BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/05 vom 9. Februar 2006 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 44 Abs. 1, Abs. 2 a) Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Erm344chtigung des K344ufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erkl344rungen haben im Sinne von 247 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Erm344chtigung kommt es nicht an. b) Der h366here Betrag der Belastungserm344chtigung bleibt bei der Berechnung des Gesch344ftswerts des Kaufvertrags au337er Betracht. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - V ZB 152/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie den Richter Dr. Czub beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 69,60 200. Gr374nde: I. Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Juni 2003 verkaufte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Hausgrund-st374ck f374r 119.000 200. Die Beteiligten zu 2 und 3 374bernahmen zwei Abfindungs-verpflichtungen des Beteiligten zu 4 gegen374ber Dritten von jeweils 5.000 DM. Au337erdem verzichtete die Beteiligte zu 2 auf ihren Abfindungsanspruch gegen-374ber dem Beteiligten zu 4 von 5.000 DM. Der Beteiligte zu 4 erm344chtigte die Beteiligten zu 2 und 3 zur 204Finanzierung des Kaufpreises etc.223, das Grundst374ck vor Eintragung der Auflassung bis zu einem Betrag von 140.000 200 zu belasten. Die hierbei bestellten Grundpfandrechte sollten nur zur Sicherung des tats344ch-lich an den Verk344ufer ausgezahlten und von dem betreffenden Kreditinstitut finanzierten Kaufpreisanteils verwendet werden d374rfen. In seiner Kostenbe- 1 - 3 - rechnung vom 15. September 2003 374ber 1.060,19 200 legte der Beteiligte zu 1 einen Gesch344ftswert von 147.669,38 200 zugrunde, wobei er dem Betrag der Vorbelastungserm344chtigung die 374bernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie den Verzicht der Beteiligten zu 2 von insgesamt 7.669,38 200 hinzurechnete. Der Pr344sident des Landgerichts wies den Beteiligten zu 1 an, eine Entscheidung des Landgerichts 374ber die Richtigkeit seiner Kostenberechnung herbeizuf374hren. Dem entsprach der Beteiligte zu 1, wobei er im Verfahren zur Behebung forma-ler M344ngel seine Kostenberechnung am 4. M344rz 2004 ohne inhaltliche 304nde-rung neu fasste. Das Landgericht hat der Weisungsbeschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines Gesch344ftswerts von 126.669,38 200 auf 990,59 200 herabgesetzt. Das Oberlandesgericht m366chte der aus eigenem Recht erhobenen weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 teil-weise stattgeben. Daran sieht es sich durch den Beschluss des Kammerge-richts vom 11. Juni 1991 (DNotZ 1992, 117) gehindert. Es hat deshalb die Sa-che dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 FGG). 3 1. Das vorlegende Oberlandesgericht und das Kammergericht (aaO; im Ergebnis genauso: OLG Celle OLG-Report 1997, 22) sind unterschiedlicher Auffassung dar374ber, wie sich der Gesch344ftswert eines Grundst374ckskaufvertra-ges bestimmt, wenn er eine 374ber den Kaufpreis hinausgehende Vorbelastungs-erm344chtigung zu Gunsten des K344ufers enth344lt. Das vorlegende Oberlandesge-richt m366chte den Gesch344ftswert in diesem Fall nach dem Betrag bestimmen, bis 4 - 4 - zu dem das Grundst374ck belastet werden kann. Demgegen374ber haben das Kammergericht und das Oberlandesgericht Celle auch in diesem Fall den Ge-sch344ftswert nur nach dem Kaufpreis bemessen. Diese Unterschiedlichkeit in der Auffassung rechtfertigt die Vorlage. 2. Der Statthaftigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingef374hrt wor-den ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22, nicht abgedruckt). 5 III. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zul344ssig (247 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO) beruht. 6 1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht allerdings davon aus, dass die Geb374hren des Kostengl344ubigers nach 247 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Erm344chtigung der Beteilig-ten zu 2 und 3, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums 374ber den Kauf-preis hinaus zu belasten, gerichteten Erkl344rungen der Kostenschuldner densel-ben Gegenstand betreffen. 7 - 5 - a) Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beur-kundeten Erkl344rungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverh344ltnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverh344ltnissen, aus der Gesamt-heit der Erkl344rungen ein Hauptgesch344ft heraushebt und das weitere Rechtsge-sch344ft mit diesem in innerem Zusammenhang steht (Senat, BGHZ 153, 22, 28). Wann ein solcher innerer Zusammenhang bei einer Erm344chtigung des K344ufers, den Kaufgegenstand 374ber den Kaufpreis hinaus zu belasten, besteht, wird un-terschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein solcher Zusammenhang stets bejaht (KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Hansen, JurB374ro 1988, 1117, 1118; ders., DNotZ 1992, 117, 120 [Anm. zu KG aaO]; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 247 44 Rdn. 6 f.). Eine andere Auffassung nimmt ihn an, wenn mit dem Grundpfand-recht die Kaufpreisfinanzierung und Investitionen des K344ufers auf dem Kaufge-genstand abgesichert werden sollen (OLG Rostock MittBayNot 2002, 207; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort Belastungsvollmacht; Baye-rische Notarkasse (Hrsg.), Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1329). Nach einer dritten Ansicht soll Gegenstandsgleichheit zwischen einer den Kaufpreis 374bersteigende Belastungsvollmacht und dem Kaufvertrag jedenfalls dann gegeben sein, wenn auch eine Bauverpflichtung besteht (OLG K366ln MittRhNotK 1996, 103, 105). 