . H . S . 5a, incl. der gesamten Einrichtung sollen i- ligten zu 2] bis an sein Lebensende zur eigenen Nu t- zung zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet den g e- samten Besitz zu pflegen, ausreichend zu versichern und erforderliche Reparaturen zu veranlassen. 2) Nach dem Ableben geht das gesamte Objekt an über. 3) Eventuell noch vorhandenes Bar - oder Anlagevermögen sollen für meine Beerdigung und die Grabpflege der Gruft und des Einzelgrabes meiner Mutter eingesetzt werden. 4) Meinen Schmuck soll meine Schwägerin [die Bete i- ligte zu 4] erhalten. Hier hat jedoch zu 2] das Recht des Einbehaltes." Am 4. Juni 2015 verstarb ein ehemaliger Kriegskamerad des V a- ters der Erblasserin, der sie zu seiner Alleinerbin bestimmt und ein b e- trächtliches Vermögen hinterlassen hatte. Der Beteiligte zu 1 i st der Auffassung, nach dem Tode seiner Schwester sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, während die Beteiligte zu 3 meint, testamentarische Erbin geworden zu sein. Beide haben die 2 3 4 - 4 - Erteilung e ines Erbscheins beantragt, der den jeweiligen Antragsteller als A lleinerben der Erblasserin ausweist. Das Nachlassgericht hat die zur Begründung des Antrags der B e- teiligten zu 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat diese Entscheidung dahin abgeändert, dass es auch den Antrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen hat . Hiergegen rich ten sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteili g- ten zu 3 und die Anschlussrech tsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit denen beide Beteiligten ihre Erbscheinsanträge weiterver folgen . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens , soweit der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgew iesen worden ist, unter Zurück ver weisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG). 1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ZEV 2017, 143) ausgeführt , die Beteiligte zu 3 sei nicht Alleinerbin nach der Erbla s- seri n geworden. Zwar sei deren Testament ursprünglich in diesem Sinne auszul e- gen gewesen. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, nach der die testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen im Zweifel als Vermächtnisanord nung anzusehen sei, greife nicht ein, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen unter den bedachten Personen aufteile. Es stehe nicht im Streit, dass die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Testament s- 5 6 7 8 - 5 - errichtung verfügt habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Erblasserin neben den im Testament angeordneten Zuwendungen die gesetzliche Erbfolge habe eintreten lassen wollen . Nach dem Wertve r- hältnis der zugewandten Gegenstände sei das Testament zunächst dahin auszulegen gewesen, dass die Beteiligte zu 3 Alleinerbin geworden sei, weil sie nach dem Willen der Erblasserin das Hausgrundstück sowie dessen Einrichtung und damit den im Zeitpunkt der Testamentserric h- tung weitaus größten Teil ihres Vermögens erhalten sollte . Dass das Grundstück nach dem Testamentswortlaut erst nach dem Tod des Bete i- ligten zu 2 auf die Beteiligte zu 3 übergehe n sollte, stehe dem nicht en t- gegen, da es dem Beteiligten zu 2 lediglich " zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen " solle , das Eigentum an die sem aber die Beteiligte zu 3 unmittelbar habe erhal ten soll e n . Allerdings gebe der Vermögenszuwachs der Erblasserin durch die Erbschaft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters Anlass zu einer e r- gänzenden Testamentsauslegung, die dazu führe, lediglich von einer Teilerbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 auszugehen. Habe der Erblasser - wie hier - im Testament durch Zuwendung bestimmter Ve r- mögensgegenstände eine Erbeinsetzung vorgenommen, stelle sich die Frage, ob sich daran durch einen weiteren Vermö genserwerb etwas ä n- dere. Im Falle nachträglicher Änderungen in dem bei Testamentserric h- tung vorhandenen Vermögensbestand komme die ergän zende A uslegung zur Anwendung, wenn es für die Auslegung auf das Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände ankomme. Eine solche Änderung sei hier eingetreten. Es sei davon auszug e- hen, dass die der Erblasserin zugewandte Erbschaft eine nennenswerte Summe umfasse, aufgrund derer das Hausgrundstück nun nicht mehr den weitaus größten