ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15 /17 vom 9. November 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 4. Zivilkammer des Landgerichts A urich vom 8 . J anuar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverf ahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein kosovar ischer Staatsangehöriger, reiste im Ja nuar 201 5 ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde im Mai 2015 unter Androhung der Abschiebung in den Kos o- vo abgelehnt. Am 21. April 2016 erhielt er eine Bescheinigung, wonach die Du l- dung endete und die Abschiebung am 10. Mai 2016 erfolgen sollte. An diesem Tag wur de er jedoch in seiner Wohnung nicht angetroffen. Auf Antrag der bete i- ligten Behörde hat das Amtsgericht mit Be schluss vom 14 . November 2016 A b- schiebungs haft bis zum 5. Dez ember 201 6 angeordnet. Am 25. November 2016 erfolgte die Abschiebung. Das Landgericht hat die Beschwerde mit dem ang e- 1 - 3 - fochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerd e will der B e- troffene weiterhin die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht den Haf t- grund der unerlaubt en Einreise angenommen, da der Aufenthalt des Betroff e- nen nach Ende der Duldung illegal gewesen sei. D er Betroffene habe nicht da r- gelegt, dass er sich der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nicht entziehen wolle. Ihm sei jedenfalls bekannt gewesen, dass ei ne Abschiebung a m 10. Mai 2016 erfolgen sollte. D em habe er sich entzogen, da er in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Allerdings geht das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - unter Verweis auf die Haftanordnung rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Haftgrund d er unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgelegen habe. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass der Au s- länder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise ber u- hen. An der Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausre i- sepflicht fehlt es hier. Da der Betroffene nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat, war ihm nach § 55 Abs. 1 und 3 AsylG der Aufenthalt im Bunde s- gebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Eine solche zwische n- 2 3 4 - 4 - zeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen ( st. Rspr., vgl. nur Senat, B eschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 6 mwN ). 2. Die Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 A bs. 2 FamFG). a) Das Beschwerdegericht hat nämlich auf die Feststellungen des Amt s- gerichts verwiesen, wonach dem Betroffenen bekannt war, dass die Abschi e- bung am 10. Mai 2016 erfolgen sollte, und er sich dieser bewusst entzogen hat, indem er seine Wohn ung verlassen hat und untergetaucht ist. Zwar haben be i- de Vorinstanzen diesen Umstand nur bei der Prüfung von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erörtert , also im Hinblick auf die Frage, ob der Betroffene im Sinne dieser Norm glaubhaft gemacht hat, sich der Absch iebung nicht entziehen zu wollen . A uf d er Grundlage diese s Sachverhalts war aber der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gegeben , der voraussetzt, dass der Auslä n- der aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung ang e- kündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebene n Ort angetroffen wurde ; unter anderem dar auf hatte die beteiligte Behörde ihren Haftantrag gestützt . b) Dieser Haftgrund darf im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde g e- legt werden. Im Grundsatz zu treffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein , dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf , ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören ( st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Bes chluss vom 1 6 . Februar 2017 V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8). Hier bedarf es e iner solchen erneuten Anhörung aber ausnahmsweise 5 6 7 - 5 - nicht. Denn anders als in den Sachverhalten, die den genannten Entscheidu n- gen z ugrunde lagen, sind die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ergibt, von den Vorinstanzen - wenn gleich in anderem rechtlichen Zusammenhang - geprüft und festgestellt worden. Infolg e- dessen ist der Umstand, dass sich der Betroffene am 10. Mai 2016 nicht für die angekündigte Abschiebung bereitgehalten hat, bei der Anhörung ausführlich erörtert worden , und er hatte Gelegenheit, sich zu diesem Vorgang zu äußern. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Ab s. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 14.11.2016 - 4 XIV 115/16 B - LG Aurich, Entscheidung vom 08.01.2017 - 7 T 358/16 - 8
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