8 b) Zutreffend ist die Auffassung, die den inneren Zusammenhang stets bejaht. Mit der Erm344chtigung des K344ufers, den Kaufgegenstand zu belasten, 374bernimmt der Verk344ufer eine begrenzte Vorleistungspflicht. Eine solche Belas-tungsvollmacht versetzt den K344ufer in die Lage, das Grundst374ck schon vor der Eigentumsumschreibung so zu nutzen, als sei er bereits Eigent374mer. In diesem Umfang wird die nach dem Gesetz nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kauf-preis geschuldete Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand wirt-schaftlich vorgezogen (KG DNotZ 1992, 117, 118). Dieser Vorteil f374r den K344ufer 9 - 6 - ist Teil der Gesamtleistung, zu der sich der Verk344ufer in dem Kaufvertrag ver-pflichtet. Sie bildet mit den auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Er-kl344rungen eine Einheit und hat damit auch kostenrechtlich denselben Gegens-tand. Daf374r ist es unerheblich, welchem Zweck die Belastungserm344chtigung dient und welchen Umfang sie hat. Sie dient in jedem Fall der Erf374llung einer Nebenpflicht, die der Verk344ufer 374bernommen hat. 2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht aber an, dass die Aufnahme einer Erm344chtigung des K344ufers zur Belastung des Kaufgegenstands den Wert des Kaufvertrags erh366ht, wenn sie den Kaufpreis 374bersteigt. 10 a) Diese Frage wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht ein-heitlich beantwortet. Nach einer auch von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht ist in einem solchen Fall der h366here Betrag der Belastungserm344chti-gung ma337geblich (OLG K366ln MittRhNotK 1996, 103, 105 f.; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., 247 44 Rdn. 79; Bay. No-tarkasse, Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rdn. 1330; Lappe, NJW 1992, 2800, 2805; vorbehaltlich einer Vergleichsberechnung nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO auch: OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock MittBayNot 2002, 207 mit zustimmender Anm. Tiedtke, ZNotP 2002, 204). Demgegen374ber stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117, 119 mit zustim-mender Anm. Jansen, aaO S. 120 f.) und das Oberlandesgericht Celle (OLG-Report 1997, 22, 23 mit zustimmender Anm. M374mmler, JurB374ro 1997, 156 ff.) auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis ma337geblich bleibt. 11 b) Letzteres ist im Ergebnis richtig. 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO bestimmt, dass bei Erkl344rungen, die denselben Gegenstand haben, die Geb374hr nur einmal 12 - 7 - nach dem Wert dieses Gegenstands berechnet wird. Hiermit ist der Wert des Rechtsverh344ltnisses gemeint, zu dem die Erkl344rungen in einem inneren Zu-sammenhang stehen. Ma337geblich ist somit nicht der sich bei getrennter Be-trachtung der gegenstandsgleichen Erkl344rungen ergebende h366chste kosten-rechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverh344ltnisses, auf das sich diese Erkl344rungen beziehen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Bei einem Grundst374ckskaufvertrag, der eine Belastungsvollmacht f374r den K344ufer enth344lt, ist das der Kaufvertrag. Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf den Wert des Kaufvertrages ist auch sachgerecht. Zwar verschafft der Verk344ufer dem K344ufer mit der Er-m344chtigung, den Kaufgegenstand schon vor dem 334bergang des Eigentums zu belasten, einen wirtschaftlichen Vorteil. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der K344ufer, wie hier, erm344chtigt wird, den Kaufgegenstand 374ber den Kaufpreis hinaus zu belasten. Dieser Vorteil ist aber, wie ausgef374hrt, Teil der Gesamtleistung des Verk344ufers. Der Kaufpreis, den der K344ufer zu zahlen hat, ist deshalb nicht nur die Gegenleistung f374r die Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand, sondern auch f374r die Verschaffung dieses Vorteils (KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, 247 44 Rdn. 6 f.). Das gilt unabh344ngig davon, ob die Belastungserm344chtigung den Kaufpreis 374bersteigt. 13 3. Das f374hrt zu dem von dem Landgericht zugrunde gelegten Gesch344fts-wert von 126.669,38 200, der sich nicht mit R374cksicht darauf erh366ht, dass die Be-teiligten zu 2 und 3 in dem Kaufvertrag auch ein Wohnungsrecht und eine Real-last 374bernommen haben. 14 a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerde-gerichts nicht schon daraus, dass der Beteiligte zu 1 die Erstbeschwerde als 15 - 8 - Weisungsbeschwerde erhoben und sich aus eigenem Recht erst in der weiteren Beschwerde hiergegen gewandt hat. Eine weitere Beschwerde kann zwar dann nicht zu einer Erh366hung der Geb374hren f374hren, wenn die ihr zugrunde liegende Erstbeschwerde auf eine Herabsetzung der Geb374hr zielte (Senat, BGHZ 156, 22, 31). Sie kann aber zur Zur374ckweisung der Erstbeschwerde f374hren, wenn sich die angefochtene Kostenberechnung aus anderen Gr374nden als zutreffend erweist oder wenn sie aus anderen Gr374nden um einen geringeren Betrag zu k374rzen w344re. b) Ein Ansatz f374r die 334bernahme dieser Rechte war vielmehr deshalb nicht vorzunehmen, weil das Grundst374ck als mit diesen beiden Rechten be-lastet verkauft worden ist und die Beteiligten zu 2 und 3 als Gegenleistung hier-f374r nur die Kaufpreiszahlung, die Freistellung des Beteiligten zu 4 von den Ab-findungszahlungsanspr374chen seiner beiden Br374der und den Verzicht auf die Abfindung durch die Beteiligte zu 2 zu erbringen hatten. 16 - 9 - IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 247 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, 247 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, 247 31 Abs. 1 Satz 1, 247 30 Abs. 1 KostO und 247 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. 17 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 T 1282/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2005 - 15 W 297/04 -
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