Vermögensgegenstand im Nachlass der Er blasserin 9 10 - 6 - darstelle. Habe der Erblasser nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Wesentlichen über sein gesamtes Vermögen verfügt, sei zu prüfen, ob ein späterer Vermögenserwerb dazu führe, im Wege er gänzender Auslegung anstelle der durch Einzelzuwendung g e- wollten Erbeinsetzung lediglich eine Teilerbeinsetzung anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei dem Testament zu entnehmen, dass die Erblass e- rin beabsichtigt habe, der Beteiligten zu 3 lediglich das Hausgrundstück zuzuwenden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor , dass sie der Bete i- ligten zu 3 eine Erbenstellung habe zukommen lassen und den Eintritt der gesetzlichen Erbfol ge habe ausschlie ßen wollen . Nachdem die Er b- lasserin hinsichtlich des aus der Erbschaft erworbenen Vermögens keine Verfügung getroffen habe, greife die ge setzliche Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB ein, nach der hinsichtlich dieses Nachlassteils g e- setzliche Erbfolge eingetreten sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der geg e- benen Begründ ung durfte das Beschwerdegericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 nicht zurückweisen. Ob das Testament vom 3. September 2007 aufgrund des späteren Vermögenserwerb s ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass die B e- teiligte zu 3 als gewillkürte Miterbin anzusehen ist, kann im Rechtsb e- schwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Die Aufgabe der (auch ergänzenden) Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatric h- ter vorbehalten . Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriff en werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, al l- gemeine Denk - und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt ( vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 m.w.N. ; st. Rspr. ). Danach ist eine ergänzende Test a- mentsauslegung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn ihr unzureichende 11 12 - 7 - Feststellungen tatsächlicher Art zugrunde liegen oder der Tatrichter a n- erkannte Ausle gungsregeln nicht beachtet hat. Beides ist hier der Fall. Auf der Grundlage der vom Beschwerdegeric ht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine er gänzende A uslegung im Streitfall vorliegen. a) Hierzu ist zunächst erforderlich, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine ungewollte Regelungslücke aufweist . aa) Eine solche liegt vor , wenn ein bestimmte r, tatsächlich eing e- tretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte ( vgl. BGH, Urteil vo m 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, WM 1963, 999 unter II 4). Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 Rn. 20 ; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - IV ZR 221/53 unter B II 3 [S. 22 f.] ; Staudinger/Otte (2013), Vorb. zu §§ 2064 - 2086 BGB Rn. 77 ). Da s kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; K G NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820 ; MünchKomm - BGB/ Schlichting, 5. Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90 ). Ob danach von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt we rden. Vielmehr ist e i- ne wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserric h- tung vorzunehmen (MünchKomm - BGB/L eipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Soergel/Loritz, 13. Aufl. § 2084 BGB Rn. 38). 13 14 15 - 8 - bb) Legt man die - von der Rechtsbeschwerde als fü r sie günstig hingenommene - Annahme des Beschwerdegerichts zugrunde , die te s- tamentarische Zuwendung des Hausgrundstücks sei als unbedingte E i n- setzung der Beteiligte n zu 3 als Alleinerbin anzusehen, fehlt es bisher an tragfähigen Feststell ungen zu einer un gewollten Regelungslücke . Allein der Umstand, dass die Erblasserin durch Zuwendung einze l- ner Gegenstände über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Te s- tamentserrichtung verfügt e , dabei aber keine gesonderte Anordnung hi n- sichtlich der späteren Erbsch aft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters traf , macht ihr Testament nicht ohne weiteres lückenhaft, weil insoweit nicht isoliert auf den Verfügungstext abgestellt werden kann. Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch Zuwendung einer Sachgesamtheit den N achlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte , im Einzelfall zu prüfen , ob die durch Auslegung ermi t- telte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden , unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen soll te (vgl. Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 19). Dies e Prüfung ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeg e- richts von der Frage zu trennen, ob sich durch den späteren Verm ö- genszufluss an der Erbeinsetzung, die in der Zuwendung von Verm ö- g ensstücken zu erblicken ist, selbst etwas än dert. Dies hat der Senat in seinem vom Beschwerdegericht zitiert en Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) abgelehnt und ausgeführt , für die - nicht ergänzende - Auslegung sei nur der bei Testamentserrichtung vor handen gewesene Wille des Erblassers maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3 ; bestätigt durch Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b ; a.A. Otte, ZEV 2017, 146 ). Ein solcher ist aber nicht gleichb e- 16 17 18 - 9 - deutend mit dem Gesamtplan des Erblassers, der diesem Willen zugru n- de liegt und für die Ermittlung einer Regelungslücke bestimmend ist. Insofern geht das Beschwerdegericht fehl, wenn es annimmt , dass die ergänzende Testament sauslegung im Falle nachträglicher Änderu n- gen in dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand eröffnet sei , falls es für die Testamentsauslegung a uf das Wertverhältnis der zugewand ten Gegenstände ankomme. Vielmehr ist auch in solchen Konstellationen im jeweiligen Einzelfall zu nächst zu klären , ob si ch die kraft Auslegung ermittelten letztwilligen Verfügungen des Erblassers a n- gesichts der damit verfolgten Ziele als lückenhaft erweisen (vgl. MünchKomm - BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84 ; Kanzleiter, MittBayNot 2011, 508, 509 ). cc) Ob sich im Streitfall eine ungewollte Regelungslücke ergibt, hat das Beschwerdegericht nicht festge stellt. Der Senat kann dies nicht selbst entschei den, weil sich aus den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, w elchen Reg e- lungsplan die Erblasserin mit ihrem Testament ver folgte . Zwar führt das Beschwerdegericht aus, die Erblasserin habe der Beteiligten zu 3 ausschließlich ihr Hausgrundstück zuwenden wollen , was für das Vorliegen ein er Regelungslücke spräche (vgl. Soerge l/Loritz aaO § 2084 BGB Rn. 43) . Dies e Feststellung steht aber - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - in Widerspruch zur Annahme, dass "ursprünglich" von der Einsetzung der Bet eiligt en zu 3 zur Alleinerbin auszugehen gewesen sei . Entsprechendes gilt für die Aussage des Beschwerdegerichts , es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 3 19 20 21 22 - 10 - eine Erbenstellung habe zukommen lassen woll e n; das ist nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss in Einklang zu bringen , d ass die Beteiligte zu 3 nach dem Willen der Erblasserin das Eigentum an dem Hausgrundstück als Erbin unmittelbar habe erhalten solle n . b) Auch wenn man mit dem Beschwerdegericht eine entspreche n- de Regelungslücke unterstellt, steht nicht fest, ob im St reitfall eine e r- gänzende Testamentsauslegung eröffnet wäre , weil dies wie die Rechtsbeschwerde zu Recht hervorhebt - weiter voraussetzt, dass ein hyp othetischer Wille der Erblasserin ermittelt werden kann, anhand de s- sen die vorhandene Lücke geschlossen w erden könnte . aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen de r Erblasserin , sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte , wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Ve r- fügung im Zeitpunkt ihrer Errichtu ng erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175 ; KG NJW 1971, 1992; A venarius in Prütting/Wegen/Wein reich, BGB 11. Aufl. § 2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, Erbrecht I Rn. 1863 ; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175 ). Insoweit darf - wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Ve r- hältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erken n- bare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (S e- natsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 142, 171, 175). Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Ausl e- gungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamR Z 1997, 121, 123; Mü nchKomm - BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424 ; wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147 ). 23 24 - 11 - bb) Auch einen entsprechenden hypothetischen Willen hat das B e- schwerdegericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es aussc hließlich auf den von ihm angenommenen tatsächlichen Willen der Erblasserin abg e- stellt, nach dem die Beteiligte zu 3 nur das Hausgrundstück habe erha l- ten sollen. Im Übrigen hat es sich darauf beschränkt, das Fehlen von Anhaltspunkten festzustellen, die für eine Erbenstellung der Beteiligten zu 3 und gegen einen letztwilligen Ausschluss der g esetzlichen Erbfolge sprä chen. Von diesem Ansatzpunkt aus konsequent hat es schließlich auf die gesetzliche Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB abgestellt, die indes d ie Ermittlung des maßgeblichen hypothetischen Erblasserwi l- lens nicht ersetzen kann . cc) Die fehlende Feststellung kann der Senat nicht nachholen. Sollte dem Beschwerdegericht eine solche auch nach Zurückverweisung nicht möglich sein, bliebe es bei der Erbeinsetzung, wie sie sich nach Auslegung des Testaments vom 3. September 2007 ergibt. 3. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig. Zwar bestehen rechtliche Zweifel an der Annahme des Beschwerdeg e- richts, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 3 ursprünglich zu ihrer u n- beschränkten Allein erbin eingesetzt habe (hierzu a und b) . Der Senat kann aber anhand der getroffenen Feststellungen eine entsprechende gewillkü rte Erbfolge auch nicht ausschließen (hierzu c ) . a) Dabei ist es - anders als die Re chtsbeschwerdeerwiderung meint - im Ausgangspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Zuwendung des Hausgrundstücks im Sinne einer E rbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 gewertet hat. 25 26 27 28 - 12 - Rechtsfehlerfrei hat es seiner Beurteilung zugrunde gelegt , dass im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände die Au s- legungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz greift, we nn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (Senatsurteil vom 22. März 1972 IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561 unter 3 m.w.N.). Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gege nstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Verm ö- gensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die G e- genstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptve r- mögen bilden, oder nur Vermächtnisneh mer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben au s- schließen wollte (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195 unter I 2 b aa m.w.N.). Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken , die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgege n- stands, etwa ei nes Hausgrundstück s , als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen , wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der obj ektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übe r- trifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass anges e- hen hat (BayObLG FamRZ 2006, 147, 148; BayObLGR 2005, 34 ; OLG Naumburg OLGR 2007, 355 f. ; RGRK/Johannsen aaO § 2087 Rn. 8 ) . Dass diese Voraussetzungen für die Zuwendung des Hausgrun d- stücks durch die Erblasserin an die Beteiligte zu 3 vorliegen, stellt auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Abrede . Sie meint jedoch, dass damit lediglich besonderer Anlass zu der - vom Besc hwerdegericht unterlassenen - Prüfung bestanden habe , ob ent gegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliege (so auch: Staudinger/Otte (2013), 29 30 - 13 - § 2087 BGB Rn. 19) . Das trifft indes nicht zu . Vielmehr bildet das Vorli e- gen einer Erbeinsetzung in solchen Fä llen die Regel, weil ansonsten im Falle des Fehlens weiterer Indizien die gesetzliche Zweifelsregelung ei n- griffe und zu dem vom Erblasser mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führte, dass es an einer Berufung von Erben durch letztwillige Verfügung überhaupt mangelt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68, DNotZ 1972 , 500; BayObLGR aaO; OLG Naumburg aaO ; MünchKomm - BGB/Rudy, 7. Aufl. § 2087 BGB Rn. 9 ). b) Das Beschwerdegericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob im Streitfall ausnah msweise eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Testamentsauslegung geboten ist. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt , kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nac h- lass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986 , 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837 ; Münc h- Komm - BGB/ Rudy aaO Rn. 8 ; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4 ). Dabei kommt der im Rahmen der ergänzenden Testamentsausl e- gung geäußerten Annahme des Beschwerdegerichts, die Erblasserin h a- be der Beteiligten zu 3 al lein das Hausgrundstück zuwenden wollen, en t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Bedeutung zu ; angesichts der oben dargelegten Widersprüchlichkeit (vgl. hierzu oben unter II 2 a cc) bietet diese Annahme keine tragfähige Auslegung s- grundlag e . 31 32 33 - 14 - Das Beschwerdegericht hat aber im Rahmen seiner Auslegung dem Umstand nur unzureichend Beachtung geschenkt , dass der fragliche Grundbesitz zunächst dem Beteiligten zu 2 bis an sein Lebensende zur Verfüg ung stehen und dann erst auf die Beteiligte zu 3 übergehen sollte. Die insofern vorgenommene Auslegung als Vermächtnis eines Woh n- rechts zugunsten des Beteiligten zu 2 ist zwar denkbar. Dabei hat das Beschwerdegericht aber rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) die ebenfalls in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen, dass der Beteiligte zu 2 als Vorerbe und die Beteiligte zu 3 als Nacherbin im Sinne des § 2100 BGB bedacht sein könnten. c) Der Senat kann über die Auslegung des Testaments insoweit nicht selbst entscheiden, weil auch hierfür die tatsächlichen Feststellu n- gen nicht ausreichen . So ist nicht geklärt, wer nach dem Willen der Erblasserin den Nachlass regeln und die Nachlassverbindlichkeiten tragen so llte. Insb e- sondere wäre insofern von Belang, wer aus ihrer Sicht die Grabpfleg e- auflage nach Ziff. 3 des Testaments erfül len sollte ; dies wird entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht teilweise dadurch beantwo r- tet, dass die Beteiligte zu 3 im Verfü gungstext insoweit nicht als B e- schwerte benannt wurde . Dass entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden kö n- nen, steht nicht fest, nachdem der Beteiligte zu 2, der laut seiner schrif t- lichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die letzten 15 Leb ensjahre der Erblasserin mit dieser zusammengelebt hatte, zu entsprechenden Äußerungen seiner Lebensgefährtin , die unter Umständen Rückschlüsse 34 35 36 37 - 15 - auf ihren Willen bei Testamentserrichtung erlauben könn t en, bislang nicht befragt worden ist. III. D ie Ans chluss rechts beschwerde hat keinen Erfolg. Das B e- schwerdeg ericht hat die gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsa n- trags gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu Recht zurückgewi e- sen. Die Annahme, dass er nicht Alleinerbe geworden sei, ist aus Rechtsg ründen nicht zu beanstanden. 1. Die Auslegung, dass zumindest einer der im Testament genan n- ten B edachten gewillkürter Erbe werden sollte, ist frei von Rechtsfehlern. Die Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde deckt keine entspr e- chenden Mängel auf, s ondern versucht lediglich die Auslegung des B e- schwerdegerichts durch die eigene des Beteiligten zu 1 zu ersetzen. Vom Beschwerdegericht nicht beachtete Anhaltspunkte, die dafür spr ä- chen, dass die Erblasserin trotz vollständiger Verteilung ihres im Zei t- punk t der Testamentserrichtung vorhandenen Nachlasses überhaupt ke i- nen Erben berufen wollte, zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auf ; sie sind auch anderweitig nicht erkennbar . 2. Nichts anderes folgt aus den Grundsätzen der ergänzenden Testamentsau slegung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das B e- schwerdegericht nach Zurückverweisung der Sache zu einer abweiche n- den Erbfolge gelangt. Dies kann aber nicht dazu führen , dass die u r- sprüngliche Einsetzung des oder der durch die Erblasserin gewillkürten Erben gänzlich entfiele. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht no t- wendig voraus, dass ihm ein mehr oder weniger großer oder sogar der 38 39 40 - 16 - größte Teil des Nachlasses verbleibt (Senatsurtei l vom 7. Juli 2004 IV ZR 135/03, ZEV 2004, 374 unter II 2). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Rheinberg, Entscheidung vom 31.01.2016 - 23 VI 569/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2016 - I - 3 Wx 74/16 -
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